Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gaby S*****, vertreten durch Dr. Helmut Sommer und Mag. Felix Fuchs, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, wegen Unterlassung (Streitwert 26.000 EUR), Widerrufs und Veröffentlichung (Streitwert 2.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2007, GZ 6 R 164/07w-27, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Senat hat im Provisorialverfahren zu den Äußerungen der beklagten Partei ausgeführt, es überschreite die Auslegungsgrenzen, das Inserat habe den Bedeutungsinhalt, die Klägerin missbrauche „im weitesten Sinn" ihr öffentliches Amt (6 Ob 159/06k = MR 2006, 362 [Korn]). Das Berufungsgericht hat sich ausdrücklich auf diese Entscheidung gestützt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern das Berufungsgericht „von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen" sein soll, wie die Klägerin in ihrer außerordentlichen Revision meint.
Damit kommt es aber auch gar nicht mehr darauf an, ob der inkriminierte Beitrag (zusätzlich) in einer Faschingszeitung erschienen ist.
2. Die außerordentliche Revision verweist weiters auf jüngere Rechtsprechung des EGMR, wonach „auch das Ansehen eines Politikers den von der EMRK gewährleisteten Schutz genießt". Der EGMR hat allerdings gerade in der von der Klägerin zitierten Entscheidung MR 2007, 419 (Lindon und Otchakovsky-Laurens/Frankreich) ausgeführt, es seien auch die Art der verwendeten Begriffe, insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu stigmatisieren, und der Umstand zu berücksichtigen, ob sie von ihrem Inhalt her Gewalt und Hass schüren und damit über das hinausgehen, was in einer politischen Debatte tolerierbar ist. Eine derartige Qualität erreicht der Vorwurf des Amtsmissbrauchs „im weitesten Sinn" jedoch nicht.
3. Die außerordentliche Revision befasst sich hauptsächlich mit der Frage, wie nun die behaupteten („roten" und „orangen") Familienleistungen einander gegenüberzustellen sind. Gerade dies ist aber aufgrund der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung zu vermeiden, ist es doch nicht Aufgabe der Gerichte, außerhalb des § 1330 ABGB Aussagen politischer Parteien über ihre eigenen oder über fremde Leistungen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen; dies ist Aufgabe des Wählers.3. Die außerordentliche Revision befasst sich hauptsächlich mit der Frage, wie nun die behaupteten („roten" und „orangen") Familienleistungen einander gegenüberzustellen sind. Gerade dies ist aber aufgrund der im Provisorialverfahren ergangenen Entscheidung zu vermeiden, ist es doch nicht Aufgabe der Gerichte, außerhalb des Paragraph 1330, ABGB Aussagen politischer Parteien über ihre eigenen oder über fremde Leistungen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen; dies ist Aufgabe des Wählers.
Daran vermag auch die Wortfolge „jedenfalls im Provisorialverfahren" nichts ändern, auf die die Klägerin nunmehr verweist. Unterstellt man nämlich den Äußerungen der beklagten Partei nicht die Bedeutung des Vorwurfs eines Amtsmissbrauchs, kommt es nicht darauf an, wer was der Kärntner Bevölkerung (im Übrigen ja ohnehin aus Steuergeldern und nicht aus privaten Geldern der Klägerin oder Geldern jener Partei, deren Vorsitzende die Klägerin ist) zugute kommen hat lassen.
4. Schließlich meint die Klägerin noch unter Hinweis auf die strafrechtliche Entscheidung 13 Os 135/06m, der Oberste Gerichtshof sei „verpflichtet, in jedem Einzelfall tätig zu werden, in dem Ansprüche thematisiert werden, für die (zumindest auch) die Bestimmungen der EMRK bedeutsam sind; gleiches muss auch für den zivilrechtlichen Bereich gelten". Sie verkennt damit allerdings, dass der Oberste Gerichtshof bei Prüfung eines außerordentlichen Rechtsmittels auch dann „tätig" wird, wenn er es zurückweist. Auch in diesem Fall prüft er die Einhaltung grundrechtlicher Bestimmungen und die Übereinstimmung der angefochtenen Entscheidung mit der EMRK.
Anmerkung
E88020 6Ob110.08gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00110.08G.0707.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008