Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Markus N*****, und 2.) Zäzilia N*****, vertreten durch Dr. Paul Fuchs, Rechtsanwalt in Thalheim bei Wels, gegen die beklagten Parteien 1.) Hildegard Z*****, und 2.) Josef Z*****, vertreten durch Dr. Josef Hofer und Mag. Dr. Thomas Humer, Rechtsanwälte in Wels, wegen Feststellung und Einwilligung (Streitwert 30.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. März 2008, GZ 4 R 245/07p-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1.) Erfolgsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO ist das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Ein solches Feststellungsinteresse besteht regelmäßig nur, wenn sich die Prozessparteien über das Bestehen (oder den Umfang) des betreffenden Rechts oder Rechtsverhältnisses uneinig sind.1.) Erfolgsvoraussetzung für eine Feststellungsklage nach Paragraph 228, ZPO ist das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses. Ein solches Feststellungsinteresse besteht regelmäßig nur, wenn sich die Prozessparteien über das Bestehen (oder den Umfang) des betreffenden Rechts oder Rechtsverhältnisses uneinig sind.
Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Feststellungsbegehren der Kläger auf das Bestehen der Dienstbarkeit des Wasserbezugs dem Grunde nach. Dieses ist jedoch zwischen den Parteien gar nicht strittig. Da die Kläger die in erster Linie strittige Frage des Umfangs des Wasserbezugsrechts bzw der hiefür zu erbringenden Gegenleistung nicht zum Gegenstand ihres Feststellungsbegehrens gemacht haben, besteht dieses somit schon mangels Feststellungsinteresses nicht zu Recht.
2.) Wie ein bestimmtes Klagebegehren bzw das dazu erstattete Prozessvorbringen zu verstehen ist, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO grundsätzlich nicht stellt. Bei der Beurteilung der Zielrichtung und des Inhalts des Einwilligungsbegehrens ist dem Berufungsgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.2.) Wie ein bestimmtes Klagebegehren bzw das dazu erstattete Prozessvorbringen zu verstehen ist, ist regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls abhängig, sodass sich eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO grundsätzlich nicht stellt. Bei der Beurteilung der Zielrichtung und des Inhalts des Einwilligungsbegehrens ist dem Berufungsgericht keine erhebliche Fehlbeurteilung unterlaufen, die vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
3.) Obwohl in erster Linie der Umfang des Wasserbezugsrechts der Kläger strittig ist, in zweiter Linie - vor allem angesichts des von den Klägern primär als Klagegrund herangezogenen Vorbringens zur vermeintlichen Ersitzung - die von den Beklagten eingewandte Entgeltlichkeit des Wasserbezugs, haben die Kläger auch nach Erörterung der wechselseitigen Standpunkte ihr Einverleibungsbegehren unverändert - und auch ohne ein Eventualbegehren zu erheben - auf die Einverleibung einer nicht näher konkretisierten Dienstbarkeit des Wasserbezugsrechts (ohne Bedachtnahme auf eine eigene Entgeltsverpflichtung und den Umfang des Wasserbezugs) gerichtet.
Das Berufungsgericht hat dieses Begehren nun dahin verstanden, dass die Kläger damit zum Ausdruck bringen wollten, ihnen stünde eine „vorbehaltslose" Einverleibung ihrer Dienstbarkeit zu, was allerdings insoweit nicht zutreffe, als nach den Tatsachenfeststellungen die rechtsgeschäftlich begründete Servitut gegen Zahlung eines jährlichen Entgelts eingeräumt worden sei.
Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat, ist die Belastung einer Dienstbarkeit mit der Verpflichtung zur Leistung eines Entgelts zulässig, wobei die Gegenleistung dann zum Inhalt der Dienstbarkeit gehört (5 Ob 108/75 mwN). Die urteilsmäßige Verpflichtung, in die Einverleibung einer Dienstbarkeit mit der Verpflichtung zu Erbringung einer Gegenleistung einzuwilligen, wäre gegenüber dem (nur) auf Einwilligung in die Einverleibung einer Dienstbarkeit gerichteten Klagebegehren nicht als minus, sondern als aliud zu werten (8 Ob 2219/96y mwN).
Diese - auf das konkrete Verfahren bezogene - Auffassung begegnet keinen Bedenken. Warum die Rechtsauffassung, eine vereinbarte Gegenleistung gehöre zum Inhalt der Dienstbarkeit, auf jene Konstellationen zu beschränken wäre, in denen eine „Belastung in Form einer Entgeltleistung als auflösende Bedingung" besteht, vermögen die Revisionswerber nicht zu begründen. Die Stattgebung ihres Einwilligungsbegehrens und eine darauffolgende Einverleibung würde den Eindruck erwecken, es stünde ihnen ein Wasserbezugsrecht ohne Gegenleistung zu, was eben nicht den tatsächlichen Rechtsverhältnissen zwischen den Parteien entspräche. Bei ihren Vergleichen mit anderen Einverleibungsgegenständen übersehen sie offenbar, dass hier nicht eine Vertragsurkunde die im Zweifelsfall von jedem Interessierten beim Grundbuchsgericht eingesehen werden könnte, die Einverleibungsgrundlage darstellt, sondern ausschließlich das klagestattgebende Urteil. Dessen Spruch muss nun mit ausreichender Deutlichkeit der gesamte Inhalt der Dienstbarkeit, zu dem eben auch eine allfällige Gegenleistung gehört, zu entnehmen sein.
4.) Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verlangt § 12 Abs 1 GBG für die grundbücherliche Eintragung, dass bei Dienstbarkeiten (und Reallasten) Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden muss. Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für eine solche Eintragung sein, muss eben auch dieses die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt, enthalten. Das Einverleibungsbegehren enthält aber auch keinen Hinweis auf den Umfang des den Eigentümern des herrschenden Guts zustehenden Wasserbezugs. Wenn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten haben, ihnen stünde der Wasserbezug umfangmäßig „nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks" zu, so können sie sich nicht dadurch beschwert erachten, dass auch die Vorinstanzen ihr Einverleibungsbegehren in diesem Sinne verstanden haben. Zutreffend haben jedoch die Beklagten darauf hingewiesen, dass das Wasserbezugsrecht den Rechtsvorgängern im Liegenschaftseigentum seinerzeit zu dem Zweck eingeräumt worden ist, daraus den Wasserbedarf für ihren landwirtschaftlichen Betrieb sowie den Privatgebrauch zu decken. Nachdem die Belastung des dienenden Guts durch Widmungsänderungen des herrschenden Guts jedoch nicht erhöht werden darf (vgl nur Koch in KBB2, § 484 ABGB Rz 5f mwN), bestimmt sich der Umfang des Wasserbezugsrechts der Kläger nach jener Menge, die bei Weiterbestehen der landwirtschaftlichen Nutzung benötigt würde.4.) Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verlangt Paragraph 12, Absatz eins, GBG für die grundbücherliche Eintragung, dass bei Dienstbarkeiten (und Reallasten) Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechts möglichst bestimmt angegeben werden muss. Soll ein gerichtliches Urteil Grundlage für eine solche Eintragung sein, muss eben auch dieses die erforderlichen Bestimmungsmerkmale der Dienstbarkeit, also auch deren Umfang und ein allenfalls zu entrichtendes Entgelt, enthalten. Das Einverleibungsbegehren enthält aber auch keinen Hinweis auf den Umfang des den Eigentümern des herrschenden Guts zustehenden Wasserbezugs. Wenn die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten haben, ihnen stünde der Wasserbezug umfangmäßig „nach den jeweiligen Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks" zu, so können sie sich nicht dadurch beschwert erachten, dass auch die Vorinstanzen ihr Einverleibungsbegehren in diesem Sinne verstanden haben. Zutreffend haben jedoch die Beklagten darauf hingewiesen, dass das Wasserbezugsrecht den Rechtsvorgängern im Liegenschaftseigentum seinerzeit zu dem Zweck eingeräumt worden ist, daraus den Wasserbedarf für ihren landwirtschaftlichen Betrieb sowie den Privatgebrauch zu decken. Nachdem die Belastung des dienenden Guts durch Widmungsänderungen des herrschenden Guts jedoch nicht erhöht werden darf vergleiche nur Koch in KBB2, Paragraph 484, ABGB Rz 5f mwN), bestimmt sich der Umfang des Wasserbezugsrechts der Kläger nach jener Menge, die bei Weiterbestehen der landwirtschaftlichen Nutzung benötigt würde.
Das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung einer insoweit unbeschränkten Dienstbarkeit des Wasserbezugs erweist sich somit auch in dieser Hinsicht als unberechtigt.
5.) Soweit die Kläger auch in ihrer Revision wiederholt die Frage einer Offenkundigkeit der Servitut ansprechen, ist nicht nachvollziehbar, welche Rechtsfolgen sie daraus ableiten wollen, ist doch das Bestehen eines Wasserbezugsrechts gar nicht strittig. Nachdem dieses jedoch rechtsgeschäftlich eingeräumt wurde, sind auch die Kläger als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer an die vertraglichen Abreden über den Zweck des Wasserbezugs sowie die zu erbringende Gegenleistung gebunden. Keinesfalls kann die Offenkundigkeit dazu führen, dass der Erwerber des herrschenden Guts damit zwar auch die Dienstbarkeit an sich erwirbt, diese nun jedoch unabhängig von ihrer seinerzeitigen Ausgestaltung unbeschränkt und unentgeltlich ausüben könnte. Davon, dass die Rechtsvorgänger der Kläger bzw sie selbst eine Freiheit der Dienstbarkeit von der Entgeltverpflichtung ersessen hätten, kann ersichtlich keine Rede sein (vgl dazu auch 5 Ob 108/75 = NZ 1977, 44).5.) Soweit die Kläger auch in ihrer Revision wiederholt die Frage einer Offenkundigkeit der Servitut ansprechen, ist nicht nachvollziehbar, welche Rechtsfolgen sie daraus ableiten wollen, ist doch das Bestehen eines Wasserbezugsrechts gar nicht strittig. Nachdem dieses jedoch rechtsgeschäftlich eingeräumt wurde, sind auch die Kläger als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Liegenschaftseigentümer an die vertraglichen Abreden über den Zweck des Wasserbezugs sowie die zu erbringende Gegenleistung gebunden. Keinesfalls kann die Offenkundigkeit dazu führen, dass der Erwerber des herrschenden Guts damit zwar auch die Dienstbarkeit an sich erwirbt, diese nun jedoch unabhängig von ihrer seinerzeitigen Ausgestaltung unbeschränkt und unentgeltlich ausüben könnte. Davon, dass die Rechtsvorgänger der Kläger bzw sie selbst eine Freiheit der Dienstbarkeit von der Entgeltverpflichtung ersessen hätten, kann ersichtlich keine Rede sein vergleiche dazu auch 5 Ob 108/75 = NZ 1977, 44).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E87856European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00126.08Y.0620.000Im RIS seit
20.07.2008Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012