TE OGH 2008/6/26 2Ob60/08z

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.06.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans Peter S*****, vertreten durch Mag. Thomas Burkowski, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagten Parteien 1.) Mag. Frank A*****, vertreten durch Dr. Christian Slana, Rechtsanwalt in Wien, 2.) C*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in Linz, wegen 21.352,16 EUR sA und Feststellung (Streitwert 1.000 EUR), infolge Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 19.500 EUR und Feststellung) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 12. Dezember 2007, GZ 3 R 169/07d-26, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom 10. Juli 2007, GZ 1 Cg 139/06s-20, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 10. April 2008, GZ 2 Ob 60/08z-30, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung in Punkt 4. zweiter Absatz lautet:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit 1.721,94 EUR (darin enthalten 286,99 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete die beklagten Parteien zur solidarischen Bezahlung von 19.500 EUR sA und stellte ihre Haftung für sämtliche zukünftige Unfallsfolgen fest.

Das von beiden Beklagten angerufene Berufungsgericht gab nur der Berufung des Erstbeklagten Folge und wies das gegen ihn gerichtete Klagebegehren ab.

Gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegen den Erstbeklagten erhob der Kläger Revision, welcher der Oberste Gerichtshof Folge gab, indem er das Urteil des Erstgerichts (mit einer Maßgabe) wiederherstellte. In der Entscheidung über die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wurden die Beklagten zur ungeteilten Hand verpflichtet, der klagenden Partei die mit 1.565,40 EUR bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Der Kläger beantragt die Berichtigung dieser Kostenentscheidung mit dem Argument, er habe Anspruch auf Ersatz der Kosten für insgesamt zwei Berufungsbeantwortungen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen seiner Auffassung bestand für den Kläger aber keine Notwendigkeit, zu den gesondert erhobenen Berufungen des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zwei gesonderte Berufungsbeantwortungen zu erstatten, weil bei Erstattung der ersten Berufungsbeantwortung am 21. 9. 2007 bereits beide gegnerischen Rechtsmittel zugestellt waren (am 13. 8. und am 27. 8. 2007). Dem Kläger sind daher nur die Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 305/10; vgl RIS-Justiz RS0036159; 6 Ob 276/02k; 5 Ob 244/03y). Unberücksichtigt blieb der Streitgenossenzuschlag, der den Mehraufwand des Klägers infolge der Beantwortung zweier Berufungen abgilt (vgl 6 Ob 276/02k). Dass die Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber der Zweitbeklagten in dritter Instanz nicht mehr bekämpft und rechtskräftig wurde, steht einer in dritter Instanz nunmehr ausgesprochenen solidarischen Verpflichtung beider Beklagter, die Kosten einer Berufungsbeantwortung einschließlich des Streitgenossenzuschlags zu ersetzen, nicht entgegen. Die vom Gericht zweiter Instanz gegenüber dem Zweitbeklagten getroffene Kostenentscheidung war untrennbar mit der im Bezug auf den Erstbeklagten zu fällenden Kostenentscheidung verbunden, zumal diese solidarisch haften (vgl auch 1 Ob 2402/96h).Entgegen seiner Auffassung bestand für den Kläger aber keine Notwendigkeit, zu den gesondert erhobenen Berufungen des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zwei gesonderte Berufungsbeantwortungen zu erstatten, weil bei Erstattung der ersten Berufungsbeantwortung am 21. 9. 2007 bereits beide gegnerischen Rechtsmittel zugestellt waren (am 13. 8. und am 27. 8. 2007). Dem Kläger sind daher nur die Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung zu ersetzen (Obermaier, Kostenhandbuch Rz 305/10; vergleiche RIS-Justiz RS0036159; 6 Ob 276/02k; 5 Ob 244/03y). Unberücksichtigt blieb der Streitgenossenzuschlag, der den Mehraufwand des Klägers infolge der Beantwortung zweier Berufungen abgilt vergleiche 6 Ob 276/02k). Dass die Entscheidung des Berufungsgerichts gegenüber der Zweitbeklagten in dritter Instanz nicht mehr bekämpft und rechtskräftig wurde, steht einer in dritter Instanz nunmehr ausgesprochenen solidarischen Verpflichtung beider Beklagter, die Kosten einer Berufungsbeantwortung einschließlich des Streitgenossenzuschlags zu ersetzen, nicht entgegen. Die vom Gericht zweiter Instanz gegenüber dem Zweitbeklagten getroffene Kostenentscheidung war untrennbar mit der im Bezug auf den Erstbeklagten zu fällenden Kostenentscheidung verbunden, zumal diese solidarisch haften vergleiche auch 1 Ob 2402/96h).

In diesem Sinne war die Kostenentscheidung nach § 419 Abs 1 ZPO zu berichtigen.In diesem Sinne war die Kostenentscheidung nach Paragraph 419, Absatz eins, ZPO zu berichtigen.

Kosten wurden im Berichtigungsverfahren nicht verzeichnet.

Anmerkung

E87874 2Ob60.08z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00060.08Z.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten