Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef B*****, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wegen (restlich) 12.549,18 EUR sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Berichtigung des Beschlusses vom 21. Februar 2008, AZ 6 Ob 2/08z, womit die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2007, GZ 60 R 101/06t-22, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 21. Februar 2008, AZ 6 Ob 2/08z, wird in seinem Ausspruch über die Kostentragung dahingehend berichtigt, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei die mit 749,70 EUR (darin 124,95 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen. Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit 25,25 EUR (darin 4,21 EUR USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrags binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hatte in dem zu berichtigenden Beschluss die Revision der beklagten Partei zurückgewiesen. Im Ausspruch über die Tragung der Kosten der Revisionsbeantwortung kam es zu einer offenkundigen Verwechslung der Parteien, wodurch die klagende anstelle der beklagten Partei zum Kostenersatz verurteilt wurde. Dass dies nicht dem Entscheidungswillen entsprach, ergibt sich aus der Begründung der Kostenentscheidung.
Die offenbare Unrichtigkeit war auf Antrag der klagenden Partei zu berichtigen (§ 430 iVm § 419 ZPO).Die offenbare Unrichtigkeit war auf Antrag der klagenden Partei zu berichtigen (Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 ZPO. Bei Berechnung der Kosten des Berichtigungsantrags ist vom irrtümlich der beklagten Partei zugesprochenen Kostenbetrag auszugehen (749,70 EUR), die Kosten sind nach TP 1 zu bestimmen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, ZPO. Bei Berechnung der Kosten des Berichtigungsantrags ist vom irrtümlich der beklagten Partei zugesprochenen Kostenbetrag auszugehen (749,70 EUR), die Kosten sind nach TP 1 zu bestimmen.
Anmerkung
E88140 6Ob2.08z-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00002.08Z.0707.000Zuletzt aktualisiert am
29.08.2008