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L82306 Abwasser Kanalisation Steiermark;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde
1. des MK und 2. der WK, beide in D, beide vertreten durch Mag. Hermann Gaar, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Baumschulgasse 5, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Februar 2004, Zl. FA-13A-12.10 S 224-04/9, betreffend Kanalanschlussverpflichtung nach dem Stmk Kanalgesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S bei T, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde gelegenen Grundstücks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet.
Mit dem im gemeindebehördlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 17. November 2003 wurden die Beschwerdeführer gemäß § 4 Steiermärkisches Kanalgesetz 1988 verpflichtet, die Schmutzwässer über eine zu errichtende Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde abzuleiten. Das Objekt der Beschwerdeführer liege innerhalb eines vom Gemeinderat mit Beschluss vom 15. April 1994 festgelegten Entsorgungsbereiches, welche Festlegung in den am 8. Februar 2002 beschlossenen Gemeindeabwasserplan übernommen worden sei. Das Kanalprojekt sei am 17. Oktober 2003 von der Gemeinde bei der Bezirkshauptmannschaft H zur wasserrechtlichen Bewilligung eingereicht worden. Die Entfernung des auf dem Grundstück bestehenden Bauwerks zu dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang betrage nicht mehr als 100 m.
Hinsichtlich des Begehrens der Beschwerdeführer auf Ausnahme von der Anschlusspflicht führte der Gemeinderat aus, dass die Beschwerdeführer keinen Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 4 Stmk KanalG für die von ihnen projektierte biologische Kleinkläranlage erbracht hätten. Das bloße Vorliegen einer rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung hiefür bedeute noch nicht, dass diese tatsächlich errichtet werde bzw. errichtet werden müsse. Des Weiteren würde die Erteilung einer Ausnahme einen enormen wirtschaftlichen Nachteil für die Nachbarschaft bedeuten. Ein kommunaler Kanalbau wäre bei Gewährung einer Ausnahme mangels Finanzierbarkeit des Vorhabens im gegenständlichen Abschnitt nicht mehr möglich. Als Folge daraus müssten die Abwässer von allen restlichen Objekten in der Nachbarschaft anders als kommunal entsorgt werden. Zur Einwendung der Beschwerdeführer, sie benötigten das Abwasser aus einer eigenen Kläranlage zur Gülleverdünnung, verwies die Mitbeteiligte auf die Möglichkeit, das Regenwasser zur Gänze dafür zu nutzen.
Die Beschwerdeführer brachten in ihrer dagegen erhobenen Vorstellung im Wesentlichen vor, dass ihre biologische Kleinkläranlage mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H vom 19. September 2003 wasserrechtlich bewilligt worden sei. Die Anlage sei zwischen dem 10. und 15. November 2003 errichtet und am 17. November 2003 anschließend in Betrieb genommen worden. Eine Endkollaudierung sei am 20. Jänner 2004 durchgeführt worden und es sei von der Bezirkshauptmannschaft H mit Bescheid vom 23. Jänner 2004 festgestellt worden, dass die biologische Kleinkläranlage mit der mit Bescheid vom 19. September 2003 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung übereinstimme.
Die Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, aus dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 5 KanalG gehe hervor, dass der Nachweis über die tatsächlich schon vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Gemeindebehörde über die beantragte Ausnahmebewilligung vorliegen müsse und dieser Nachweis vom Ausnahmewerber zu erbringen sei. Erst geplante und in der Zukunft zu errichtende Kläranlagen erfüllten diese Voraussetzung nicht.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates am 17. November 2003 sei die gegenständliche Kleinkläranlage zwar zum Großteil errichtet und auch in Betrieb genommen worden. Jedoch sei zu diesem Zeitpunkt noch kein wasserrechtlicher Kollaudierungsbescheid vorgelegen. Die Beschwerdeführer seien zu diesem Zeitpunkt daher noch nicht berechtigt gewesen, ihre Anlage zu betreiben. Da der Nachweis der wasserrechtlichen Zulässigkeit der Anlage erst nach der Entscheidung der mitbeteiligten Partei erbracht worden sei, sei dieser im gegenständlichen Verfahren, wo die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates maßgebend sei, nicht zu berücksichtigen. Auch wies die belangte Behörde darauf hin, dass der seitens der Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausnahme von der Kanalanschlussverpflichtung noch anhängig und darüber noch zu entscheiden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Kanalgesetzes 1988, LGBl. Nr. 79, in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998 lauten:
"§ 1 (1) Die im Bauland (§ 23 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der geltenden Fassung) oder auf sonstigen bebauten Grundstücken anfallenden Schmutz- und Regenwässer sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Weise vom Grundstückseigentümer abzuleiten oder zu entsorgen.
...
§ 4 (1) In Gemeinden, in denen öffentliche Kanalanlagen betrieben oder errichtet werden, sind die Eigentümer von bebauten Grundstücken verpflichtet, die Schmutz- und Regenwässer ihrer bestehenden oder künftig zu errichtenden Bauwerke auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten, sofern die kürzeste Entfernung eines Bauwerkes von dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 100 m beträgt. ...
...
(5) Ausnahmen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind von der Baubehörde für Bauten vorübergehenden Bestandes, für untergeordnete Nebengebäude und Bauteile sowie für Bauten mit einer nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften, den Erfordernissen des Umweltschutzes und der Hygiene entsprechenden Schmutzwasserentsorgung zu erteilen, wenn dadurch eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist und eine Schädigung öffentlicher Interessen sowie ein Nachteil für die Nachbarschaft nicht entsteht. Gleiches gilt für Regenwässer, wenn ihre Versickerung auf dem eigenen Grundstück möglich ist oder sie als Betriebsmittel (zum Beispiel zur Bodenbewässerung) Verwendung finden. Der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausnahme von der Verpflichtung nach Abs. 1 obliegt dem Ausnahmewerber. Die Ausnahmen sind mit Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer oder gegen Widerruf zu erteilen."
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht nach § 4 Abs. 1 Stmk KanalG wären nicht vorgelegen, da ungewiss sei, ob das Projekt der Gemeinde jemals gebaut werde, wird auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes verwiesen, wonach der Begriff des "Errichtetwerdens" im Sinne dieser Bestimmung nicht darauf reduziert werden kann, dass die Kanalanschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalG erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Errichtung einer öffentlichen Kanalanlage angeordnet werden könnte. Da der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang nicht davon spricht, dass eine öffentliche Kläranlage errichtet wurde, ist dieses Kriterium dahin zu verstehen, dass die konkrete Absicht der Gemeinde genügt, eine öffentliche Kanalanlage zu errichten, die sich darin zeigt, dass für ein bei der Wasserrechtsbehörde eingereichtes Projekt einer öffentlichen Kanalanlage die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung beantragt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0091).
Der Antrag der Mitbeteiligten auf wasserrechtliche Bewilligung einer öffentlichen Kanalanlage ist aktenkundig und von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Die Beschwerdeführer haben daher insoferne keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
Auch mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten mit Schreiben vom 8. Juli 2001 einen Antrag auf Abänderung des mit Beschluss des Gemeinderates vom 15. April 1994 festgelegten Entsorgungsbereiches eingebracht, der bisher nicht erledigt worden sei, wird keine Rechtswidrigkeit dargetan, die im gegenständlichen Verfahren aufzugreifen wäre, weil es bei der Feststellung über die Anschlussverpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalG darum geht, ob eine öffentliche Kanalanlage errichtet wird, und die diesbezügliche Absicht der Gemeinde ausreichend konkretisiert wurde.
Des Weiteren sehen sich die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die Rechtssache in einem früheren Rechtsgang von der belangten Behörde an die Gemeindebehörde zweiter Instanz zurückverwiesen worden sei und diese in der Sache entschieden habe, an Stelle die Angelegenheit durch Aufhebung des Bescheides der Behörde erster Instanz an diese rückzuverweisen. Dazu ist auf § 66 Abs. 4 AVG hinzuweisen, wonach die Berufungsbehörde, außer in den in § 66 Abs. 2 leg. cit. erwähnten Fällen, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Dabei hat sie auch die zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Da sich jedoch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer und der Aktenlage nicht entnehmen lässt, dass ein Fall des § 66 Abs. 2 AVG vorgelegen sei, kann der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie von der Zulässigkeit der Erlassung des Bescheides durch die Baubehörde zweiter Instanz ausgegangen ist. Der Beschwerde der Beschwerdeführer kam daher auch in diesem Punkt keine Berechtigung zu. Der vor der belangten Behörde angefochtene Bescheid enthält keinen Abspruch über den Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG; in seiner Begründung ist auch der von den Beschwerdeführern unwidersprochene Hinweis enthalten, dass über diesen Antrag bereits eine Entscheidung der Behörde erster Instanz ergangen sei.
Hinsichtlich des Vorbringens, die Beschwerdeführer seien durch die Anführung einer unzutreffenden Geschäftszahl in ihren Rechten verletzt, ist davon auszugehen, dass es sich dabei allenfalls um einen Fehler, jedoch bloß um eine klar erkennbare, offenbar auf einem Versehen der Behörde beruhende Unrichtigkeit handelt, die jedoch die Feststellung des Bescheidinhaltes nicht hindert, deren Berichtigung jederzeit möglich wäre und die für die Rechtmäßigkeit des Bescheides ohne Einfluss ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2006, Zl. 2003/18/0019).
Soweit die Beschwerdeführer meinen, der angefochtene Bescheid sei deswegen rechtswidrig, weil ihnen der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde zugesagt habe, sie könnten eine eigene Abwasserentsorgung "probieren", wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, in welcher Hinsicht sie dadurch in materiellen oder verfahrensrechtlichen Rechtspositionen beeinträchtigt worden wären.
Auch zeigen die Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, der Gemeinderat sei in aktenwidriger Weise vom Ausspruch der Anschlussverpflichtung gegenüber allen Objekten im festgelegten Entsorgungsbereich ausgegangen, da dies gegenüber zwei Objektinhabern nicht erfolgt sei, keine Verletzung eines ihnen zukommenden subjektiven Rechtes auf, weil die den Eigentümern in § 4 Abs. 1 Stmk KanalG auferlegte Anschlussverpflichtung für jeden einzelnen Liegenschaftseigentümer im Anschlussbereich unabhängig von der Erlassung von Bescheiden gegenüber anderen Liegenschaftseigentümern besteht.
Die belangte Behörde legte dem angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht zu Grunde, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausnahme nach § 4 Abs. 5 Stmk KanalG auch bei der Entscheidung über die Anschlussverpflichtung gemäß Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. Dieser Auffassung kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht entgegen getreten werden (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1993, Zl. 92/06/0248) und zwar ungeachtet des Umstandes, dass allenfalls - bei geänderter Sachlage - über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG auch nach erfolgtem Abspruch über das Bestehen einer Verpflichtung gemäß § 4 Abs. 1 Stmk KanalG neuerlich zu entscheiden wäre und auch im vorliegenden Fall bei Erlassung des vor der belangten Behörde angefochtenen Bescheides ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 Stmk KanalG (im Berufungsstadium) noch unerledigt war.
Die belangte Behörde hat im vorliegenden Fall zwar festgestellt, dass die von den Beschwerdeführern projektierte eigene Schmutzwasserentsorgungsanlage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den vor ihr angefochtenen Bescheid sowohl bereits errichtet und in Betrieb genommen, als auch durch die zuständige Wasserrechtsbehörde bewilligt war. Sie hat jedoch die Auffassung vertreten, eine schadlose Entsorgung der Abwässer durch die Anlage der Beschwerdeführer sei im Sinne der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG deswegen nicht gewährleistet gewesen, weil die - mittlerweile bereits erfolgte - wasserrechtliche Kollaudierung der Anlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderates noch nicht vorgelegen sei.
Der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 5 Stmk KanalG ist dann erfüllt, wenn die "schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 gewährleistet ist". Diese Bestimmung verlangt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur eine tatsächlich vorhandene, sondern auch eine wasserrechtlich zulässige schadlose Entsorgungsanlage (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 7. November 1996, Zl. 96/06/0231, und vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0259). Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben. Hier hat die belangte Behörde auf den noch zusätzlichen Gesichtspunkt des Vorliegens eines Kollaudierungsbescheides zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde zweiter Instanz abgestellt. Weder die Gemeindebehörde noch die belangte Behörde haben aber dargelegt, ob und im Hinblick auf welche Umstände Gründe für die Annahme bestanden hätten, dass die Kollaudierung der bereits bewilligten und in Betrieb befindlichen Anlage nicht zu erteilen gewesen wäre, und weshalb anzunehmen gewesen wäre, durch die Anlage der Beschwerdeführer wäre eine schadlose Entsorgung der Abwässer nach § 1 Abs. 1 Stmk KanalG im Sinne des § 4 Abs. 5 leg. cit. nicht gewährleistet. Indem sie dies unterließen, haben sie die Rechtslage verkannt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Begehrens auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 27. November 2007
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004060062.X00Im RIS seit
27.12.2007Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008