TE OGH 2008/6/30 1Nc43/08a

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Veröffentlicht am 30.06.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Fichtenau und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 18 Nc 2/08x anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ing. Josef H*****, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrags und zur Verhandlung und Entscheidung eines daran allenfalls anschließenden Zivilprozesses wird das Landesgericht Klagenfurt als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Schadenersatzklage nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz gegen die Republik Österreich, da er sich durch ein Strafurteil des Landesgerichts Innsbruck beschwert erachtet. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Der Antragsteller beantragte die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Schadenersatzklage nach dem strafrechtlichen Entschädigungsgesetz gegen die Republik Österreich, da er sich durch ein Strafurteil des Landesgerichts Innsbruck beschwert erachtet. Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines anderen Gerichts gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 12 Abs 1 StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die §§ 9, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, StEG sind auf das Verfahren gegen den Bund und das Rückersatzverfahren gegen ein Organ die Paragraphen 9,, 10, 13 und 14 AHG anzuwenden.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Dies gilt auch für Verfahren, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese Delegierungsvoraussetzung liegt hier vor, weil die vom Landesgericht Innsbruck über den Kläger verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten vom Oberlandesgericht Innsbruck auf ein Jahr reduziert wurde und der Kläger seine nunmehrigen Ersatzansprüche nicht bloß auf die ein Jahr übersteigende tatsächlich verbüßte Haft stützt, sondern pauschal auf die „ungerechtfertigte Verurteilung", womit er sich offensichtlich auch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck wendet.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist vom übergeordneten Gericht ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus einem kollegialen Beschluss eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Dies gilt auch für Verfahren, die dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorangehen, wie etwa Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe. Diese Delegierungsvoraussetzung liegt hier vor, weil die vom Landesgericht Innsbruck über den Kläger verhängte Freiheitsstrafe von 16 Monaten vom Oberlandesgericht Innsbruck auf ein Jahr reduziert wurde und der Kläger seine nunmehrigen Ersatzansprüche nicht bloß auf die ein Jahr übersteigende tatsächlich verbüßte Haft stützt, sondern pauschal auf die „ungerechtfertigte Verurteilung", womit er sich offensichtlich auch gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck wendet.

Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Innsbruck zu delegieren.

Anmerkung

E87968 1Nc43.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00043.08A.0630.000

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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