Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hopf und Dr. Kuras sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kinder ***** (2 P 88/07t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien) über den Ablehnungsantrag des Mag. Herwig B***** vom 7. April 2008, soweit er sich gegen in Zivilrechtssachen tätige (bzw tätig gewesene) Richter des Obersten Gerichtshofs richtet, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ablehnungsantrag wird, soweit er sich auf in Zivilrechtssachen tätige (bzw tätig gewesene) Richter des Obersten Gerichtshofs bezieht, zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seinem unter Bezugnahme auf das Verfahren 2 P 88/07t des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien gestellten Ablehnungsantrag lehnt der Ablehnungswerber ua mehrere Richter des Obersten Gerichtshofs als befangen ab, die mit in der Vergangenheit beim Obersten Gerichtshof anhängig gewesenen Zivilrechtssachen befasst waren. „In eventu" lehnt der Ablehnungswerber zusätzlich einen Strafsenat des Obersten Gerichtshofs ab.
Gegenstand dieser Entscheidung ist der Ablehnungsantrag, soweit er sich auf in Zivilrechtssachen tätige (bzw tätig gewesene) Richter des Obersten Gerichtshofs bezieht.
Rechtliche Beurteilung
Einer der abgelehnten Richter befindet sich bereits im Ruhestand. Insoweit ist der Antrag schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Aber auch hinsichtlich der anderen abgelehnten Richter aus dem Kreis der Zivilrichter ist der Ablehnungsantrag nicht zulässig. Derzeit ist das Pflegschaftsverfahren, in dem der Ablehnungsantrag gestellt wurde, nicht beim Obersten Gerichtshof anhängig (ebenso wenig wie andere Zivilverfahren, in denen der Ablehnungswerber Partei ist). Dem Obersten Gerichtshof liegt derzeit lediglich eine am 21. 6. 2008 - also beträchtlich nach Einbringung des Ablehnungsantrags - per Telefax übermittelte Ausfertigung eines beim Oberlandesgericht Wien eingebrachten Rekurses gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. 5. 2008 vor. Der bezughabende Akt ist aber dem Obersten Gerichtshof bislang noch nicht vorgelegt worden, sodass das betroffene Verfahren noch nicht beim Obersten Gerichtshof anhängig ist. Es steht daher noch gar nicht fest, ob überhaupt einer der abgelehnten Richter mit diesem Verfahren befasst sein wird. Ein Ablehnungsantrag muss sich auf ein bestimmtes Verfahren beziehen, in dem der abgelehnte Richter eine Entscheidung zu fällen hat. Ist das Verfahren, in dem die Ablehnung erklärt wird, gar nicht beim Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, anhängig, ist der Ablehnungsantrag nicht zulässig. Die Ablehnung von Richtern „auf Vorrat" ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E87774 9Nc9.08kEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00009.08K.0626.000Zuletzt aktualisiert am
31.07.2008