TE OGH 2008/6/19 12Os70/08y

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Veröffentlicht am 19.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hüda R***** wegen des Verbrechens der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten Walter D***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 1. Februar 2008, GZ 13 Hv 193/07x-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hüda R***** wegen des Verbrechens der Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft und des Privatbeteiligten Walter D***** gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 1. Februar 2008, GZ 13 Hv 193/07x-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Hüda R***** des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach § 304 Abs 2 StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat sie zu nachfolgenden Zeiten in W*****Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftig gewordene Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Hüda R***** des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15,, 144 Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens der Geschenkannahme durch Beamte nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB (2) schuldig erkannt. Danach hat sie zu nachfolgenden Zeiten in W*****

1. am 18. Februar 2007 mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des (richtig:) Bedrohten unrechtmäßig zu bereichern, Walter D***** durch die Äußerung, wenn er ihr Angebot auf Zahlung von 4.000 EUR anstelle der von ihm geforderten 18.000 EUR ablehne, werde er gar nichts bekommen und in Hinkunft keine Aufträge vom Magistrat der Stadt W***** erhalten, somit durch gefährliche Drohung mit einer Vermögensverletzung, zu einer Handlung, nämlich einem teilweisen Forderungsverzicht im Umfang von 14.000 EUR zu nötigen versucht, die diesen am Vermögen schädigen sollte;

2. im Dezember 2006 als Gemeindebedienstete des Magistrats der Stadt W*****, somit als Beamtin, für die pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften für einen Dritten einen Vorteil gefordert, und zwar von Alois S***** für die Eintragung in die beim Bauamt des Magistrats aufliegende Interessentenliste für Auftragsvergaben die Nichtverrechnung von angefallenen Regiestunden in Höhe von zumindest 200 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, 5a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Entgegen der eine Unvollständigkeit vorbringenden Mängelrüge (Z 5) bedurften die Ausführungen des Zeugen Dipl.-Ing. F***** zu aus dessen Sicht vorhanden gewesenen Qualitätsmängeln bei Leistungen der D***** GmbH auch im Hinblick darauf, dass der Zeuge den Vorwurf bezweifelte, sein Unternehmen habe bei einem Bauvorhaben schlecht gearbeitet, keiner Erörterung, denn unterschiedliche Auffassungen über die Leistungsqualität bei mit der Tat in keinem Zusammenhang stehenden Bauprojekten betreffen keine entscheidungswesentlichen, insbesondere nicht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen D***** relevanten Umstände. In der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht die Beschwerdeführerin die Beweisergebnisse lediglich anders zu interpretieren als die Tatrichter. Sie übergeht in diesem Zusammenhang die Erwägungen zur aus der Sicht des erkennenden Gerichts fehlenden Glaubwürdigkeit sowohl der leugnenden Einlassung der Rechtsmittelwerberin als auch der entlastenden Angaben der Zeugen Ümit R***** und Rainer K***** (US 15 ff). Damit vermag die Nichtigkeitswerberin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.Entgegen der eine Unvollständigkeit vorbringenden Mängelrüge (Ziffer 5,) bedurften die Ausführungen des Zeugen Dipl.-Ing. F***** zu aus dessen Sicht vorhanden gewesenen Qualitätsmängeln bei Leistungen der D***** GmbH auch im Hinblick darauf, dass der Zeuge den Vorwurf bezweifelte, sein Unternehmen habe bei einem Bauvorhaben schlecht gearbeitet, keiner Erörterung, denn unterschiedliche Auffassungen über die Leistungsqualität bei mit der Tat in keinem Zusammenhang stehenden Bauprojekten betreffen keine entscheidungswesentlichen, insbesondere nicht für die Glaubwürdigkeit des Zeugen D***** relevanten Umstände. In der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht die Beschwerdeführerin die Beweisergebnisse lediglich anders zu interpretieren als die Tatrichter. Sie übergeht in diesem Zusammenhang die Erwägungen zur aus der Sicht des erkennenden Gerichts fehlenden Glaubwürdigkeit sowohl der leugnenden Einlassung der Rechtsmittelwerberin als auch der entlastenden Angaben der Zeugen Ümit R***** und Rainer K***** (US 15 ff). Damit vermag die Nichtigkeitswerberin keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen.

In der lediglich den Schuldspruch 2 betreffenden Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet die Rechtsmittelwerberin, dass eine Strafbarkeit nach § 304 Abs 2 StGB nur dann bestehe, wenn der Geschenkgeber eine Pflichtwidrigkeit anstrebe. Sie leitet diese Position nicht aus dem Gesetz (§ 304 Abs 2 StGB idF vor der Novelle durch das StRÄG 2008) ab und ignoriert die dortige Bezugnahme auf eine pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften. Des weiteren geht sie nicht vom inkriminierten Vorwurf der Vorteilsforderung aus. Im Übrigen zitiert sie für ihre Rechtsbehauptung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 54/42), in welcher eine derartige Auffassung nicht vertreten wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).In der lediglich den Schuldspruch 2 betreffenden Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet die Rechtsmittelwerberin, dass eine Strafbarkeit nach Paragraph 304, Absatz 2, StGB nur dann bestehe, wenn der Geschenkgeber eine Pflichtwidrigkeit anstrebe. Sie leitet diese Position nicht aus dem Gesetz (Paragraph 304, Absatz 2, StGB in der Fassung vor der Novelle durch das StRÄG 2008) ab und ignoriert die dortige Bezugnahme auf eine pflichtgemäße Vornahme von Amtsgeschäften. Des weiteren geht sie nicht vom inkriminierten Vorwurf der Vorteilsforderung aus. Im Übrigen zitiert sie für ihre Rechtsbehauptung eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (SSt 54/42), in welcher eine derartige Auffassung nicht vertreten wird. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Linz zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87960 12Os70.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00070.08Y.0619.000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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