TE OGH 2008/7/4 15Os91/08h

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Veröffentlicht am 04.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2008 durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Felix H***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hr 3/08w des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die am 23. Juni 2008 eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des genannten Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 4. Juli 2008 durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie Dr. Danek und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Just als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Felix H***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 31 Hr 3/08w des Landesgerichts Wiener Neustadt, über die am 23. Juni 2008 eingebrachte Grundrechtsbeschwerde des genannten Beschuldigten nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Über Mag. Felix H***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. Mai 2008 die Untersuchungshaft verhängt, diese wurde am 6. Juni 2008 mit Befristung bis 7. Juli 2008 fortgesetzt. Gegen den Fortsetzungsbeschluss erhob der Beschuldigte durch seinen Verteidiger Beschwerde, über die das Oberlandesgericht Wien noch nicht entschieden hat.

Inhaltlich des letztgenannten Beschlusses ist der Beschuldigte der Begehung näher beschriebener Taten, die als Verbrechen der kriminellen Organisation nach § 278a StGB sowie als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB qualifiziert werden, dringend verdächtig.Inhaltlich des letztgenannten Beschlusses ist der Beschuldigte der Begehung näher beschriebener Taten, die als Verbrechen der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB sowie als Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125,, 126 Absatz eins, Ziffer 7, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB qualifiziert werden, dringend verdächtig.

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner am 23. Juni 2008 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Grundrechtsbeschwerde bekämpft Mag. H***** unter pauschaler Berufung auf Art 4, 11, 13 und 14 MRK sowie „das Grundrechtsbeschwerdegesetz" die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, ohne eine angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu bezeichnen.Mit seiner am 23. Juni 2008 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, nicht von einem Verteidiger unterschriebenen Grundrechtsbeschwerde bekämpft Mag. H***** unter pauschaler Berufung auf Artikel 4,, 11, 13 und 14 MRK sowie „das Grundrechtsbeschwerdegesetz" die weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft, ohne eine angefochtene oder zum Anlass der Beschwerde genommene gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu bezeichnen.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weil sie zum einen die in § 3 Abs 1 zweiter Satz GRBG normierte Voraussetzung der genauen Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung nicht erfüllt, zum anderen eine - im gegebenen Zusammenhang allein anfechtbare (vgl RIS-Justiz RS0061078; Hager/Holzweber GRBG § 1 E 21) - Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts noch gar nicht getroffen wurde. Es erübrigt sich daher die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Einholung der fehlenden Verteidigerunterschrift, zumal in diesem Zusammenhang eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens gesetzlich nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0061461; Hager/Holzweber GRBG § 3 E 11).Die Beschwerde erweist sich als unzulässig, weil sie zum einen die in Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz GRBG normierte Voraussetzung der genauen Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung nicht erfüllt, zum anderen eine - im gegebenen Zusammenhang allein anfechtbare vergleiche RIS-Justiz RS0061078; Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 21) - Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts noch gar nicht getroffen wurde. Es erübrigt sich daher die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens zur Einholung der fehlenden Verteidigerunterschrift, zumal in diesem Zusammenhang eine Ergänzung des Beschwerdevorbringens gesetzlich nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0061461; Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 11).

Anmerkung

E88111 15Os91.08h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00091.08H.0704.000

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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