TE OGH 2008/6/24 5Ob101/08a

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Veröffentlicht am 24.06.2008
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Peter Paul D*****, vertreten durch Dr. Georg Scheichenbauer, Notar in Feldkirchen, wegen Eintragungen in den EZ 30 und 32, beide Grundbuch *****, sowie EZ 127 und EZ 27, beide Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 27. Februar 2008, AZ 3 R 41/08a, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Feldkirchen vom 8. Jänner 2008, TZ 52/08, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass er zu lauten hat:

Der Rekurs des Verbotsberechtigten Willibald K***** wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem in Notariatsaktsform errichteten „Vertrag auf den Todesfall" übertrug Ewald K***** mit Wirkung seines Ablebens in das Eigentum des Antragstellers mehrere Grundstücke der in seinem bücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft EZ 30 GB ***** sowie zwei weitere Grundstücke der ihm gehörigen Liegenschaft EZ 32 *****. Als Gegenleistung verpflichtete sich der Antragsteller, Ewald K***** einen Gesamtbetrag von 180.000 EUR in 10 Teilbeträgen beginnend mit Oktober 2008 zu bezahlen. Die Übergabe und Übernahme der Vertragsgrundstücke in den Besitz des Erwerbers erfolgte mit Unterfertigung des Vertrags. Der Erwerber verpflichtete sich, bestimmt bezeichnete Belastungen zu übernehmen. Ewald K***** verzichtete auf jeglichen Widerruf dieses Vertrags auf den Todesfall. Unter Punkt 8.) dieses Vertrags vereinbarten die Vertragsteile, dass zur Sicherung des Vertragszwecks eine entsprechende Eigentumsbeschränkung grundbücherlich eingetragen werde. Sie vereinbarten, dass Ewald K***** verpflichtet sei, die Vertragsgrundstücke dem Antragsteller entweder lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen.

Unter Punkt 9.) des Vertrags bewilligten die Vertragsteile die Vornahme jener Grundbuchshandlungen, die Gegenstand des verfahrenseinleitenden Antrags sind, nämlich die Abschreibung der vertragsgegenständlichen Grundstücke von den bisherigen Grundbuchseinlagen und deren Zuschreibung zu einer neu zu eröffnenden Einlage, und zwar unter gleichzeitiger Einverleibung der Beschränkung des Eigentumsrechts des Ewald K***** durch die Verpflichtung, die Liegenschaft dem Antragsteller entweder lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen (Punkt 7.) des Vertrags). Unter Punkt 10.) des Vertrags wurde festgestellt, dass das Eigentumsrecht des Ewald K***** an den Vertragsgrundstücken beschränkt ist durch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für Willibald und Maria K*****.

Weiters wurde vereinbart:

„Soferne diese Eigentumsbeschränkung aus welchen Gründen immer wegfallen sollte, ist Herr Peter Paul D***** [der Antragsteller] berechtigt, zu verlangen, dass dieser Vertrag auf den Todesfall in einen solchen mit sofortiger Wirkung umgewandelt wird."

Zwischen dem Liegenschaftseigentümer Ewald K***** und dem Antragsteller besteht bis zum Ablauf des Jahres 2013 ein Pachtverhältnis.

Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag begehrte Peter Paul D***** aufgrund dieses notariellen Vertrags auf den Todesfall vom 12. 12. 2007 die Abschreibung der vertragsgegenständlichen Grundstücke von den Liegenschaften EZ 30 und EZ 32 unter Mitübertragung des bisherigen Eigentumsrechts des Ewald K*****, der bezeichneten Dienstbarkeiten, des verbücherten Wohnrechts für Willibald K***** und Maria K*****, der Reallast des Unterhalts für die Bezeichneten sowie des zu deren Gunsten einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbots, im Übrigen jedoch lastenfrei, und die Zuschreibung zur neueröffneten EZ 177 GB *****. Weiters sollen diverse Dienstbarkeitseintragungen gelöscht und verschiedene Ersichtlichmachungen vorgenommen werden.

Darüber hinaus wurde die Anmerkung der Eigentumsbeschränkung des Ewald K***** beantragt, wonach die Liegenschaften dem Antragsteller entweder lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen seien.

Das Erstgericht bewilligte den gesamten Grundbuchsantrag und trug die Eigentumsbeschränkung als „Beschränkung, die Liegenschaft dem Peter Paul D*****, geb. 1961-10-13, lebzeitig zu übergeben oder von Todes wegen zu hinterlassen" ein.

Einem dagegen vom Verbotsberechtigten Willibald K*****, geboren am 16. 4. 1934, erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz Folge und änderte den angefochtenen Beschluss im Sinne einer gänzlichen Antragsabweisung ab.

Das Rekursgericht begründete die Abweisung damit, dass das zugunsten des Rekurswerbers einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot den Liegenschaftseigentümer zu einer Unterlassung jeglicher Verfügung durch Veräußerung oder Belastung, auch durch Schenkung unter Lebenden und auf den Todesfall verpflichte. Es vertrat die Ansicht, eine Schenkung bzw Veräußerung auf den Todesfall begründe schon zu Lebzeiten des Geschenkgebers bzw Veräußerers eine schuldrechtlich wirksame Verpflichtung. Eine solche Schenkung bzw Veräußerung auf den Todesfall werde dem Wesen des Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß § 364c ABGB nicht gerecht. Nur frei widerrufliche letztwillige Verfügungen stünden dem Verbot nicht entgegen. Im vorliegenden Fall habe der Verbotsbelastete aber ausdrücklich auf einen Widerruf des Vertrags auf den Todesfall verzichtet.Das Rekursgericht begründete die Abweisung damit, dass das zugunsten des Rekurswerbers einverleibte Veräußerungs- und Belastungsverbot den Liegenschaftseigentümer zu einer Unterlassung jeglicher Verfügung durch Veräußerung oder Belastung, auch durch Schenkung unter Lebenden und auf den Todesfall verpflichte. Es vertrat die Ansicht, eine Schenkung bzw Veräußerung auf den Todesfall begründe schon zu Lebzeiten des Geschenkgebers bzw Veräußerers eine schuldrechtlich wirksame Verpflichtung. Eine solche Schenkung bzw Veräußerung auf den Todesfall werde dem Wesen des Veräußerungs- und Belastungsverbots gemäß Paragraph 364 c, ABGB nicht gerecht. Nur frei widerrufliche letztwillige Verfügungen stünden dem Verbot nicht entgegen. Im vorliegenden Fall habe der Verbotsbelastete aber ausdrücklich auf einen Widerruf des Vertrags auf den Todesfall verzichtet.

Damit stehe das zugunsten des Rekurswerbers einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot an den Liegenschaften EZ 30 und EZ 32, beide GB *****, der Veräußerung auf den Todesfall entgegen. Es bestehe ein Eintragungshindernis iSd § 94 Abs 1 Z 1 GBG. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs sämtlicher Antragsteile komme auch eine teilweise Bewilligung des Gesuchs nicht in Betracht.Damit stehe das zugunsten des Rekurswerbers einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot an den Liegenschaften EZ 30 und EZ 32, beide GB *****, der Veräußerung auf den Todesfall entgegen. Es bestehe ein Eintragungshindernis iSd Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, GBG. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs sämtlicher Antragsteile komme auch eine teilweise Bewilligung des Gesuchs nicht in Betracht.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob ein Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Veräußerung auf den Todesfall verhindere.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses iS einer Zurückweisung des Rekurses des Verbotsberechtigten, in eventu iS einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Weiters wird die Zuerkennung der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zufolge § 78 Abs 2 AußStrG beantragt.Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses iS einer Zurückweisung des Rekurses des Verbotsberechtigten, in eventu iS einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses. Weiters wird die Zuerkennung der Kosten des Revisionsrekursverfahrens zufolge Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil dem Rekursgericht eine erhebliche prozessrechtliche Fehlbeurteilung bei Bejahung der Beschwer des Verbotsberechtigten unterlaufen ist. Er ist iSd in ihm gestellten Antrags auf Zurückweisung des Rekurses auch berechtigt. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kein Hindernis bilde, ein dingliches Besitznachfolgerecht grundbücherlich einzuverleiben, weil dieses die Wirkung des Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht beeinträchtige (5 Ob 111/89 = NZ 1988, 165). Die Entscheidung des Rekursgerichts sei aber auch insofern rechtlich unrichtig, als eine Beschwer des Rekurswerbers bejaht worden sei. Der zu verbüchernde Vertrag auf den Todesfall erzeuge dingliche Wirkung erst mit dem Ableben des Liegenschaftseigentümers. Mit diesem Zeitpunkt erlösche aber das Belastungs- und Veräußerungsverbot des Rekurswerbers ohnedies, sodass danach der grundbücherlichen Durchführung des Vertrags auch ohne Eintragung des Besitznachfolgerechts nichts mehr im Wege stehe (vgl 5 Ob 55/05g ua). Durch die beantragten Grundbuchshandlungen würden keinerlei Rechte des Rekurswerbers beeinträchtigt. Deshalb wäre sein Rekurs richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Entgegen einem Belastungs- und Veräußerungsverbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte seien zulässig, die Vertragsteile blieben an den Vertrag gebunden, das Belastungs- und Veräußerungsverbot hindere lediglich die grundbücherliche Durchführung des Vertrags, die aber ohnedies nicht Gegenstand des Eintragungsbegehrens sei.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil dem Rekursgericht eine erhebliche prozessrechtliche Fehlbeurteilung bei Bejahung der Beschwer des Verbotsberechtigten unterlaufen ist. Er ist iSd in ihm gestellten Antrags auf Zurückweisung des Rekurses auch berechtigt. Der Revisionsrekurswerber macht geltend, dass nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung ein Belastungs- und Veräußerungsverbot kein Hindernis bilde, ein dingliches Besitznachfolgerecht grundbücherlich einzuverleiben, weil dieses die Wirkung des Belastungs- und Veräußerungsverbots nicht beeinträchtige (5 Ob 111/89 = NZ 1988, 165). Die Entscheidung des Rekursgerichts sei aber auch insofern rechtlich unrichtig, als eine Beschwer des Rekurswerbers bejaht worden sei. Der zu verbüchernde Vertrag auf den Todesfall erzeuge dingliche Wirkung erst mit dem Ableben des Liegenschaftseigentümers. Mit diesem Zeitpunkt erlösche aber das Belastungs- und Veräußerungsverbot des Rekurswerbers ohnedies, sodass danach der grundbücherlichen Durchführung des Vertrags auch ohne Eintragung des Besitznachfolgerechts nichts mehr im Wege stehe vergleiche 5 Ob 55/05g ua). Durch die beantragten Grundbuchshandlungen würden keinerlei Rechte des Rekurswerbers beeinträchtigt. Deshalb wäre sein Rekurs richtigerweise zurückzuweisen gewesen. Entgegen einem Belastungs- und Veräußerungsverbot abgeschlossene Rechtsgeschäfte seien zulässig, die Vertragsteile blieben an den Vertrag gebunden, das Belastungs- und Veräußerungsverbot hindere lediglich die grundbücherliche Durchführung des Vertrags, die aber ohnedies nicht Gegenstand des Eintragungsbegehrens sei.

Dazu hat der erkennende Senat erwogen:

Die Beschwer in Grundbuchssachen setzt voraus, dass der Betroffene in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, indem bücherliche Rechte durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RIS-Justiz RS0006710; Kodek, Grundbuchsrecht Rz 15 zu § 122 GBG mwN).Die Beschwer in Grundbuchssachen setzt voraus, dass der Betroffene in seinen bücherlichen Rechten verletzt sein könnte, indem bücherliche Rechte durch die bekämpfte Entscheidung belastet, abgetreten, beschränkt oder aufgehoben werden (RIS-Justiz RS0006710; Kodek, Grundbuchsrecht Rz 15 zu Paragraph 122, GBG mwN).

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass in die Rechte eines nach § 364c ABGB Verbotsberechtigten weder durch die Einverleibung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbots noch durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts noch überhaupt durch die spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung oder durch ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot eingegriffen wird (vgl RIS-Justiz RS0010721; RS0010739). Eine zusätzlich zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot begründete weitere Eigentumsbeschränkung vermag also keine Beeinträchtigung der Rechte des Verbotsberechtigten zu bewirken. Nach herrschender Ansicht ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot als solches kein Vermögensobjekt, sondern ein nicht verwertbares, höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verbotsbelasteten sofort erlischt und nicht erst mit der Einantwortung von dessen Nachlass (vgl 5 Ob 55/05g mwN). Der gegenteiligen, von Hofmeister in NZ 1988, 334 f und NZ 1990, 102 vertretenen Ansicht ist der erkennende Senat nicht gefolgt (5 Ob 51/88; 5 Ob 42/89; 5 Ob 55/05g mwN; Kodek aaO Rz 91 zu § 9 GBG).Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass in die Rechte eines nach Paragraph 364 c, ABGB Verbotsberechtigten weder durch die Einverleibung eines weiteren Belastungs- und Veräußerungsverbots noch durch die Einräumung eines Vorkaufsrechts noch überhaupt durch die spätere Begründung einer zusätzlichen Eigentumsbeschränkung oder durch ein sicherungsweise erwirktes weiteres Veräußerungsverbot eingegriffen wird vergleiche RIS-Justiz RS0010721; RS0010739). Eine zusätzlich zu einem Veräußerungs- und Belastungsverbot begründete weitere Eigentumsbeschränkung vermag also keine Beeinträchtigung der Rechte des Verbotsberechtigten zu bewirken. Nach herrschender Ansicht ist das Veräußerungs- und Belastungsverbot als solches kein Vermögensobjekt, sondern ein nicht verwertbares, höchstpersönliches Recht, das mit dem Tod des Verbotsbelasteten sofort erlischt und nicht erst mit der Einantwortung von dessen Nachlass vergleiche 5 Ob 55/05g mwN). Der gegenteiligen, von Hofmeister in NZ 1988, 334 f und NZ 1990, 102 vertretenen Ansicht ist der erkennende Senat nicht gefolgt (5 Ob 51/88; 5 Ob 42/89; 5 Ob 55/05g mwN; Kodek aaO Rz 91 zu Paragraph 9, GBG).

Der Verbotsberechtigte war also nicht berechtigt, die bewilligte bücherliche Eintragung zu bekämpfen.

Die Frage, ob eine Verfügungsbeschränkung, wie sie im gegenständlichen Fall bewilligt wurde, überhaupt grundbücherlich eingetragen werden kann, kann dahingestellt bleiben (vgl 5 Ob 84/95 = JBl 1997, 165 [Spielbüchler]). In Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts war daher sein Rekurs gegen den erstinstanzlichen Grundbuchsbeschluss zurückzuweisen.Die Frage, ob eine Verfügungsbeschränkung, wie sie im gegenständlichen Fall bewilligt wurde, überhaupt grundbücherlich eingetragen werden kann, kann dahingestellt bleiben vergleiche 5 Ob 84/95 = JBl 1997, 165 [Spielbüchler]). In Abänderung der Entscheidung des Rekursgerichts war daher sein Rekurs gegen den erstinstanzlichen Grundbuchsbeschluss zurückzuweisen.

Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Anwendung des § 78 Abs 2 AußStrG im Grundbuchsverfahren abzulehnen (vgl RIS-Justiz RS0035961).Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist die Anwendung des Paragraph 78, Absatz 2, AußStrG im Grundbuchsverfahren abzulehnen vergleiche RIS-Justiz RS0035961).

Anmerkung

E878975Ob101.08a

Schlagworte

Kennung XPUBL - XBEITRDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/536 S 312 - Zak 2008,312 = NZ 2009,60 (Hoyer, NZ 2009,62) =NZ 2009/34 S 116 - NZ 2009,116 = NZ 2009/42 S 148 - NZ 2009,148XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00101.08A.0624.000

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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