TE OGH 2008/6/26 10ObS89/08y

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Schönhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Sezai G*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Kurt Weinreich, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Februar 2008, GZ 7 Rs 168/07p-20, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Arbeitsunfälle sind nach § 175 Abs 1 ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der Gesetzgeber definiert den Unfallbegriff nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Neuere Rechtsprechung und Lehre verstehen unter einem Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. Unbestritten ist, dass von einem Unfall nur dann gesprochen werden kann, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, das heißt zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei „plötzlich" allerdings nicht Einmaligkeit bedeuten muss. Auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrags ereignet haben (10 ObS 224/98h = SSV-NF 12/89 = ZAS 2000/20, 184 [Wachter] mwN). Nach der Rechtsprechung kann auch ein zur gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit gehörendes Ereignis ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall sein, sofern es nur im Sinne der dargelegten Ausführungen „zeitlich begrenzt" ist (10 ObS 131/90 = SSV-NF 4/85). Auch wenn man daher im Sinne des Prozessstandpunkts des Klägers das Vorliegen eines als Unfall zu wertenden Ereignisses bejaht, kann seinem Klagebegehren dennoch kein Erfolg beschieden sein. Das zeitlich begrenzte Ereignis muss nämlich zu einer Gesundheitsschädigung geführt haben. Als Gesundheitsschädigung gilt auch die schnellere Entwicklung oder Verschlechterung einer schon früher vorhanden gewesenen krankhaften Veranlagung (Tomandl in Tomandl, SV-System 13. Erg-Lfg 272 mwN ua). Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen sind die vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden auf anlagebedingte Vorleiden zurückzuführen und wurden diese bereits vor dem Unfall bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden durch den gegenständlichen Vorfall vom Oktober 2002 auch nicht verschlimmert. Fehlt es aber zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann auch eine Feststellung im Sinn des § 82 Abs 5 ASGG nicht getroffen werden (vgl jüngst 10 ObS 146/07d). Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.Arbeitsunfälle sind nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Der Gesetzgeber definiert den Unfallbegriff nicht, sondern setzt ihn als bekannt voraus. Neuere Rechtsprechung und Lehre verstehen unter einem Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. Unbestritten ist, dass von einem Unfall nur dann gesprochen werden kann, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, das heißt zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei „plötzlich" allerdings nicht Einmaligkeit bedeuten muss. Auch kurz aufeinander folgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrags ereignet haben (10 ObS 224/98h = SSV-NF 12/89 = ZAS 2000/20, 184 [Wachter] mwN). Nach der Rechtsprechung kann auch ein zur gewöhnlichen beruflichen Tätigkeit gehörendes Ereignis ein unter Versicherungsschutz stehender Arbeitsunfall sein, sofern es nur im Sinne der dargelegten Ausführungen „zeitlich begrenzt" ist (10 ObS 131/90 = SSV-NF 4/85). Auch wenn man daher im Sinne des Prozessstandpunkts des Klägers das Vorliegen eines als Unfall zu wertenden Ereignisses bejaht, kann seinem Klagebegehren dennoch kein Erfolg beschieden sein. Das zeitlich begrenzte Ereignis muss nämlich zu einer Gesundheitsschädigung geführt haben. Als Gesundheitsschädigung gilt auch die schnellere Entwicklung oder Verschlechterung einer schon früher vorhanden gewesenen krankhaften Veranlagung (Tomandl in Tomandl, SV-System 13. Erg-Lfg 272 mwN ua). Nach den maßgebenden Feststellungen der Vorinstanzen sind die vom Kläger als Unfallfolge geltend gemachten Wirbelsäulenbeschwerden auf anlagebedingte Vorleiden zurückzuführen und wurden diese bereits vor dem Unfall bestehenden Wirbelsäulenbeschwerden durch den gegenständlichen Vorfall vom Oktober 2002 auch nicht verschlimmert. Fehlt es aber zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz überhaupt an einer auf einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zurückgehenden Gesundheitsstörung, kann auch eine Feststellung im Sinn des Paragraph 82, Absatz 5, ASGG nicht getroffen werden vergleiche jüngst 10 ObS 146/07d). Die Abweisung des Klagebegehrens durch die Vorinstanzen steht daher im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Da in den Revisionsausführungen insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 2 ZPO).Da in den Revisionsausführungen insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt wird, war die außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 2, ZPO).

Anmerkung

E8794510ObS89.08y

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inARD 5901/10/2008 = SSV-NF 22/46XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00089.08Y.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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