Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Christoph E***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. März 2008, AZ 8 Bs 99/08b (ON 5 der Ermittlungsakten AZ 5 St 48/08d der Staatsanwaltschaft Steyr), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Holzleithner, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 28. März 2008, AZ 8 Bs 99/08b (ON 5 der Ermittlungsakten AZ 5 St 48/08d der Staatsanwaltschaft Steyr), mit dem einem Antrag des Privatbeteiligten Walter P***** auf Fortführung des Verfahrens AZ 5 St 48/08d der Staatsanwaltschaft Steyr gegen den am 19. Jänner 1992 geborenen Christoph E***** stattgegeben wurde, verletzt das Gesetz in § 44 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluss wird aufgehoben und der ihm zu Grunde liegende Antrag des Privatbeteiligten zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Steyr stellte das Ermittlungsverfahren 5 St 48/08d gegen den am 19. Jänner 1992 geborenen Christoph E***** wegen des Verdachts des im Zeitraum 27. bis 30. Dezember 2007 in Bad Hall begangenen Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB am 20. Februar 2008 gemäß § 190 Z 2 StPO ein.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (ON 3 der Ermittlungsakten) erklärte der davon verständigte Geschädigte Walter P***** - wenn auch nur schlüssig (vgl Fabrizy StPO10 § 67 Rz 3) - einerseits sich dem Verfahren als Privatbeteiligter (§§ 65 Z 2, 67 StPO) anzuschließen, und begehrte - zumindest sinngemäß - andererseits die Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Steyr gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Christoph E*****.Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 (ON 3 der Ermittlungsakten) erklärte der davon verständigte Geschädigte Walter P***** - wenn auch nur schlüssig vergleiche Fabrizy StPO10 § 67 Rz 3) - einerseits sich dem Verfahren als Privatbeteiligter (§§ 65 Z 2, 67 StPO) anzuschließen, und begehrte - zumindest sinngemäß - andererseits die Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Steyr gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Christoph E*****.
Das - gemäß § 195 Abs 3 StPO mit diesem Antrag befasste - Oberlandesgericht Linz beschloss am 28. März 2008, AZ 8 Bs 99/08b (ON 5 der Ermittlungsakten), diesem Antrag stattzugeben.
Rechtliche Beurteilung
Dieser Beschluss ist - wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Denn nach § 44 Abs 2 JGG steht ua das in § 195 Abs 1 StPO insbesondere Opfern iSd § 65 StPO eingeräumte Recht, die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens zu begehren, einem Privatbeteiligten in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten nicht zu. Diese Beschränkung des Verfolgungsrechts in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte (und per analogiam generell wegen Jugendstraftaten - die Neufassung des § 44 Abs 2 JGG sollte keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtsbestand bewirken, vgl EBRV StPRBegleitG I, 231 BlgNR XXIII. GP 31 letzter Absatz und § 44 Abs 2 JGG aF) auf den öffentlichen Ankläger gilt - so sei der Vollständigkeit halber bemerkt - argumento a maiori ad minus nicht nur für den Privatbeteiligten, sondern für sämtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen: der Privatbeteiligte ist gemäß § 65 Z 2 StPO Opfer iSv Z 1 leg cit, die „anderen Personen" des § 195 Abs 1 StPO sind diesen normativ gleichgeordnet („an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten").Denn nach § 44 Abs 2 JGG steht ua das in § 195 Abs 1 StPO insbesondere Opfern iSd § 65 StPO eingeräumte Recht, die Fortführung eines von der Staatsanwaltschaft gemäß §§ 190 bis 192 StPO beendeten Ermittlungsverfahrens zu begehren, einem Privatbeteiligten in einem Verfahren gegen einen jugendlichen Beschuldigten nicht zu. Diese Beschränkung des Verfolgungsrechts in Verfahren gegen jugendliche Beschuldigte (und per analogiam generell wegen Jugendstraftaten - die Neufassung des § 44 Abs 2 JGG sollte keine inhaltlichen Änderungen gegenüber dem bisherigen Rechtsbestand bewirken, vergleiche EBRV StPRBegleitG I, 231 BlgNR römisch 23 . GP 31 letzter Absatz und § 44 Abs 2 JGG aF) auf den öffentlichen Ankläger gilt - so sei der Vollständigkeit halber bemerkt - argumento a maiori ad minus nicht nur für den Privatbeteiligten, sondern für sämtliche in § 195 Abs 1 StPO genannten Personen: der Privatbeteiligte ist gemäß § 65 Z 2 StPO Opfer iSv Z 1 leg cit, die „anderen Personen" des § 195 Abs 1 StPO sind diesen normativ gleichgeordnet („an der Strafverfolgung sonst ein rechtliches Interesse haben könnten").
Da sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil des Christoph E***** auswirkt, sah sich der Oberste Gerichtshof im Sinne des § 292 letzter Satz StPO zur Kassation des in Rede stehenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Linz veranlasst; der bezughabende Antrag des Walter P***** war als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E87956European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0110OS00091.08D.0624.000Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
25.03.2011