TE OGH 2008/6/26 15Os82/08k

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Veröffentlicht am 26.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 7 U 106/04g des Bezirksgerichts Oberwart, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 4. März 2008 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Juni 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Strafsache gegen Eduard B***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ 7 U 106/04g des Bezirksgerichts Oberwart, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 4. März 2008 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 4. März 2008, GZ 7 U 106/07g-45, verletzt durch die Verhängung einer die gesetzliche Höchststrafe überschreitenden Freiheitsstrafe von acht Monaten § 198 Abs 1 StGB.Das Urteil des Bezirksgerichts Oberwart vom 4. März 2008, GZ 7 U 106/07g-45, verletzt durch die Verhängung einer die gesetzliche Höchststrafe überschreitenden Freiheitsstrafe von acht Monaten Paragraph 198, Absatz eins, StGB.

Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch (nicht aber der Beschluss nach § 494a Abs 1 Z 2 StPO) aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch (nicht aber der Beschluss nach Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) aufgehoben und es wird die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Gründe:

Eduard B***** wurde im Verfahren des Bezirksgerichts Oberwart, AZ 7 U 106/04g, mit - unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 4. April 2008 (ON 45), des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu 7 U 67/00s des Bezirksgerichts Oberwart gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a Abs 1 Z 2 StPO abgesehen.Eduard B***** wurde im Verfahren des Bezirksgerichts Oberwart, AZ 7 U 106/04g, mit - unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem - Urteil vom 4. April 2008 (ON 45), des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Vom Widerruf der zu 7 U 67/00s des Bezirksgerichts Oberwart gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2, StPO abgesehen.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Strafausspruch steht - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Denn durch die Verhängung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe wurde - worauf bereits im Urteil selbst (US 4) und in dem an die Staatsanwaltschaft Eisenstadt gerichteten Ersuchen, eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes anzuregen (S 1e), hingewiesen wurde - der gesetzliche Strafrahmen überschritten. Da sich diese Gesetzesverletzung zum Nachteil des Verurteilten ausgewirkt hat, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst seinem Erkenntnis konkrete Wirkung zuzuerkennen, den Strafausspruch aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Dabei wird zu beachten sein, dass für den Beginn der Probezeit - im Sinne des Verschlimmerungsverbotes gemäß §§ 290 Abs 2, 292 StPO - der Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0092039).Dabei wird zu beachten sein, dass für den Beginn der Probezeit - im Sinne des Verschlimmerungsverbotes gemäß Paragraphen 290, Absatz 2,, 292 StPO - der Eintritt der Rechtskraft des Urteils erster Instanz maßgeblich ist (RIS-Justiz RS0092039).

Anmerkung

E88109 15Os82.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00082.08K.0626.000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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