TE OGH 2008/6/24 5Ob118/08a

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Eintragungen in der EZ 1535 Grundbuch *****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rückziehung des Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat bereits am 3. 6. 2008 über den Revisionsrekurs der Antragstellerin entschieden. Die danach, nämlich am 9. 6. 2008, beim Obersten Gerichtshof eingelangte Rückziehung des Revisionsrekurses ist damit wirkungslos.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E87724 5Ob118.08a-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00118.08A.0624.000

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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