Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj 1. Melissa Maria S*****, 2. Miguel Francisco S*****, und 3. Rafael Antonio S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Elsa Rosa F***** de S*****, zuletzt *****, vertreten durch Mag. Michael Achleitner, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10. April 2008, GZ 48 R 94/08s-39, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101). Dies gilt auch für die vorläufige Einräumung der Obsorge gemäß § 107 Abs 2 AußStrG (6 Ob 160/06g). Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (RIS-Justiz RS0007009; RS0007101). Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die eine Obsorgeübertragung (§ 176 Abs 1 ABGB) rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0106310).Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zukommt (RIS-Justiz RS0007101). Dies gilt auch für die vorläufige Einräumung der Obsorge gemäß Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG (6 Ob 160/06g). Ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Obsorgeregelung vorliegen, begründet zufolge Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage, sofern keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt (RIS-Justiz RS0007009; RS0007101). Bei welchen konkreten Verhältnissen eine Übersiedlung in eine Stadt im Ausland eine Kindeswohlgefährdung darstellt, die eine Obsorgeübertragung (Paragraph 176, Absatz eins, ABGB) rechtfertigen könnte, ist eine Rechtsfrage des Einzelfalls und daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0106310).
Die Auffassung der Vorinstanzen, die Mutter gefährde das Wohl der Kinder durch die entgegen ihren Zusicherungen erfolgte heimliche und überraschende Übersiedelung nach Peru, weil dadurch völlig abrupt und unvorhersehbar die intakte Beziehung zu ihrem Vater abgebrochen wurde, ist angesichts der von den Vorinstanzen festgestellten weiteren Umstände des konkreten Falls eine vertretbare Beurteilung. Aus der oberstgerichtlichen Entscheidung 10 Ob 25/00z ist für die Revisionsrekurswerberin nichts zu gewinnen, liegt doch die von den Vorinstanzen bejahte Kindeswohlgefährdung nicht in den Lebensumständen der Kinder in Peru.
Textnummer
E88022European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00124.08S.0707.000Im RIS seit
06.08.2008Zuletzt aktualisiert am
28.06.2011