Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Eintragungen in der EZ 1535 Grundbuch *****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rückziehung des Revisionsrekurses wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der erkennende Senat hat bereits am 3. 6. 2008 über den Revisionsrekurs der Antragstellerin entschieden. Die danach, nämlich am 9. 6. 2008, beim Obersten Gerichtshof eingelangte Rückziehung des Revisionsrekurses ist damit wirkungslos.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Anmerkung
E87724 5Ob118.08a-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00118.08A.0624.000Zuletzt aktualisiert am
31.07.2008