Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 5. November 2007 verstorbenen Robert Michael L*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den „außerordentlichen" Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter Gabriele S*****, vertreten durch Mag. Johannes Zabini, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 11. März 2008, GZ 5 R 39/08d-21, womit infolge Rekurses der erblasserischen Tochter der Beschluss des Bezirksgerichts Leibnitz vom 12. Dezember 2007, GZ 8 A 626/07f-15, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Rekursgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
In der Verlassenschaftssache nach dem am 5. November 2007 verstorbenen Robert Michael L*****, überließ das Erstgericht seiner Tochter Kunigunde W*****, mit Beschluss vom 12. 12. 2007 (ON 15) die Aktiven der überschuldeten Verlassenschaft gegen Bezahlung der Gerichtsgebühren von 145 EUR und der Forderung der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von 49,74 EUR sowie in Anrechnung ihrer eigenen Forderung aus den Begräbniskosten an Zahlungs statt.
Das Rekursgericht gab dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs der (weiteren) Tochter des Erblassers, Gabriele S*****, nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, unterließ jedoch einen Bewertungsausspruch.
Gegen diese Entscheidung erhob die Tochter Gabriele S***** „außerordentlichen" Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist derzeit nicht zur Entscheidung über dieses Rechtsmittel berufen.
Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt nach § 62 Abs 4 AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.Der Revisionsrekurs ist - außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach Paragraph 63, Absatz 3, AußStrG - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht iSd Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (Paragraph 62, Absatz 3, AußStrG). Die zuletzt genannte Bestimmung gilt nach Paragraph 62, Absatz 4, AußStrG nicht, soweit der Entscheidungsgegenstand nicht rein vermögensrechtlicher Natur ist.
Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt (RIS-Justiz RS0007110; RS0109789). Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Fucik/Kloiber AußStrG § 62 Rz 6). Darüber hinaus sind jene Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, die vererblich oder veräußerbar sind (5 Ob 184/06d mwN), also auch solche aus dem Verlassenschaftsverfahren (2 Ob 118/07b; jüngst: 10 Ob 56/08x mwN). Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind daher eindeutig vermögensrechtlicher Natur; berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (5 Ob 184/06d).Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiellrechtlichen Inhalt (RIS-Justiz RS0007110; RS0109789). Ein rein vermögensrechtlicher Entscheidungsgegenstand liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Anspruch auf eine Geldleistung gerichtet ist (Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 62, Rz 6). Darüber hinaus sind jene Ansprüche vermögensrechtlicher Natur, die vererblich oder veräußerbar sind (5 Ob 184/06d mwN), also auch solche aus dem Verlassenschaftsverfahren (2 Ob 118/07b; jüngst: 10 Ob 56/08x mwN). Beschlüsse, die im Verlassenschaftsverfahren über die Verteilung der Nachlassaktiva bei Überschuldung des Nachlasses gefasst werden, sind daher eindeutig vermögensrechtlicher Natur; berühren sie doch sowohl die Rechte der Gläubiger als auch der Erben, die (allenfalls aufgrund einer angenommenen Überschuldung) keine Erbantrittserklärung abgegeben haben (5 Ob 184/06d).
Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß § 59 Abs 2 AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben. Sollte es - bei Orientierung an der Höhe der Aktiva und Passiva - zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, so wird es allenfalls auch über die nach § 63 Abs 1 AußStrG erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (§ 63 Abs 3 und 4 AußStrG; 5 Ob 184/06d). Ob der im Rechtsmittel gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T16 und T27]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T14]; zu allem: 10 Ob 56/08i).Besteht der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, AußStrG auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteigt oder nicht. Diesen im vorliegenden Fall unterlassenen Ausspruch wird das Rekursgericht daher zunächst nachzuholen haben. Sollte es - bei Orientierung an der Höhe der Aktiva und Passiva - zum Ergebnis kommen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt, so wird es allenfalls auch über die nach Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG erhobene Zulassungsvorstellung zu entscheiden haben (Paragraph 63, Absatz 3, und 4 AußStrG; 5 Ob 184/06d). Ob der im Rechtsmittel gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des Paragraph 63, Absatz eins, AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS-Justiz RS0109505 [T16 und T27]; RS0109516 [T10]; RS0109623 [T14]; zu allem: 10 Ob 56/08i).
Textnummer
E88060European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0100OB00058.08I.0626.000Im RIS seit
26.07.2008Zuletzt aktualisiert am
29.06.2011