TE OGH 2008/6/26 10Nc13/08f

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Baugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei S***** Holzbau GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter S. Borowan und andere Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, wegen 326.551,40 EUR sA und Feststellung (50.000 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger und Hon.-Prof. Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Baugesellschaft mbH, *****, vertreten durch Saxinger Chalupsky Weber & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei S***** Holzbau GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Sitzung Borowan und andere Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, wegen 326.551,40 EUR sA und Feststellung (50.000 EUR), über den Delegierungsantrag der klagenden Partei, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wels wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die in B***** ansässige klagende Partei errichtete in E***** (beide Orte liegen im Sprengel des Landesgerichts Wels) ein Supermarktgebäude als Generalunternehmer. Die in F***** (im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt) ansässige beklagte Partei hat die Leimbinder geliefert. Am 10. 3. 2005 stürzte das von der klagenden Partei errichtete Dach des Supermarktgebäudes ein.

Die klagende Partei begehrt in ihrer zunächst beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Zahlung von 326.551,40 EUR sA und die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Nachteile aus dem Schadensfall vom 10. 3. 2005. Die Zuständigkeit wurde auf den Gerichtsstand des § 92a JN gestützt. Die beklagte Partei wandte in ihrer Klagebeantwortung die örtliche Unzuständigkeit ein und bestritt eine Schadenersatzverpflichtung. Mit Schriftsatz vom 28. 5. 2008 unterwarf sich die klagende Partei der Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei, worauf das Landesgericht Wels die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt überwies.Die klagende Partei begehrt in ihrer zunächst beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Zahlung von 326.551,40 EUR sA und die Feststellung der Haftung für sämtliche Schäden und Nachteile aus dem Schadensfall vom 10. 3. 2005. Die Zuständigkeit wurde auf den Gerichtsstand des Paragraph 92 a, JN gestützt. Die beklagte Partei wandte in ihrer Klagebeantwortung die örtliche Unzuständigkeit ein und bestritt eine Schadenersatzverpflichtung. Mit Schriftsatz vom 28. 5. 2008 unterwarf sich die klagende Partei der Unzuständigkeitseinrede der beklagten Partei, worauf das Landesgericht Wels die Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Klagenfurt überwies.

In dem - ebenfalls im Schriftsatz vom 28. 5. 2008 enthaltenen - Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wels beruft sich die klagende Partei auf Zweckmäßigkeitsgründe (§ 31 JN):In dem - ebenfalls im Schriftsatz vom 28. 5. 2008 enthaltenen - Antrag auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Wels beruft sich die klagende Partei auf Zweckmäßigkeitsgründe (Paragraph 31, JN):

Sämtliche bislang namhaft gemachten Zeugen hätten ihren Wohnsitz im Sprengel der Landesgerichte Wels bzw Linz. Da es notwendig sein werde, sowohl das Gebäude als auch dessen Ausstattung in der bestehenden Form aufzunehmen und aktenkundig zu machen, werde mit größter Wahrscheinlichkeit ein Ortsaugenschein in E***** durchzuführen sein.

Die beklagte Partei spricht sich gegen eine Delegierung aus. Sowohl die statischen Unterlagen als auch die Leimbinder seien am Sitz der beklagten Partei erstellt worden. Die Einvernahme der von der klagenden Partei zur Schadenshöhe beantragten Zeugen sei möglicherweise entbehrlich, weil die Schadenshöhe bereits in dem vom Auftraggeber der klagenden Partei gegen diese vor dem Landesgericht Wels angestrengten Prozess zu klären sei. Die von der beklagten Partei beantragten Zeugen hätten alle ihren Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt. Eine Übertragung der Zuständigkeit an das Landesgericht Wels würde weder zu einer Verkürzung des Prozesses noch zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen. Im Übrigen bestünden beim Landesgericht Klagenfurt die technischen Möglichkeiten der Zeugeneinvernahme mittels Videokonferenz. Das Landesgericht Klagenfurt sprach sich für die beantragte Delegierung aus. Der räumliche Schwerpunkt der Rechtssache liege in Oberösterreich, wo auch ein Ortsaugenschein durchzuführen sein werde. Dieser allein mache eine Delegierung im Hinblick auf den zusätzlichen und zudem risikobehafteten richterlichen Zeit- und Reiseaufwand von zumindest einem Arbeitstag zweckmäßig, vor allem auch deshalb, weil dieser zusätzliche Arbeitstag in dem durch die Personalanforderungsrechnung vorgegebenen Zeitwert nicht enthalten sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0046333 [T8]; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 31 JN Rz 4). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber den Ausnahmefall darstellen. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (RIS-Justiz RS0046333 [T7]; Mayr in Rechberger, ZPO3 § 31 JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil die beantragten Zeugen teils im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt, teils im Sprengel des Landesgerichts Wels (bzw im Nachbarsprengel) wohnhaft sind. Ob die Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden. Trotz des „räumlichen Schwerpunkts" der Rechtssache im Sprengel des Landesgerichts Wels, wo das Gebäude situiert war, kann die Rechtssache nicht mit Sicherheit rascher und mit geringerem Aufwand vor dem Landesgericht Wels durchgeführt werden, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bleiben hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Eine Delegierung ist im Allgemeinen dann zweckmäßig, wenn sie zur Verkürzung des Verfahrens, zur Erleichterung der Amtstätigkeit oder zur wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheinsgegenstands (RIS-Justiz RS0046333 [T8]; Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 31, JN Rz 4). Nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung soll eine Delegierung aber den Ausnahmefall darstellen. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (RIS-Justiz RS0046333 [T7]; Mayr in Rechberger, ZPO3 Paragraph 31, JN Rz 4 mwN). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig lösen, weil die beantragten Zeugen teils im Sprengel des Landesgerichts Klagenfurt, teils im Sprengel des Landesgerichts Wels (bzw im Nachbarsprengel) wohnhaft sind. Ob die Durchführung eines Ortsaugenscheins erforderlich ist, kann derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden. Trotz des „räumlichen Schwerpunkts" der Rechtssache im Sprengel des Landesgerichts Wels, wo das Gebäude situiert war, kann die Rechtssache nicht mit Sicherheit rascher und mit geringerem Aufwand vor dem Landesgericht Wels durchgeführt werden, weshalb es bei der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bleiben hat.

Der Antrag der klagenden Partei ist daher abzuweisen.

Anmerkung

E87937 10Nc13.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0100NC00013.08F.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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