Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Ina K*****, vertreten durch die Sachwalterin Rose Marianne H*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin D***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom 19. Februar 2008, GZ 6 R 32/08k-90, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerberin begehrt weiterhin Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt der Betroffenen. Sie wendet sich gegen Abweisung ihres darauf gerichteten Antrags, die die Vorinstanzen mit § 141 AußStrG begründet haben, wonach Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht „nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden dürfen".Die Rechtsmittelwerberin begehrt weiterhin Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt der Betroffenen. Sie wendet sich gegen Abweisung ihres darauf gerichteten Antrags, die die Vorinstanzen mit Paragraph 141, AußStrG begründet haben, wonach Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vom Gericht „nur dem betroffenen Pflegebefohlenen und seinen gesetzlichen Vertretern, nicht aber sonstigen Personen oder Stellen erteilt werden dürfen".
Die Antragstellerin beruft sich zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses auf die Entscheidung 2 Ob 175/06h. Diese spreche zwar (nur) aus, dass § 141 AußStrG „im Verlassenschaftsverfahren" nicht anzuwenden sei. Die Auffassungen über „Sinngehalt und Reichweite" dieser Aussage „schienen" aber unterschiedlich zu sein. Es bestünden „Auffassungsunterschiede" darüber, ob die zitierte Bestimmung „nur dann nicht" anzuwenden sei, wenn Einsicht in den Verlassenschaftsakt begehrt werde, oder auch dann, wenn - wie hier - im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens Einsicht in einen in diesem Zusammenhang relevanten Pflegschaftsakt begehrt werde. Außerdem werde die Rechtslage von den Vorinstanzen verkannt, weil die Vollmacht einer Verfahrensbeteiligten, der das Recht auf Akteneinsicht zukomme, nämlich der Erbin (Witwe) des unterhaltspflichtigen Vaters der Betroffenen jedenfalls ausreiche, um das Akteneinsichtsrecht der Antragstellerin zu begründen.Die Antragstellerin beruft sich zur Zulässigkeit ihres außerordentlichen Revisionsrekurses auf die Entscheidung 2 Ob 175/06h. Diese spreche zwar (nur) aus, dass Paragraph 141, AußStrG „im Verlassenschaftsverfahren" nicht anzuwenden sei. Die Auffassungen über „Sinngehalt und Reichweite" dieser Aussage „schienen" aber unterschiedlich zu sein. Es bestünden „Auffassungsunterschiede" darüber, ob die zitierte Bestimmung „nur dann nicht" anzuwenden sei, wenn Einsicht in den Verlassenschaftsakt begehrt werde, oder auch dann, wenn - wie hier - im Zuge eines Verlassenschaftsverfahrens Einsicht in einen in diesem Zusammenhang relevanten Pflegschaftsakt begehrt werde. Außerdem werde die Rechtslage von den Vorinstanzen verkannt, weil die Vollmacht einer Verfahrensbeteiligten, der das Recht auf Akteneinsicht zukomme, nämlich der Erbin (Witwe) des unterhaltspflichtigen Vaters der Betroffenen jedenfalls ausreiche, um das Akteneinsichtsrecht der Antragstellerin zu begründen.
Widersprechende Entscheidungen, die eine „strittige" (entweder enge oder weite) Auslegung des Begriffs „Verlassenschaftsverfahren" (vgl RIS-Justiz RS0121744) oder die angeblich „verkannte Rechtslage" dokumentieren würden, werden im außerordentlichen Revisionsrekurs jedoch nicht aufgezeigt; dies, obwohl sich bereits das Rekursgericht - völlig zu Recht - darauf berufen hat, auch den Ausführungen der Entscheidung 2 Ob 175/06h sei zu entnehmen, dass sich der Schutz des (im II. Hauptstück des AußStrG eingeordneten) § 141 AußStrG auf Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten erstrecke: Davon ausgehend hat der Oberste Gerichtshof nämlich nur ausgesprochen, dass § 141 AußStrG „im (dortigen) Verlassenschaftsverfahren" nicht anwendbar sei, weil das III. Hauptstück des AußStrG („Verlassenschaftsverfahren") keine vergleichbare (Schutz-)Bestimmung enthalte. Die Rechtsmittelwerberin vermag also nicht darzulegen, dass das Rekursgericht von dieser Entscheidung abgewichen wäre, geschweige denn, dass dazu „Auffassungsunterschiede" bestünden.Widersprechende Entscheidungen, die eine „strittige" (entweder enge oder weite) Auslegung des Begriffs „Verlassenschaftsverfahren" vergleiche RIS-Justiz RS0121744) oder die angeblich „verkannte Rechtslage" dokumentieren würden, werden im außerordentlichen Revisionsrekurs jedoch nicht aufgezeigt; dies, obwohl sich bereits das Rekursgericht - völlig zu Recht - darauf berufen hat, auch den Ausführungen der Entscheidung 2 Ob 175/06h sei zu entnehmen, dass sich der Schutz des (im römisch II. Hauptstück des AußStrG eingeordneten) Paragraph 141, AußStrG auf Verfahren in Ehe-, Kindschafts- und Sachwalterschaftsangelegenheiten erstrecke: Davon ausgehend hat der Oberste Gerichtshof nämlich nur ausgesprochen, dass Paragraph 141, AußStrG „im (dortigen) Verlassenschaftsverfahren" nicht anwendbar sei, weil das römisch III. Hauptstück des AußStrG („Verlassenschaftsverfahren") keine vergleichbare (Schutz-)Bestimmung enthalte. Die Rechtsmittelwerberin vermag also nicht darzulegen, dass das Rekursgericht von dieser Entscheidung abgewichen wäre, geschweige denn, dass dazu „Auffassungsunterschiede" bestünden.
Auch die Vollmachtgeberin als Erbin des Unterhaltsschuldners gehört zum Kreis der „sonstigen Personen", denen nach dem klaren Gesetzesauftrag keine Auskünfte erteilt werden dürfen (vgl auch 1 Ob 173/07h und 6 Ob 100/06h [zur stRsp, dass allfällige Unterhaltspflichten gegenüber dem Betroffenen eine bloß wirtschaftliche Beschwer begründen und nicht zur Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt berechtigen]). Das außerordentliche Rechtsmittel ist daher mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, weshalb § 141 AußStrG (und der darin zum Ausdruck kommende besondere Schutz der betroffenen Pflegebefohlenen nach § 21 ABGB [Fucik/Kloiber AußStrG § 141 Rz 1]) gerade in der vorliegenden Sachwalterschaftssache unanwendbar sein sollte zurückzuweisen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG ist nicht zu beantworten.Auch die Vollmachtgeberin als Erbin des Unterhaltsschuldners gehört zum Kreis der „sonstigen Personen", denen nach dem klaren Gesetzesauftrag keine Auskünfte erteilt werden dürfen vergleiche auch 1 Ob 173/07h und 6 Ob 100/06h [zur stRsp, dass allfällige Unterhaltspflichten gegenüber dem Betroffenen eine bloß wirtschaftliche Beschwer begründen und nicht zur Akteneinsicht in den Sachwalterschaftsakt berechtigen]). Das außerordentliche Rechtsmittel ist daher mangels jeglicher Anhaltspunkte dafür, weshalb Paragraph 141, AußStrG (und der darin zum Ausdruck kommende besondere Schutz der betroffenen Pflegebefohlenen nach Paragraph 21, ABGB [Fucik/Kloiber AußStrG Paragraph 141, Rz 1]) gerade in der vorliegenden Sachwalterschaftssache unanwendbar sein sollte zurückzuweisen. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG ist nicht zu beantworten.
Textnummer
E88032European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00119.08P.0702.000Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011