Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Magdalena B*****, vertreten durch Dr. Franz Gölles und Mag. Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Antragsgegner Dr. Alexander B*****, vertreten durch Dr. Peter Heigenhauser, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens GZ 1 F 93/94p (nunmehr 101 C 93/94x) des Bezirksgerichts Gmunden, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom 5. Juli 2006, GZ 21 R 193/06s, 194/06p-459, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Gmunden je vom 23. Dezember 2005, GZ 101 C 93/94x-442 und 443, bestätigt wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der abweisenden Entscheidungen des Erstgerichts über die in ON 395 und ON 440 gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die Bestätigung der abweisenden Entscheidungen des Erstgerichts über die in ON 395 und ON 440 gestellten Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, als (absolut) unzulässig, im Übrigen jedoch mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluss die Beschlüsse des Erstgerichts, mit denen dieses einen auf die Wiederaufnahme des Verfahrens über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, GZ 1 F 93/94p (nunmehr 101 C 93/94x) des Bezirksgerichts Gmunden, gerichteten Antrag des Antragsgegners zurück- und zwei auf diesen Antrag bezogene Verfahrenshilfeanträge abgewiesen hatte. Es sprach aus, dass in Ansehung der Entscheidung über die Verfahrenshilfeanträge der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei und dass im Übrigen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
1. Der vom Antragsgegner dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, (absolut) unzulässig. Gemäß § 62 Abs 2 Z 2 AußStrG sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar (vgl RIS-Justiz RS0017155 zum gleichlautenden § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG aF).1. Der vom Antragsgegner dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen die Entscheidung über die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, (absolut) unzulässig. Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG sind Entscheidungen der zweiten Instanz in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe nicht anfechtbar vergleiche RIS-Justiz RS0017155 zum gleichlautenden Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG aF).
2. Soweit der Antragsgegner die Zurückweisung seines Wiederaufnahmsantrags bekämpft, ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig:2. Soweit der Antragsgegner die Zurückweisung seines Wiederaufnahmsantrags bekämpft, ist der außerordentliche Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG unzulässig:
a) Gemäß § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG nF kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO. Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (§§ 72 ff AußStrG nF) sind im vorliegenden Verfahren jedoch noch nicht anwendbar, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, vor dem 1. 1. 2005 liegt (§ 203 Abs 8 AußStrG nF).a) Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer 6, AußStrG nF kann nach dem Eintritt der Rechtskraft eines Beschlusses, mit dem über die Sache entschieden wurde, seine Abänderung beantragt werden, wenn die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt hätte. Diese Gründe eines Abänderungsantrags entsprechen dem Wiederaufnahmsklagegrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO. Die Bestimmungen über das Abänderungsverfahren (Paragraphen 72, ff AußStrG nF) sind im vorliegenden Verfahren jedoch noch nicht anwendbar, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz, deren Abänderung beantragt wird, vor dem 1. 1. 2005 liegt (Paragraph 203, Absatz 8, AußStrG nF).
b) In der früheren Fassung des AußStrG war eine der Wiederaufnahmsklage entsprechende Regelung nicht vorgesehen. Grundsätzlich hielt der Oberste Gerichtshof zu dieser Rechtslage bis zuletzt daran fest, dass die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage und die Nichtigkeitsklage nicht analog anzuwenden sind (vgl 6 Ob 118/05d; 6 Ob 82/07p; RIS-Justiz RS0007194). Der Antragsgegner vermag sich zwar auf jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu stützen, worin die analoge Anwendung der §§ 530 ff ZPO zumindest für die „echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens bejaht worden ist (vgl 3 Ob 138/06z; RIS-Justiz RS0110301). Wie der erkennende Senat aber bereits in der in gegenständlicher Rechtssache ergangenen Entscheidung 2 Ob 243/03d betonte, müssten, wenn die analoge Anwendung zu bejahen wäre, jedenfalls auch die übrigen Bestimmungen der ZPO über die (hier) Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden (vgl auch 6 Ob 118/05d; RIS-Justiz RS0110301 [T2]).b) In der früheren Fassung des AußStrG war eine der Wiederaufnahmsklage entsprechende Regelung nicht vorgesehen. Grundsätzlich hielt der Oberste Gerichtshof zu dieser Rechtslage bis zuletzt daran fest, dass die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage und die Nichtigkeitsklage nicht analog anzuwenden sind vergleiche 6 Ob 118/05d; 6 Ob 82/07p; RIS-Justiz RS0007194). Der Antragsgegner vermag sich zwar auf jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu stützen, worin die analoge Anwendung der Paragraphen 530, ff ZPO zumindest für die „echten Streitsachen" des außerstreitigen Verfahrens bejaht worden ist vergleiche 3 Ob 138/06z; RIS-Justiz RS0110301). Wie der erkennende Senat aber bereits in der in gegenständlicher Rechtssache ergangenen Entscheidung 2 Ob 243/03d betonte, müssten, wenn die analoge Anwendung zu bejahen wäre, jedenfalls auch die übrigen Bestimmungen der ZPO über die (hier) Wiederaufnahmsklage analog angewendet werden vergleiche auch 6 Ob 118/05d; RIS-Justiz RS0110301 [T2]).
c) Ob in einem Wiederaufnahmsantrag ein bestimmter Wiederaufnahmsgrund ausreichend konkretisiert wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf (6 Ob 118/05d). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs begründet es für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Hauptverfahren vernommenen Sachverständigen ergeben soll (vgl 2 Ob 8/06z mwN; RIS-Justiz RS0044555). Dem Rekursgericht ist keine korrekturbedüftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es in den die „mangelnde Sachkenntnis des Gutachters" und die „Mangelhaftigkeit und Fehlerhaftigkeit des Gutachtens" unterstellenden Tatsachenbehauptungen des Antragsgegners (ON 395) die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmsgrunds nicht verwirklicht sah.c) Ob in einem Wiederaufnahmsantrag ein bestimmter Wiederaufnahmsgrund ausreichend konkretisiert wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf (6 Ob 118/05d). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs begründet es für sich allein keinen Wiederaufnahmsgrund, wenn sich aus späteren Tatumständen die Unrichtigkeit eines Gutachtens oder die mangelnde fachliche Eignung des im Hauptverfahren vernommenen Sachverständigen ergeben soll vergleiche 2 Ob 8/06z mwN; RIS-Justiz RS0044555). Dem Rekursgericht ist keine korrekturbedüftige Fehlbeurteilung unterlaufen, wenn es in den die „mangelnde Sachkenntnis des Gutachters" und die „Mangelhaftigkeit und Fehlerhaftigkeit des Gutachtens" unterstellenden Tatsachenbehauptungen des Antragsgegners (ON 395) die Voraussetzungen eines Wiederaufnahmsgrunds nicht verwirklicht sah.
Anmerkung
E87988 2Ob109.08fEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00109.08F.0626.000Zuletzt aktualisiert am
18.08.2008