TE Vfgh Erkenntnis 2003/2/25 B944/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wurde der Beschwerdeführer von seiner bisherigen Funktion als Leiter des Referates IV 2d abberufen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung an die Berufungskommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (Berufungskommission). Diese gab mit Bescheid vom 25. März 2002 der Berufung keine Folge.

2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. 1. Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des BDG lauten:

"Versetzung

§38. (1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. ...

...

(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

..."

"Verwendungsänderung

§40....

(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder

2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder

3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.

..."

2. Die Berufungskommission begründete den bekämpften Bescheid im Wesentlichen wie folgt:

"Der BW war bis 31. Dezember 2001 Leiter des Referates IV

2d. Er wurde mit Wirksamkeit 1. Jänner 2002 von dieser Funktion abberufen und der Abt. VII 4 als Referent mit ESB zur Dienstleistung zugewiesen. Die Verwendung als Referent mit ESB ist der vorhergehenden Verwendung als Referatsleiter nicht gleichwertig, sodass die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Verwendungsänderung gemäß §40 Abs2 Z1 BDG einer Versetzung gleichzuhalten ist.

Die Abberufung des Berufungswerbers von seiner Funktion als Referatsleiter erfolgte im Zusammenhang mit der Reorganisation des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, die mit der am 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen neuen Geschäfts- und Personaleinteilung umgesetzt wurde. Im Zuge dieser Reorganisation kam es zu einer grundsätzlichen Änderung der Organisationseinheiten und zu einer Verflachung der Hierarchien. So wurden nicht nur 32 Referate und 20 Abteilungen, sondern auch sämtliche 14 Gruppen aufgelöst.

Da feststeht, dass es sich bei der von der Dienstbehörde angeordneten Maßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des §40 Abs2 BDG handelt, ist daher in der Folge zu prüfen, ob diese im Lichte der Bestimmung des §38 Abs2 BDG zulässig ist. Die genannte Bestimmung verlangt 'nur' das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. §38 Abs3 BDG enthält eine demonstrative Aufzählung derartiger wichtiger dienstlicher Interessen und nennt in Z1 'Änderungen in der Verwaltungsreorganisation [richtig:

Verwaltungsorganisation] einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen'. Im vorliegenden Fall ist die genannte Voraussetzung erfüllt, erfolgte doch die mit dem angefochtenen Bescheid angeordnete Personalmaßnahme in Umsetzung der mit 1. Jänner 2002 in Kraft getretenen neuen Personal- und Geschäftseinteilung.

In dieser Hinsicht ist somit das Berufungsvorbringen, der entscheidungsrelevante Sachverhalt sei nicht ausreichend erhoben worden, entkräftet.

Im Übrigen zielt das Berufungsvorbringen im Wesentlichen darauf ab, die Zweckmäßigkeit und sachliche Rechtfertigung der durchgeführten Organisationsänderungen in Frage zu stellen.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht aber den betroffenen Bediensteten ein subjektives Recht auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen nicht zu. Selbst wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß §38 Abs2 führt, unzweckmäßig sein sollte, ist darin noch keine sachlich nicht begründete Änderung der Organisation zu erblicken (VwGH 8.11.1995, 95/12/0205). Über die Frage der Organisationsänderung hat daher die Berufungskommission nicht zu befinden.

Ein wichtiges dienstliches Interesse im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung könnte nur dann nicht gegeben sein, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolgt, die betreffende Personalmaßnahme aus unsachlichen Gründen zu setzen. Eine Organisationsänderung ist nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zwecke getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer persönlich einen Nachteil im Sinne des §40 Abs2 BDG 1979 zuzufügen (VwGH 25. 1. 1995, 94/12/0281). Davon kann jedoch im vorliegenden Fall nicht die Rede sein, sollen doch mit der neuen Geschäfts- und Personaleinteilung schlankere Strukturen und eine flachere Hierarchie herbeigeführt werden. Dass die Änderung der Verwaltungsorganisation ausschließlich darauf ausgerichtet gewesen wäre, dem Berufungswerber einen persönlichen Nachteil zuzufügen, ist angesichts des Umfanges der Organisationsänderung - es wurde eine Vielzahl von Personalmaßnahmen getroffen - nicht anzunehmen. Wie oben bereits ausgeführt, wurden insgesamt 14 Gruppen, 20 Abteilungen und 32 Referate eingespart. Es zeigt sich somit, dass nicht nur das Referat des Berufungswerbers betroffen war. Im Rahmen seiner Organisationshoheit muss dem Dienstgeber die Entscheidung überlassen sein, welche Organisationseinheiten er vorsieht und mit welchen Mitarbeitern diese einzurichten sind.

Die vom Berufungswerber behauptete Verletzung des Rechts auf Parteiengehör liegt nicht vor. Der Berufungswerber hat mit Schreiben vom 31. Oktober 2001 von diesem Recht sehr wohl Gebrauch gemacht und entsprechende Einwände erhoben, nachdem er mit Schreiben der Dienstbehörde vom 8. Oktober 2001 ausdrücklich auf dieses Recht hingewiesen worden war. Im Verfahren zur Erstellung der Geschäfts- und Personaleinteilung kam ihm keine Parteistellung zu."

3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:

"Nach §38 Abs2 BDG 1979 ist eine amtswegige Versetzung nur zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Nach Abs3 Ziff.1 dieser Norm liegt ein wichtiges dienstliches Interesse insbesondere 'bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen' vor. Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber eine langjährige ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Stammfassung des §38 BDG 1979 (und auch früher schon zu §67 DP) übernommen, die seither nicht wesentlich verändert wurde und der im Allgemeinen auch die Spruchpraxis der belangten Behörde Rechnung trägt. Wie auch in der Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides ... erwähnt wird, wurde hiebei stets vorausgesetzt, dass die Organisationsänderung sachlich begründet ist und nicht nur den Zweck verfolgt, der qualifizierten Verwendungsänderung des betreffenden Beamten den Schein einer Rechtfertigung zu geben. Im Sinne der einschlägigen Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes zum Gleichheitsrecht kann dies allerdings nicht so eng gesehen werden, wie es etwa auch von der belangten Behörde formuliert wird, sondern es ist ganz allgemein die Frage zu prüfen, ob die Entscheidung als sachbezogen oder als willkürlich erscheint.

Das setzt notwendiger Weise voraus, dass zunächst überhaupt einmal erhoben und festgestellt wird, welche Auswirkung die Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des betroffenen Beamten hat. Die Begründung des beschwerdegegenständlichen Bescheides enthält jedoch keinerlei dahingehende Angabe oder auch nur Andeutung.

Hätte sich die belangte Behörde mit dieser Thematik näher befasst, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass im Aufgabengebiet überhaupt keine Änderung eingetreten ist und dass es auch sonst absolut keinen konkret fassbaren Grund für die Abwertung meiner Position und meines Arbeitsplatzes gegeben hat und gibt.

Der einzige Sachgrund, der je angegeben wurde, bestand im Anstreben einer 'flacheren Organisation'. Eine mehr oder weniger abgestufte, mehr oder weniger flache Organisationsform hat keine von der Rechtsordnung vorgegebene bzw. aus ihr ableitbare Präferenz für sich. Die der Verwaltung vorgegebenen Zielsetzungen sind Effektivität und Sparsamkeit. Es ist weder aus der Bescheidbegründung ableitbar, noch aus nur aus dem gesamten abgeführten Verfahren ein Anhaltspunkt dafür zu finden, ob behördlicherseits davon ausgegangen wird, dass einer dieser rechtlich gültigen Zielsetzungen gedient werde und wenn ja, welcher. Das gilt auch in allgemeiner Hinsicht, speziell aber für meinen Arbeitsplatz selbst.

Die belangte Behörde beruft sich darauf, dass (auch entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) eine Prüfung der Zweckmäßigkeit der Organisationsänderung nicht stattzufinden brauche. Es ist wohl im Zusammenhang damit zu sehen, dass sie meint, zur Begründung der in meinem Fall getroffenen Entscheidung genügte der Hinweis darauf, dass eine Reihe von Referaten aufgelassen worden seien und dass eine flachere Organisationsform angestrebt werde. Ich habe jedoch in meiner Berufung vom 5.12.2001 ... explizit geltend gemacht, dass eine schlüssige und nachweisbare Begründung dafür fehlt, warum mit Inkraftreten der neuen Geschäfts- und Personaleinteilung das von mir geleitete Referat aufgelöst werden soll, um diese Zielsetzung der flacheren Hierarchie herbeizuführen. Da dieses Berufungsvorbringen in voller Übereinstimmung damit steht, dass in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides überhaupt nichts zur Organisationsänderung hinsichtlich meines Arbeitsplatzes ausgesagt worden war, hat für die belangte Behörde unzweifelhaft ein diesbezügliches Begründungserfordernis bestanden. Sie musste erkennen, dass eine bloße Wiederholung jener allgemeinen Bemerkungen zur Charakteristik und Zielsetzung, welche mir schon im Zuge des Parteiengehörs mitgeteilt worden waren und welche auch in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides wiederholt wurden ... denkbarer Weise nicht ausreichten, ja überhaupt keine ins Gewicht fallende Bedeutung dafür haben konnten, weshalb gerade nur die Leitungsfunktion meines Arbeitsplatzes in Wegfall gebracht wurde - noch dazu mit einer sodann erfolgten teilweisen Kompensierung durch Erteilung einer ESB-Ermächtigung (zur selbständigen Besorgung bestimmter Angelegenheiten) iSd §10 Bundesministeriengesetz, der dies an sich nur für Leitungsfunktionen vorsieht.

Ich habe weiters ... schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass eine Vielzahl von Referaten nicht aufgelöst wurde, sogar einige Referate neu geschaffen worden sind. Damit hat sich unbeschadet der Validität der generellen Zielsetzung 'flachere Organisation' intensivst die Frage gestellt, ob im Einzelfall und speziell auch in meinem Fall nach irgend welchen Sachkriterien oder völlig willkürlich vorgegangen wurde. Das ist ein weiteres Begründungserfordernis, welches die belangte Behörde völlig ignorierte.

Es ist dies unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass selbst dann, wenn man 'flachere Organisation' grundsätzlich als etwas ansieht, das die Vollziehung im Rahmen des ihr gesetzlich eingeräumten Freiraumes anstreben kann, darin jedenfalls gewiss nicht der einzige Gesichtspunkt gelegen ist, welcher bei der Gestaltung der Verwaltungsorganisation zum Tragen zu kommen hat. Damit wird im Einzelfall zu prüfen sein, ob andere Gesichtspunkte allenfalls in eine andere Richtung weisen und das gilt ebenfalls umso mehr, wenn der betroffene Beamte solche Gesichtspunkte geltend gemacht hat. Das habe ich wiederholt dahingehend getan, dass ich geltend machte, dass die Effektivität der Facharbeit durch die neue Organisationsform erheblich vermindert werde. Dem hat die belangte Behörde ebenfalls keinerlei Beachtung geschenkt.

Es ist aber vor allem nochmals zu betonen, dass das primäre und absolut unverzichtbare Erfordernis für eine Entscheidung der gegenständlichen Art vor allem darin besteht, dass überhaupt näher beschrieben wird, welche Änderung hinsichtlich des von der Entscheidung selbst betroffenen Arbeitsplatzes eingetreten ist und wie diese Änderung mit einer Änderung der Verwaltungsorganisation im Bezug habenden Bereich zusammenhängt. In concreto wurde nicht einmal diesem absoluten Minimalerfordernis einer Begründung Rechnung getragen.

Alles das bedeutet, dass die belangte Behörde gänzlich ohne jede Rücksichtnahme darauf entschieden hat, ob die getroffene und von mir bekämpfte Maßnahme (qualifizierte Verwendungsänderung) zunächst wirklich in einem Zusammenhang mit einer weitergehenden Organisationsänderung steht, worin sie genau bestanden hat, ob es zu ihr nur zufällig, vielleicht sogar durch einen Irrtum oder mit Überlegung gekommen ist, welche diese Überlegung (hinsichtlich des gegebenen konkreten Aufgabengebietes) war, ob es sonst eine sachbezogene Grundlage für die Maßnahme gibt oder nicht.

Das bedeutet naturgemäß, dass die belangte Behörde in Kauf genommen hat, dass hier eine Willkürentscheidung vorliegt und dass es ihr damit selbst am von Gesetzes wegen unerlässlichen Erfordernis fehlte, eine begründete und rechtskonforme Entscheidung zu fällen. Sie selbst hat damit Willkür geübt, weiters aber auch dadurch, dass ihren Ausführungen in Bezug auf meinen konkreten Arbeitsplatz jeder Begründungswert fehlt (VfSlg. 4480, Erkenntnis vom 26.11.2001, B1444/00)."

III. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Das Beschwerdevorbringen geht iW dahin, dass die Auflösung des vom Beschwerdeführer geleiteten Referates sachlich nicht gerechtfertigt sei. Im Hinblick darauf verletze der bekämpfte Bescheid den Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Dieser Vorwurf trifft auf Grund der nachstehenden Überlegungen nicht zu.

2. Die Berufungskommission geht auf das Wesentliche zusammengefasst von folgender Auffassung aus: Ein wichtiges dienstliches Interesse iSd §38 Abs3 Z1 BDG liege insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation, etwa der Personal- und Geschäftseinteilung eines Bundesministeriums, einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor. Dem davon betroffenen Bediensteten stehe kein subjektives Recht auf die Überprüfung der Zweckmäßigkeit dieser Maßnahmen zu. Auch wenn die organisatorische Umgliederung, die zu einer Versetzung gemäß §38 Abs2 BDG führt, unzweckmäßig sein sollte, sei darin noch keine sachlich nicht begründete Organisationsänderung zu erblicken. Ein wichtiges dienstliches Interesse im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung liege nur dann nicht vor, wenn sie ausschließlich den Zweck verfolge, die betreffende Maßnahme aus unsachlichen Gründen (dass die hier in Rede stehende Organisationsänderung erfolgt sei, um dem Beschwerdeführer einen persönlichen Nachteil zuzufügen, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen) zu setzen. Diese Rechtsauffassung kann sich auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen (s.va. VwGH 23.6.1993, 92/12/0085, 25.1.1995, 94/12/0281; 8.11.1995, 95/12/0205).

Wenn die Berufungskommission ausgehend davon, zur Annahme gelangt, dass die im vorliegenden Fall in Rede stehende Personalmaßnahme nicht unsachlich gewesen sei, so kann diese Annahme zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden (vgl. VfSlg. 15.070/1998; sva. VfGH 23.2.1998 B1197/1997, 26.11.2001 B2117/00).

3. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt (zur Unbedenklichkeit des §38 Abs2 BDG s. VfSlg. 14.573/1996).

Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, dass dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.

4. Ob der Entscheidung auch darüber hinaus eine in jeder Hinsicht richtige Gesetzesanwendung zu Grunde liegt, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen, und zwar auch nicht in dem - hier vorliegenden - Fall, dass eine Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht in Betracht kommt (vgl. VfSlg. 9541/1982 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Dienstrecht, Versetzung, Verwendungsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B944.2002

Dokumentnummer

JFT_09969775_02B00944_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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