Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Schenk und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VDFS ***** GenmbH, *****, vertreten durch Hon.-Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Michèle Grogger-Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, wegen Rechnungslegung, Zahlung (unbeziffert) und 50.186 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13. Dezember 2007, GZ 5 R 139/07h-42, womit das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 28. Februar 2007, GZ 39 Cg 41/00y-37, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Die Klägerin ist eine nicht auf Gewinn gerichtete Verwertungsgesellschaft, die aufgrund der ihr erteilten behördlichen Betriebsgenehmigung die den Filmurhebern an Werken der Filmkunst und an Laufbildern zustehenden Rechte, Beteiligungen und Vergütungsansprüche wahrnimmt, soweit nicht ein Filmhersteller oder ein Rundfunkunternehmer Berechtigter ist. Dazu gehören auch die Ansprüche im Fall der Vermietung und/oder des Verleihens von Vervielfältigungsstücken sowie die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen im Fall der Verlängerung der urheberrechtlichen Schutzfristen einschließlich bereits erfolgter Schutzfristverlängerungen.
Die Beklagte ist eine österreichische Filmproduktionsgesellschaft, die unter anderem zwei bestimmte Filme hergestellt hat, die am 30. Juni 1947 und 2. August 1950 uraufgeführt und damit veröffentlicht worden waren. Die Regisseure, die auch Mitautoren der Drehbücher waren, übertrugen alle ihre damals bestehenden Rechte an die Beklagte.
Die Klägerin macht in Ansehung beider Filme Vergütungsansprüche nach § 16a Abs 5 UrhG und Vergütungsansprüche wegen der Verlängerung der Schutzfristen nach Art VIII der Übergangsvorschriften der UrhG-Novelle 1996 geltend. Sie mache die Rechte der beiden Regisseure und die Rechte eines weiteren Mitautors geltend. Mit ihrem im Zug des Verfahrens mehrfach modifizierten Begehren beantragte die Klägerin, die Beklagte zur Rechnungslegung für die Zeit seit 25. Mai 1997 zu verpflichten. Diesem Rechnungslegungsbegehren gab das Erstgericht mit Teilurteil ON 13 Folge, welche Entscheidung nach deren Wiederherstellung durch den Obersten Gerichtshofs in Rechtskraft erwuchs (4 Ob 235/02s).Die Klägerin macht in Ansehung beider Filme Vergütungsansprüche nach Paragraph 16 a, Absatz 5, UrhG und Vergütungsansprüche wegen der Verlängerung der Schutzfristen nach Art römisch VIII der Übergangsvorschriften der UrhG-Novelle 1996 geltend. Sie mache die Rechte der beiden Regisseure und die Rechte eines weiteren Mitautors geltend. Mit ihrem im Zug des Verfahrens mehrfach modifizierten Begehren beantragte die Klägerin, die Beklagte zur Rechnungslegung für die Zeit seit 25. Mai 1997 zu verpflichten. Diesem Rechnungslegungsbegehren gab das Erstgericht mit Teilurteil ON 13 Folge, welche Entscheidung nach deren Wiederherstellung durch den Obersten Gerichtshofs in Rechtskraft erwuchs (4 Ob 235/02s).
Im fortgesetzten Verfahren dehnte die Klägerin ihr Rechnungslegungsbegehren aus; sie begehrte die ergänzende Rechnungslegung einerseits für die Zeit bis zum 24. Mai 1997 und andererseits für die Zeit ab dem 1. April 2003 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (um das zweite Rechnungslegungsbegehren schränkte sie später wieder ein). Der Anspruch wegen der Verlängerung der Schutzfrist unterliege nicht der kurzen Verjährung des § 90 Abs 1 UrhG, weil es sich um keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch, sondern um einen aus den abgeschlossenen Urheberrechtsverträgen resultierenden Anspruch handle. Sie mache einen Bereicherungsanspruch geltend, der erst nach vierzig Jahren verjähre, sei sie doch eine juristische Person. Ihr sei erst durch die Rechnungslegung der Beklagten bekannt geworden, dass diese die beiden Filme auch vor dem 25. Mai 1997 verwertet habe. Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei aktiv nicht legitimiert, die Abtretung der Ansprüche an sie werde bestritten. Für die Filme gelte die dreijährige Verjährungsfrist.Im fortgesetzten Verfahren dehnte die Klägerin ihr Rechnungslegungsbegehren aus; sie begehrte die ergänzende Rechnungslegung einerseits für die Zeit bis zum 24. Mai 1997 und andererseits für die Zeit ab dem 1. April 2003 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz (um das zweite Rechnungslegungsbegehren schränkte sie später wieder ein). Der Anspruch wegen der Verlängerung der Schutzfrist unterliege nicht der kurzen Verjährung des Paragraph 90, Absatz eins, UrhG, weil es sich um keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch, sondern um einen aus den abgeschlossenen Urheberrechtsverträgen resultierenden Anspruch handle. Sie mache einen Bereicherungsanspruch geltend, der erst nach vierzig Jahren verjähre, sei sie doch eine juristische Person. Ihr sei erst durch die Rechnungslegung der Beklagten bekannt geworden, dass diese die beiden Filme auch vor dem 25. Mai 1997 verwertet habe. Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei aktiv nicht legitimiert, die Abtretung der Ansprüche an sie werde bestritten. Für die Filme gelte die dreijährige Verjährungsfrist.
Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt. Die der Klägerin nach § 16a Abs 5 UrhG und nach Art VIII Abs 3 der UrhG-Novelle 1996 zustehenden Ansprüche seien nicht verjährt. Das Berufungsgericht bestätigte die Stattgebung des Rechnungslegungsbegehrens für den Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bzw 1. Jänner 1981 bis jeweils 24. Mai 1997 und wies das darüber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren (Zeitraum vor dem 1. Jänner 1978/1. Jänner 1981) ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob dem Berechtigten eines Anspruchs nach Art VIII Abs 3 der UrhG-Novelle 1996 auch ein Rechnungslegungsanspruch nach § 87a UrhG zustehe, zulässig sei.Das Erstgericht gab dem Rechnungslegungsbegehren mit Teilurteil statt. Die der Klägerin nach Paragraph 16 a, Absatz 5, UrhG und nach Art römisch VIII Absatz 3, der UrhG-Novelle 1996 zustehenden Ansprüche seien nicht verjährt. Das Berufungsgericht bestätigte die Stattgebung des Rechnungslegungsbegehrens für den Zeitraum vom 1. Jänner 1978 bzw 1. Jänner 1981 bis jeweils 24. Mai 1997 und wies das darüber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren (Zeitraum vor dem 1. Jänner 1978/1. Jänner 1981) ab. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob dem Berechtigten eines Anspruchs nach Art römisch VIII Absatz 3, der UrhG-Novelle 1996 auch ein Rechnungslegungsanspruch nach Paragraph 87 a, UrhG zustehe, zulässig sei.
Das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin sei ausreichend bestimmt und im Hinblick auf ihre Ansprüche nach § 16a Abs 5 UrhG und Art VIII Abs 3 UrhG-Novelle 1996 grundsätzlich berechtigt. Die Klägerin habe aber übersehen, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche von Urhebern erst ab den Zeitpunkten des Ablaufs der ursprünglich bestehenden jeweils dreißigjährigen Schutzfrist zustehen könnten. Für die Zeit davor hätten die von der Klägerin vertretenen Regisseure nach einer entsprechenden Feststellung alle ihre Rechte an die Beklagte übertragen. Dem Rechnungslegungsbegehren sei nur für die Zeiträume ab dem jeweiligen Ablauf der ursprünglichen Schutzfrist für beide Filme bis zu dem im Begehren der Klägerin genannten Zeitpunkt Folge zu geben, das darüber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren (in Ansehung davor liegender Zeiträume) hingegen abzuweisen.Das Rechnungslegungsbegehren der Klägerin sei ausreichend bestimmt und im Hinblick auf ihre Ansprüche nach Paragraph 16 a, Absatz 5, UrhG und Art römisch VIII Absatz 3, UrhG-Novelle 1996 grundsätzlich berechtigt. Die Klägerin habe aber übersehen, dass die von ihr geltend gemachten Ansprüche von Urhebern erst ab den Zeitpunkten des Ablaufs der ursprünglich bestehenden jeweils dreißigjährigen Schutzfrist zustehen könnten. Für die Zeit davor hätten die von der Klägerin vertretenen Regisseure nach einer entsprechenden Feststellung alle ihre Rechte an die Beklagte übertragen. Dem Rechnungslegungsbegehren sei nur für die Zeiträume ab dem jeweiligen Ablauf der ursprünglichen Schutzfrist für beide Filme bis zu dem im Begehren der Klägerin genannten Zeitpunkt Folge zu geben, das darüber hinausgehende Rechnungslegungsbegehren (in Ansehung davor liegender Zeiträume) hingegen abzuweisen.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin, mit der sie die Eliminierung des klageabweisenden Teils des Berufungsurteils und stattdessen eine bloße Verdeutlichung des Ersturteils durch Festsetzung des Beginns der Rechnungslegungspflicht mit 1. Jänner 1978/1. Jänner 1981 anstrebt, ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig.
1. Ungeachtet der im Revisionsschriftsatz erörterten Fragen des materiellen Rechts bezieht sich die Anfechtungserklärung sowie der Revisionsantrag der Klägerin ausschließlich auf den klageabweisenden Teil des Berufungsurteils, wobei sich die Revisionswerberin dagegen wendet, dass das Gericht zweiter Instanz insoweit überschießend ein Klagebegehren abgewiesen habe, dass die Klägerin erkennbar nicht gestellt habe. Für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1978/1. Jänner 1981 habe die Klägerin - wie sich aus ihrem ausschließlich die Verlängerung der Schutzfrist für Urheber umfassenden Gesamtvorbringen ergebe - nie Rechnungslegung begehrt. Die Klageabweisung habe daher zu entfallen, dem Urteilsspruch in Ansehung der ergänzenden Rechnungslegung sei lediglich durch Beifügung der Anfangsdaten, nämlich 1. Jänner 1978 bzw 1. Jänner 1981 eine klarere Fassung zu geben.
2. Gemäß § 405 ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Das Gericht ist aber berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt, also eine Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens auch abweichend von dessen reinen Wortlaut vorzunehmen (stRsp, RIS-Justiz RS0039357, RS0041254). Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Urteilsbegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens im Sinn des § 405 ZPO (RIS-Justiz RS0037440, RS0038852).2. Gemäß Paragraph 405, ZPO ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was sie nicht beantragt hat. Das Gericht ist aber berechtigt, dem Urteilsspruch eine klare und deutliche Fassung zu geben, wenn sich letztere im Wesentlichen mit dem Begehren deckt, also eine Anpassung des Urteilsspruchs an den sachlichen Inhalt des Klagebegehrens auch abweichend von dessen reinen Wortlaut vorzunehmen (stRsp, RIS-Justiz RS0039357, RS0041254). Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klageerzählung gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Urteilsbegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens im Sinn des Paragraph 405, ZPO (RIS-Justiz RS0037440, RS0038852).
Entscheidend ist daher, ob die Klägerin ein den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1978/1. Jänner 1981 erfassenden Rechnungslegungsanspruch - unter Zugrundelegung ihres gesamten erstinstanzlichen Vorbringens - erhoben hat oder nicht.
2.1. Die Auslegung der Prozessbehauptungen im Hinblick auf deren konkreten Inhalt - hier in Ansehung des Zeitraums der begehrten Rechnungslegung - wirft regelmäßig keine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen auf (RIS-Justiz RS0042828).
2.2. Die vom Berufungsgericht der nunmehr bekämpften (teilweisen) Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens zu Grunde gelegte Annahme, die Klägerin habe auch für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1978/1. Jänner 1981 Rechnungslegung begehrt, bildet im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2005 (ON 35 S. 7), wonach die Beklagte bis zurück zum 27. Mai 1957 ergänzend Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen habe, jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Insofern sei überdies angemerkt, dass die Klägerin noch in ihrer Berufungsbeantwortung vom 16. Juli 2007 (ON 40 S. 5 f) den Standpunkt verfocht, es ergebe sich eine zeitliche Fixierung ihres Rechnungslegungsbegehrens unter Zugrundelegung der ihrer Ansicht nach anzuwendenden vierzigjährigen Verjährungsfrist mit 1. Jänner 1965.2.2. Die vom Berufungsgericht der nunmehr bekämpften (teilweisen) Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens zu Grunde gelegte Annahme, die Klägerin habe auch für den Zeitraum vor dem 1. Jänner 1978/1. Jänner 1981 Rechnungslegung begehrt, bildet im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2005 (ON 35 Sitzung 7), wonach die Beklagte bis zurück zum 27. Mai 1957 ergänzend Rechnung zu legen und Auskunft zu erteilen habe, jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung. Insofern sei überdies angemerkt, dass die Klägerin noch in ihrer Berufungsbeantwortung vom 16. Juli 2007 (ON 40 Sitzung 5 f) den Standpunkt verfocht, es ergebe sich eine zeitliche Fixierung ihres Rechnungslegungsbegehrens unter Zugrundelegung der ihrer Ansicht nach anzuwendenden vierzigjährigen Verjährungsfrist mit 1. Jänner 1965.
3. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hinwies, hat sie die Kosten ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendigen Revisionsbeantwortung gemäß §§ 40, 41, 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.3. Da die Beklagte auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hinwies, hat sie die Kosten ihrer zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendigen Revisionsbeantwortung gemäß Paragraphen 40,, 41, 50 Absatz eins, ZPO selbst zu tragen.
Anmerkung
E88010 4Ob68.08sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00068.08S.0708.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008