Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1) J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, 2.) C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen §§ 37 Abs 1 Z 2, 6 Abs 1 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2008, GZ 41 R 272/07i-40, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1) J***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, 2.) C***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraphen 37, Absatz eins, Ziffer 2,, 6 Absatz eins, MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. März 2008, GZ 41 R 272/07i-40, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von der Zweitantragsstellerin (= Untermieterin) geltend gemachte, vermeintlich erhebliche Rechtsfrage, ob einem Untermieter in Ansehung der von seinem Hauptmieter begehrten Erfüllung der Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß §§ 3 f MRG „eine Parteirolle" nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG zukomme, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorinstanzen haben nämlich in ihren (Teil-)Sachbeschlüssen gerade nicht die Parteistellung der Zweitantragstellerin, sondern - die davon zu trennende Frage (vgl 5 Ob 18/07v) - ihrer Aktivlegitimation (für ein selbstständiges Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten) als materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung (vgl 5 Ob 196/97b; RIS-Justiz RS0035170) verneint. Dass aber die Antragslegitimation im Sinn des § 6 Abs 1 MRG dem Hauptmieter und nicht auch dem Untermieter zusteht, folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung (vgl RIS-Justiz RS0042656), wird weder in der Judikatur bezweifelt (vgl 5 Ob 79/91 = MietSlg 43.144; LGZ Wien MietSlg 58.221) noch in der Lehre anders beurteilt (vgl Würth in Rummel³, § 6 MRG Rz 3; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 6 MRG Rz 8; Prader MRG², § 6 Anm 1), und auch die Zweitantragstellerin trägt gegen diese Rechtsansicht inhaltlich nichts vor.Die von der Zweitantragsstellerin (= Untermieterin) geltend gemachte, vermeintlich erhebliche Rechtsfrage, ob einem Untermieter in Ansehung der von seinem Hauptmieter begehrten Erfüllung der Erhaltungspflicht des Vermieters gemäß Paragraphen 3, f MRG „eine Parteirolle" nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG zukomme, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Die Vorinstanzen haben nämlich in ihren (Teil-)Sachbeschlüssen gerade nicht die Parteistellung der Zweitantragstellerin, sondern - die davon zu trennende Frage vergleiche 5 Ob 18/07v) - ihrer Aktivlegitimation (für ein selbstständiges Begehren auf Durchführung von Erhaltungsarbeiten) als materiellrechtliche Erfolgsvoraussetzung vergleiche 5 Ob 196/97b; RIS-Justiz RS0035170) verneint. Dass aber die Antragslegitimation im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, MRG dem Hauptmieter und nicht auch dem Untermieter zusteht, folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung vergleiche RIS-Justiz RS0042656), wird weder in der Judikatur bezweifelt vergleiche 5 Ob 79/91 = MietSlg 43.144; LGZ Wien MietSlg 58.221) noch in der Lehre anders beurteilt vergleiche Würth in Rummel³, Paragraph 6, MRG Rz 3; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 6, MRG Rz 8; Prader MRG², Paragraph 6, Anmerkung 1), und auch die Zweitantragstellerin trägt gegen diese Rechtsansicht inhaltlich nichts vor.
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsstellerin ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG) unzulässig und zurückzuweisen.Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsstellerin ist daher wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG) unzulässig und zurückzuweisen.
Textnummer
E87908European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00125.08F.0624.000Im RIS seit
24.07.2008Zuletzt aktualisiert am
05.08.2016