Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien
1.) Elisabeth S*****, 2.) Ing. Johannes C*****, beide vertreten durch Kueß & Beetz Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Verein S*****, vertreten durch Freimüller Noll Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung und Unterlassung über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 7. November 2007, GZ 12 R 158/07d-16, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte ist Eigentümerin einer Liegenschaft, zu deren Gunsten ein Geh- und Fahrrecht auf der Liegenschaft der Kläger besteht. Im Zeitpunkt der Begründung dieser Servitut war vorhersehbar, dass auf dem herrschenden Grundstück ein dreistöckiges Herrenhaus samt Neben- und Wirtschaftsgebäuden errichtet werde. Dieses bewohnten die damaligen Eigentümer und ein Dienstnehmerehepaar. Die Beklagte als deren Rechtsnachfolger betreibt dort seit Jahren eine Wohngemeinschaft für Behinderte und ist dabei, das Wohngebäude zur Aufnahme vier weiterer Behinderter und ihrer Betreuer zu vergrößern. Das soll durch die vorliegende Servitutenklage verhindert werden. Das Berufungsgericht hat klargestellt, dass die Verwendung des Hauses für die Behindertenwohngemeinschaft gegenüber dem früheren Bewohnern des Hauses durch die Eigentümer und ihre Angestellten keine Änderung der Benützungsart darstellt, weil es nicht darauf ankommen kann, ob die Bewohner des Hauses miteinander verwandt sind oder nicht. In beiden Fällen bestand und besteht die Benützungsart im Bewohnen und Bewirtschaften der Liegenschaft.
Die Aufnahme eines Ambulanzbetriebs, die eine geänderte Benützungsart darstellen könnte (vgl etwa 4 Ob 2082/96x), ist nicht zu beurteilen. Die Einräumung eines nicht näher definierten „Geh- und Fahrrechts" stellt eine ungemessene Dienstbarkeit dar. Bei solchen ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird (vgl RIS-Justiz RS0011733 [T11]; RS0011741; RS0011691 ua).Die Aufnahme eines Ambulanzbetriebs, die eine geänderte Benützungsart darstellen könnte vergleiche etwa 4 Ob 2082/96x), ist nicht zu beurteilen. Die Einräumung eines nicht näher definierten „Geh- und Fahrrechts" stellt eine ungemessene Dienstbarkeit dar. Bei solchen ist nicht das Bedürfnis des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Entstehung der Dienstbarkeit, sondern dessen jeweiliges Bedürfnis innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart maßgebend. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Gut dadurch erheblich schwerer belastet wird vergleiche RIS-Justiz RS0011733 [T11]; RS0011741; RS0011691 ua).
Diese gemäß § 484 ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar (vgl 9 Ob 72/00d ua in RIS-Justiz RS0011720 [T7]; zuletzt 7 Ob 12/07a). Das Berufungsgericht hat den ihm zustehenden Ermessensspielraum dadurch nicht überschritten, dass es die derzeitige Benützungsart und Intensität der Servitutsnutzung mit einer Situation verglich, in der 3 Familien die auf dem herrschenden Grundstück errichtenden Gebäude bewohnen und dementsprechend den Zufahrtsweg benützen, und damit im Ergebnis die Zumutbarkeit der geplanten Servitutsausübung auch nach Vergrößerung des Gebäudes für die Kläger bejaht hat. Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden, weshalb eine Vermehrung der Wohnflächen in solchen Fällen zu einer unzulässigen Erweiterung des Verkehrs auf den Zufahrtsweg führen würde (vgl RIS-Justiz RS0105550 [insb T3]). Damit liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung der Revision der Kläger zu führen.Diese gemäß Paragraph 484, ABGB vorzunehmende Interessenabwägung ist stets von den Umständen des Einzelfalls abhängig und stellt daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung dar vergleiche 9 Ob 72/00d ua in RIS-Justiz RS0011720 [T7]; zuletzt 7 Ob 12/07a). Das Berufungsgericht hat den ihm zustehenden Ermessensspielraum dadurch nicht überschritten, dass es die derzeitige Benützungsart und Intensität der Servitutsnutzung mit einer Situation verglich, in der 3 Familien die auf dem herrschenden Grundstück errichtenden Gebäude bewohnen und dementsprechend den Zufahrtsweg benützen, und damit im Ergebnis die Zumutbarkeit der geplanten Servitutsausübung auch nach Vergrößerung des Gebäudes für die Kläger bejaht hat. Nur bei gemessenen Servituten sind Maß und der Umfang der Servitut dadurch bestimmt, dass sie an die Bauweise des Bauwerks auf dem herrschenden Grundstück geknüpft werden, weshalb eine Vermehrung der Wohnflächen in solchen Fällen zu einer unzulässigen Erweiterung des Verkehrs auf den Zufahrtsweg führen würde vergleiche RIS-Justiz RS0105550 [insb T3]). Damit liegen die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht vor. Das hatte zur Zurückweisung der Revision der Kläger zu führen.
Anmerkung
E879105Ob23.08f-2Schlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-Z 4526XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0050OB00023.08F.0624.000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009