Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dagmar I*****, und 2.) Dr. Gottfried I*****, beide vertreten durch Mag. Gerald Griebler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen 40.880,56 EUR und Räumung, über den Antrag der Kläger auf Berichtigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. April 2008, GZ 7 Ob 73/08y-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Berichtigungsantrag wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten ihres erfolglosen Antrags selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Mit Beschluss vom 9. April 2008, AZ 7 Ob 73/08y, hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Kläger mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde unter anderem ausgeführt, dass der erstmals in der Revision erhobene Vorwurf, die Weigerung der Beklagten, die Umsatzsteuer zu tragen, sei schikanös, weil sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen könnte, zufolge des Neuerungsverbots des § 504 Abs 2 ZPO unbeachtlich sei.Mit Beschluss vom 9. April 2008, AZ 7 Ob 73/08y, hat der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision der Kläger mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde unter anderem ausgeführt, dass der erstmals in der Revision erhobene Vorwurf, die Weigerung der Beklagten, die Umsatzsteuer zu tragen, sei schikanös, weil sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen könnte, zufolge des Neuerungsverbots des Paragraph 504, Absatz 2, ZPO unbeachtlich sei.
Mit am 30. Mai 2008 beim Obersten Gerichtshof eingelangtem Schriftsatz beantragten die Kläger, die Entscheidung dahin zu berichtigen, dass die außerordentliche Revision zugelassen und das angefochtene Urteil des Berufungsgerichts im Sinn einer Klagsstattgebung abgeändert werde. Dass der Einwand der Schikane im erstinstanzlichen Verfahren nicht erhoben worden sei, stelle eine aktenwidrige Tatsachenannahme dar. Bei einer rechtlichen Überprüfung des Schikaneeinwands hätte sich ergeben, dass auf Seiten der Beklagten der Tatbestand der Schikane gegeben sei und ein ausdrücklicher zivilrechtlicher Sonder-Rückerstattungsanspruch außerhalb des ABGB für die bezahlte Umsatzsteuer bestehe.
Rechtliche Beurteilung
Den Antragstellern ist einzuräumen, dass tatsächlich von ihnen in erster Instanz erstattetes entsprechendes Vorbringen übersehen wurde. Dessen ungeachtet hat der erkennende Senat ohnehin auch geprüft, ob eine Zulassung der außerordentlichen Revision im Hinblick auf den Schikanevorwurf in Frage komme. Es wurde erwogen, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Rechtsmissbrauchs (Schikane) von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt (RIS-Justiz RS0110900), deren Würdigung im Lichte der Leitlinien der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur dann eine erhebliche Rechtsfrage aufwirft, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit korrigiert werden müsste (1 Ob 134/06x mwN ua). In der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Schikaneeinwand der Kläger sei nicht berechtigt, konnte aber keine unvertretbare rechtliche Beurteilung erkannt werden, die mit den in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen in Widerspruch stünde: Danach ist Rechtsmissbrauch (Schikane) nicht nur dann anzunehmen, wenn die Schädigungsabsicht den einzigen oder überwiegenden Grund der Rechtsausübung bildet, sondern auch dann, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Missverhältnis besteht, wenn also das unlautere Motiv der Rechtsausübung das lautere Motiv eindeutig überwiegt (RIS-Justiz RS0026265). Der Schädigungszweck muss so augenscheinlich im Vordergrund stehen, dass andere Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten (RIS-Justiz RS0026271). Selbst relativ geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch geben zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag, weil demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt (4 Ob 233/02x, JBl 2003, 375; 7 Ob 49/07t ua).
Ausgehend von diesen Grundsätzen war (und ist) der erkennende Senat der Ansicht, dass die Frage eines schikanösen Vorgehens der Beklagten hier keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO darstellt, wobei die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Außenbegründung des Beschlusses - auch im Hinblick auf § 510 Abs 3 ZPO - entbehrlich erschien und daher unterblieben ist.Ausgehend von diesen Grundsätzen war (und ist) der erkennende Senat der Ansicht, dass die Frage eines schikanösen Vorgehens der Beklagten hier keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellt, wobei die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Außenbegründung des Beschlusses - auch im Hinblick auf Paragraph 510, Absatz 3, ZPO - entbehrlich erschien und daher unterblieben ist.
Da die nun von den Klägern monierte Aktenwidrigkeit für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. April 2008 nicht von Bedeutung ist, kommt die beantragte „Berichtigung" dieser Entscheidung nicht in Betracht.
Der Kostenausspruch beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO.
Textnummer
E88153European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00073.08Y.0702.000Im RIS seit
01.08.2008Zuletzt aktualisiert am
12.08.2016