TE OGH 2008/7/8 4Ob124/08a

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Veröffentlicht am 08.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH, *****, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, gegen die beklagte Partei P***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Hermann Bogensberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 15. Mai 2008, GZ 2 R 79/08p-9, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die bisherige Rechtsprechung zur lauterkeitsrechtsrechtlichen Beurteilung der Beteiligung an einem fremden Vertragsbruch richtig wiedergegeben: Danach verstieß zwar das Verleiten zum Vertragsbruch gegen § 1 UWG idF vor der Novelle 2007 (RIS-Justiz RS0078486), das bloße Ausnutzen aber nur dann, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst förderte oder sonst aktiv dazu beitrug (RIS-Justiz RS0107766; vgl auch RS0078356 [T3, T4]; zuletzt etwa 4 Ob 32/06v, wbl 2006, 490 - Medizinische Verbrauchsartikel, und 4 Ob 61/07k = ÖBl-LS 2007/137 - Neuer Trainer mwN). Ein tragfähiger Grund, weshalb diese Fallgruppe nach § 1 UWG in der nun geltenden Fassung anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.Das Rekursgericht hat die bisherige Rechtsprechung zur lauterkeitsrechtsrechtlichen Beurteilung der Beteiligung an einem fremden Vertragsbruch richtig wiedergegeben: Danach verstieß zwar das Verleiten zum Vertragsbruch gegen Paragraph eins, UWG in der Fassung vor der Novelle 2007 (RIS-Justiz RS0078486), das bloße Ausnutzen aber nur dann, wenn der Dritte den Vertragsbruch bewusst förderte oder sonst aktiv dazu beitrug (RIS-Justiz RS0107766; vergleiche auch RS0078356 [T3, T4]; zuletzt etwa 4 Ob 32/06v, wbl 2006, 490 - Medizinische Verbrauchsartikel, und 4 Ob 61/07k = ÖBl-LS 2007/137 - Neuer Trainer mwN). Ein tragfähiger Grund, weshalb diese Fallgruppe nach Paragraph eins, UWG in der nun geltenden Fassung anders zu beurteilen wäre, wird im Revisionsrekurs nicht aufgezeigt.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO (4 Ob 61/07k). Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Aus den Sachverhaltsannahmen des Rekursgerichts lässt sich - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - nicht ableiten, dass die Beklagte einen Mitarbeiter der Klägerin zur Verletzung seines Dienstvertrags (Konkurrenzklausel) verleitet oder dieses Verhalten bewusst (aktiv) gefördert hätte (etwa durch die Übernahme einer Vertragsstrafe; 4 Ob 290/02d = SZ 2003/12 - Headhunter). Ein typischer Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte (RIS-Justiz RS0040266), liegt nicht vor. Das bloße Ausnutzen der (angeblichen) Vertragsverletzung ist zulässig.Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Einzelfall begründet idR keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv Paragraph 528, Absatz eins, ZPO (4 Ob 61/07k). Eine auffallende Fehlbeurteilung liegt nicht vor: Aus den Sachverhaltsannahmen des Rekursgerichts lässt sich - entgegen dem Rechtsmittelvorbringen - nicht ableiten, dass die Beklagte einen Mitarbeiter der Klägerin zur Verletzung seines Dienstvertrags (Konkurrenzklausel) verleitet oder dieses Verhalten bewusst (aktiv) gefördert hätte (etwa durch die Übernahme einer Vertragsstrafe; 4 Ob 290/02d = SZ 2003/12 - Headhunter). Ein typischer Geschehensablauf, der einen Anscheinsbeweis rechtfertigen könnte (RIS-Justiz RS0040266), liegt nicht vor. Das bloße Ausnutzen der (angeblichen) Vertragsverletzung ist zulässig.

Auf dieser Grundlage kann es der Beklagten nicht verwehrt sein, mit der Person des Dienstnehmers zu werben. Die allfällige Eignung dieser Werbung zur Irreführung des Publikums ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Anmerkung

E880084Ob124.08a

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2008/668 S 715 - RdW 2008,715XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00124.08A.0708.000

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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