Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Dr. Artur D*****, vertreten durch Dr. Robert Briem Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Christian Konzett Rechtsanwalt GmbH in Bludenz, wegen Anfechtung, Feststellung und Erteilung von Auskünften (Streitwert 70.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 12. Februar 2008, GZ 2 R 19/08y-13, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. November 2007, GZ 5 Cg 282/06k-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage des Stimmrechtsverbots „in der vorliegenden Konstellation".
1. Der erkennende Senat hat erst jüngst (6 Ob 28/08y) in einem die selben Parteien betreffenden Verfahren zur Frage der Stimmberechtigung des Vorstandsmitglieds der Beklagten Ing. Michael D***** und der Mehrheitsaktionärin A***** Privatstiftung bei Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung nach § 118 Abs 1 Satz 1 AktG zu zahlreichen Fragen betreffend den Jahresabschluss der Beklagten per 31. 3. 2005 ausgeführt, das Stimmverbot des § 118 Abs 1 Satz 2 AktG habe die Genannten von der Beschlussfassung ausgeschlossen, was auch nicht durch die Bestellung eines Vertreters, nämlich Dr. Klaus W*****, umgangen habe werden können; auf die Frage, ob dieser hinsichtlich der Stimmabgabe habe instruiert werden können, komme es dabei nicht an.1. Der erkennende Senat hat erst jüngst (6 Ob 28/08y) in einem die selben Parteien betreffenden Verfahren zur Frage der Stimmberechtigung des Vorstandsmitglieds der Beklagten Ing. Michael D***** und der Mehrheitsaktionärin A***** Privatstiftung bei Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung nach Paragraph 118, Absatz eins, Satz 1 AktG zu zahlreichen Fragen betreffend den Jahresabschluss der Beklagten per 31. 3. 2005 ausgeführt, das Stimmverbot des Paragraph 118, Absatz eins, Satz 2 AktG habe die Genannten von der Beschlussfassung ausgeschlossen, was auch nicht durch die Bestellung eines Vertreters, nämlich Dr. Klaus W*****, umgangen habe werden können; auf die Frage, ob dieser hinsichtlich der Stimmabgabe habe instruiert werden können, komme es dabei nicht an.
2. Im vorliegenden Verfahren geht es bei identem Sachverhalt um eine Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss per 31. 3. 2006. Das Berufungsgericht erachtete Ing. Michael D***** und die A***** Privatstiftung als vom Stimmverbot des § 118 Abs 1 Satz 2 AktG erfasst, erklärte den Beschluss der Hauptversammlung auf Ablehnung einer Sonderprüfung für nichtig und stellte fest, es sei der Beschluss gefasst worden, zu den Maßnahmen der Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem Fragen- und Themenbereich gemäß Punkt 4 der Fragenliste des Klägers, insbesondere im Zusammenhang mit den Fragen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Put-Option sowohl in bilanzieller als auch in finanzieller Hinsicht ausreichend Vorsorge getroffen hat, den Anhangangabepflichten entsprochen wurde, ob und wie die Finanzierung der Ausübung der Put-Option möglich ist sowie ob die Geschäftspolitik der Beklagten und ihrer Konzernunternehmen den Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Put-Optionen entspricht, gemäß § 118 Abs 1 AktG Dr. Fritz K***** zum Sonderprüfer zu bestellen.2. Im vorliegenden Verfahren geht es bei identem Sachverhalt um eine Sonderprüfung betreffend den Jahresabschluss per 31. 3. 2006. Das Berufungsgericht erachtete Ing. Michael D***** und die A***** Privatstiftung als vom Stimmverbot des Paragraph 118, Absatz eins, Satz 2 AktG erfasst, erklärte den Beschluss der Hauptversammlung auf Ablehnung einer Sonderprüfung für nichtig und stellte fest, es sei der Beschluss gefasst worden, zu den Maßnahmen der Geschäftsführung im Zusammenhang mit dem Fragen- und Themenbereich gemäß Punkt 4 der Fragenliste des Klägers, insbesondere im Zusammenhang mit den Fragen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit der Put-Option sowohl in bilanzieller als auch in finanzieller Hinsicht ausreichend Vorsorge getroffen hat, den Anhangangabepflichten entsprochen wurde, ob und wie die Finanzierung der Ausübung der Put-Option möglich ist sowie ob die Geschäftspolitik der Beklagten und ihrer Konzernunternehmen den Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Put-Optionen entspricht, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, AktG Dr. Fritz K***** zum Sonderprüfer zu bestellen.
2.1. Die Beklagte meint in ihrer Revision, Ing. Michael D***** und die A***** Privatstiftung seien grundsätzlich nicht vom Stimmverbot des § 118 Abs 1 Satz 2 AktG erfasst gewesen, jedenfalls habe sie aber Dr. Klaus W***** vertreten, der in der Ausübung seines Stimmrechts frei gewesen sei. Diese Rechtsauffassung hat der erkennende Senat jedoch bereits in der unter 1. erwähnten Entscheidung abgelehnt; es besteht kein Anlass, davon wieder abzugehen, wiederholt die Revision doch lediglich jene Argumente, deren sich die Beklagte bereits im Vorverfahren ohne Erfolg bedient hat.2.1. Die Beklagte meint in ihrer Revision, Ing. Michael D***** und die A***** Privatstiftung seien grundsätzlich nicht vom Stimmverbot des Paragraph 118, Absatz eins, Satz 2 AktG erfasst gewesen, jedenfalls habe sie aber Dr. Klaus W***** vertreten, der in der Ausübung seines Stimmrechts frei gewesen sei. Diese Rechtsauffassung hat der erkennende Senat jedoch bereits in der unter 1. erwähnten Entscheidung abgelehnt; es besteht kein Anlass, davon wieder abzugehen, wiederholt die Revision doch lediglich jene Argumente, deren sich die Beklagte bereits im Vorverfahren ohne Erfolg bedient hat.
2.2. Weiters geht die Beklagte davon aus, der Kläger versuche mit seinem Antrag auf Sonderprüfung das Auskunftsverweigerungsrecht des § 112 Abs 3 AktG zu unterlaufen; die Sonderprüfung beziehe sich auf Fragen, deren Beantwortung der Vorstand nach Auffassung des Erstgerichts zu Recht verweigert habe.2.2. Weiters geht die Beklagte davon aus, der Kläger versuche mit seinem Antrag auf Sonderprüfung das Auskunftsverweigerungsrecht des Paragraph 112, Absatz 3, AktG zu unterlaufen; die Sonderprüfung beziehe sich auf Fragen, deren Beantwortung der Vorstand nach Auffassung des Erstgerichts zu Recht verweigert habe.
Tatsächlich geht es im vorliegenden Verfahren im Zusammenhang mit der vom Kläger begehrten Sonderprüfung um Punkt 4. seiner Fragenliste, die sich (wiederum) auf die Put-Option der R*****-Minderheitsaktionäre bezieht. Dabei handelt es sich um das Recht der vormaligen G*****-Aktionäre auf Verkauf ihrer R***** AG-Aktien an die Beklagte, dies in einem Zeitraum von vier Jahren beginnend mit 2007; es geht um die Frage, ob die Beklagte im Zusammenhang mit diesem Verkaufsrecht der G*****-Aktionäre ausreichend Vorsorge getroffen hat. Dazu hat der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 28/08y klargestellt, dass bei einem (auch im vorliegenden Verfahren festgestellten) Optionsausübungspreis von 230 bis 240 Mio EUR Fragen, ob die Beklagte im Zusammenhang damit sowohl in bilanzieller als auch in finanzieller Hinsicht ausreichend Vorsorge getroffen hat, ob den Angabepflichten im Anhang entsprochen wurde sowie ob und wie die Finanzierung der Ausübung der Put-Option möglich ist, zweifellos von erheblicher Bedeutung sind; diese Fragen könnten daher durchaus Gegenstand einer Sonderprüfung sein. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn (im vorliegenden Verfahren) das Erstgericht die rechtliche Auffassung vertreten haben sollte, die diesbezüglichen Fragen des Klägers seien zu Recht nicht beantwortet worden.
Soweit die Beklagte schließlich im Gegensatz zum Berufungsgericht meint, dem Kläger seien die Antworten auf die Fragen gemäß Punkt 4. der Fragenliste ohnehin im Hinblick auf die Auskunft des Vorstandsmitglieds Hanno U***** bekannt gewesen, wonach eine Drohverlustrückstellung wegen der Put-Option nicht zu bilden sei, weil aufgrund einer Bewertung von einem über dem Ausübungspreis liegenden Zeitwert der Aktien auszugehen sei, betrifft dies Fragen des Einzelfalls, die an Bedeutung dieses Verfahren nicht übersteigen (§ 502 Abs 1 ZPO).Soweit die Beklagte schließlich im Gegensatz zum Berufungsgericht meint, dem Kläger seien die Antworten auf die Fragen gemäß Punkt 4. der Fragenliste ohnehin im Hinblick auf die Auskunft des Vorstandsmitglieds Hanno U***** bekannt gewesen, wonach eine Drohverlustrückstellung wegen der Put-Option nicht zu bilden sei, weil aufgrund einer Bewertung von einem über dem Ausübungspreis liegenden Zeitwert der Aktien auszugehen sei, betrifft dies Fragen des Einzelfalls, die an Bedeutung dieses Verfahren nicht übersteigen (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO).
Damit war die Revision jedoch zurückzuweisen.
3. Der Kläger hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Der Kläger hat dessen Kosten selbst zu tragen.
Anmerkung
E880316Ob98.08tSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2008/598 S 652 - RdW 2008,652XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00098.08T.0707.000Zuletzt aktualisiert am
03.03.2009