Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Liebscher Hübel & Lang Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Foglar-Deinhardstein KEG, Rechtsanwaltskanzlei in Wien, wegen Übergabe einer Liegenschaft (Streitwert 15.000 EUR), infolge „außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2008, GZ 14 R 129/07z-17, womit das Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 4. April 2007, GZ 13 C 1463/06g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren auf Übergabe einer Liegenschaft, weil die klagende Partei durch Verzicht auf bestimmte, im zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Mietvertrag enthaltene Bedingungen diesen in Wirksamkeit gesetzt habe. Die beklagte Partei wendet dagegen ein, dass sie ein ihr unabhängig davon zustehendes vertragliches Rücktrittsrecht ausgeübt habe.
Das Erstgericht wies das Übergabebegehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige, und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen erhebt die klagende Partei eine „außerordentliche" Revision mit der Begründung, es liege ein Fall des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO vor, weil es sich um eine Streitigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN handle und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags entschieden werde.Dagegen erhebt die klagende Partei eine „außerordentliche" Revision mit der Begründung, es liege ein Fall des Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO vor, weil es sich um eine Streitigkeit gemäß Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN handle und über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Bestandvertrags entschieden werde.
Rechtliche Beurteilung
Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags iSd § 502 Abs 5 Z 2 ZPO sind nach nunmehr herrschender Meinung ausschließlich solche, bei denen die Vertragsfrage als Hauptfrage - aufgrund einer Klage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung - zu lösen ist. Nicht darunter fallen Ansprüche, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags lediglich als Vorfrage zu prüfen ist, wie zB bei bloßen Zahlungsbegehren, Unterlassungs- und Beseitigungsklagen, Klagen auf Gestattung eines bestimmten Verhaltens oder Unterfertigung eines Einreichplans (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 193).Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertrags iSd Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 2, ZPO sind nach nunmehr herrschender Meinung ausschließlich solche, bei denen die Vertragsfrage als Hauptfrage - aufgrund einer Klage oder eines Zwischenantrags auf Feststellung - zu lösen ist. Nicht darunter fallen Ansprüche, bei denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags lediglich als Vorfrage zu prüfen ist, wie zB bei bloßen Zahlungsbegehren, Unterlassungs- und Beseitigungsklagen, Klagen auf Gestattung eines bestimmten Verhaltens oder Unterfertigung eines Einreichplans (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 502, ZPO Rz 193).
Im vorliegenden Fall ist das Klagebegehren auf Übergabe der vertragsgegenständlichen Liegenschaft gerichtet. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ist für dieses Begehren lediglich eine Vorfrage, weshalb die hier vorliegende Streitsache nicht der Ausnahme von der Bewertung unterliegt (1 Ob 248/99y; vgl 5 Ob 509/88).Im vorliegenden Fall ist das Klagebegehren auf Übergabe der vertragsgegenständlichen Liegenschaft gerichtet. Das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags ist für dieses Begehren lediglich eine Vorfrage, weshalb die hier vorliegende Streitsache nicht der Ausnahme von der Bewertung unterliegt (1 Ob 248/99y; vergleiche 5 Ob 509/88).
Das als außerordentliche Revision eingebrachte Rechtsmittel ist daher in eine ordentliche Revision umzudeuten und wird dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine allfällige Abänderung des Zulassungsausspruchs vorzulegen sein. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die „außerordentliche" Revision dem Berufungsgericht entweder sogleich oder wegen Fehlens eines Antrags gemäß § 508 Abs 1 ZPO erst nach einer Verbesserung durch die Rechtsmittelwerberin vorlegt (RIS-Justiz RS0109501, RS0109623).Das als außerordentliche Revision eingebrachte Rechtsmittel ist daher in eine ordentliche Revision umzudeuten und wird dem Berufungsgericht zur Entscheidung über eine allfällige Abänderung des Zulassungsausspruchs vorzulegen sein. Das Erstgericht wird zu beurteilen haben, ob es die „außerordentliche" Revision dem Berufungsgericht entweder sogleich oder wegen Fehlens eines Antrags gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO erst nach einer Verbesserung durch die Rechtsmittelwerberin vorlegt (RIS-Justiz RS0109501, RS0109623).
Textnummer
E87980European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00060.08T.0620.000Im RIS seit
20.07.2008Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016