Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerinnen 1. Helga R*****, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. Elisabeth P*****, und 3. Hilde S*****, gegen die Antragsgegner 1. Wohnungseigentum T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christian Fuchshuber, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2. *****, über den Berichtigungsantrag der Erstantragsgegnerin vom 20. Mai 2008, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Kostenentscheidung gerichtete Berichtigungsantrag zeigt keine zu berichtigende Unrichtigkeit iSd § 419 ZPO auf. Dass die Billigkeitsentscheidung nach Ansicht der Antragstellerin in anderer Weise zu treffen gewesen wäre, reicht dafür nicht aus. Soweit die Erstantragsgegnerin meint, dass die Kosten des Revisionsrekursverfahrens auferlegt werden sollten und dabei „offensichtlich übersehen" wurde, die Pauschalgebühr in Höhe von 584 EUR zuzusprechen, ist der Erstantragsgegnerin - trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs - offensichtlich entgangen, dass im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine gesonderte Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren nicht zu entrichten ist (TP 12 Fc 4 GGG und Anm 1 dazu).Der gegen die Kostenentscheidung gerichtete Berichtigungsantrag zeigt keine zu berichtigende Unrichtigkeit iSd Paragraph 419, ZPO auf. Dass die Billigkeitsentscheidung nach Ansicht der Antragstellerin in anderer Weise zu treffen gewesen wäre, reicht dafür nicht aus. Soweit die Erstantragsgegnerin meint, dass die Kosten des Revisionsrekursverfahrens auferlegt werden sollten und dabei „offensichtlich übersehen" wurde, die Pauschalgebühr in Höhe von 584 EUR zuzusprechen, ist der Erstantragsgegnerin - trotz des ausdrücklichen Hinweises in der Kostenentscheidung des Obersten Gerichtshofs - offensichtlich entgangen, dass im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren eine gesonderte Pauschalgebühr für das Revisionsrekursverfahren nicht zu entrichten ist (TP 12 Fc 4 GGG und Anmerkung 1 dazu).
Anmerkung
E87909 5Ob226.07g-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00226.07G.0624.000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008