TE OGH 2008/7/8 14Os79/08m

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Veröffentlicht am 08.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll, und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rita T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Februar 2008, GZ 37 Hv 121/07m-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll, und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rita T***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Februar 2008, GZ 37 Hv 121/07m-56, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Rita T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB (A) und des beim Versuch nach § 15 StGB verbliebenen Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat sieMit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält, wurde Rita T***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 3,, 148 zweiter Fall StGB (A) und des beim Versuch nach Paragraph 15, StGB verbliebenen Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB als Beteiligte nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (B) schuldig erkannt. Danach hat sie

A/ in der Zeit von 19. Mai 2004 bis Dezember 2006 in Schwarzau am Steinfeld wiederholt mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Ludwig F***** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, eine rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige Kreditnehmerin zu sein, zur Übergabe und Überweisung von Geldbeträgen in der Höhe von 186.785,28 Euro verleitet, wobei sie den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

B/ am 30. Mai 2007 in Wien indem sie sich nach vorheriger Verabredung mit der gesondert verfolgten Ulrike H***** von dieser scheinbar als Geisel nehmen ließ, zur Tat der Ulrike H***** beigetragen, die ihrerseits versucht hat, Beamte der Justizanstalt Wien-Josefstadt dadurch, dass sie Rita T***** an den Haaren packte, ihr oberflächliche Schnittwunden mit einer Rasierklinge am Hals zufügte, die Rasierklinge an die Halsschlagader der Rita T***** hielt und freies Geleit in das Allgemeine Krankenhaus Wien verlangte, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von ihrer weiteren Anhaltung zu nötigen, wobei für die Beamten die Einwilligung der Rita T***** nicht erkennbar war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. In der Verfahrensrüge (Z 4) wird das Unterbleiben der begehrten „Überprüfung des Kontos von Frau W***** zum Beweis dafür, dass sie diese 60.000 Euro, die sie von der Angeklagten bekommen hat, einbezahlt hat" (S 227/II) und die unterbliebene Vernehmung der zum Nachweis „dass die Angeklagte nicht zur Nötigung beigetragen hat" geführten Zeugin „Vera N." (S 191/II) beanstandet und argumentiert, eine Wiederholung entsprechender in der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2007 gestellter Beweisanträge wäre angesichts „der innerhalb von zwei Monaten seit Vertagung stattgefundenen zweiten Hauptverhandlung in unveränderter Zusammensetzung des Gerichtes" nicht notwendig gewesen.Die dagegen von der Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wird das Unterbleiben der begehrten „Überprüfung des Kontos von Frau W***** zum Beweis dafür, dass sie diese 60.000 Euro, die sie von der Angeklagten bekommen hat, einbezahlt hat" (S 227/II) und die unterbliebene Vernehmung der zum Nachweis „dass die Angeklagte nicht zur Nötigung beigetragen hat" geführten Zeugin „Vera N." (S 191/II) beanstandet und argumentiert, eine Wiederholung entsprechender in der Hauptverhandlung am 6. Dezember 2007 gestellter Beweisanträge wäre angesichts „der innerhalb von zwei Monaten seit Vertagung stattgefundenen zweiten Hauptverhandlung in unveränderter Zusammensetzung des Gerichtes" nicht notwendig gewesen.

Die Rüge verschweigt, dass die dem Urteil vorangegangene Hauptverhandlung am 7. Februar 2008 - mithin mehr als zwei Monate nach der vertagten Verhandlung - gemäß § 276a zweiter Satz StPO neu durchgeführt wurde (vgl zum Erfordernis der Wiederholung einer Antragstellung in einer nach § 276a zweiter Satz StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung: RIS-Justiz RS0099049). Im Übrigen war das Thema des erstgenannten Beweisantrags zur Beurteilung des Straffalles irrelevant und eine Vernehmung der als Vera P***** ausgeforschten Zeugin undurchführbar (ON 49). Mit der Aussage der Angeklagten, wonach sie „hinsichtlich des schweren gewerbsmäßigen Betrugs von der Zeugin Irene W***** unter Druck gesetzt worden sei", hat sich das Erstgericht sehr wohl auseinandergesetzt (diese jedoch als unzuverlässig beurteilt; US 13), sodass von der reklamierte Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) keine Rede sein kann. Insoweit die Rüge Feststellungen „zu diesem relevanten Beweisergebnis" (nominell Z 9 lit a) vermisst, erklärt sie nicht, inwieweit Feststellungen zum Hervorrufen von Druck bei der Angeklagten entscheidungswesentliche - das ist eine für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche - Bedeutung zukommen hätte können.Die Rüge verschweigt, dass die dem Urteil vorangegangene Hauptverhandlung am 7. Februar 2008 - mithin mehr als zwei Monate nach der vertagten Verhandlung - gemäß Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO neu durchgeführt wurde vergleiche zum Erfordernis der Wiederholung einer Antragstellung in einer nach Paragraph 276 a, zweiter Satz StPO neu durchgeführten Hauptverhandlung: RIS-Justiz RS0099049). Im Übrigen war das Thema des erstgenannten Beweisantrags zur Beurteilung des Straffalles irrelevant und eine Vernehmung der als Vera P***** ausgeforschten Zeugin undurchführbar (ON 49). Mit der Aussage der Angeklagten, wonach sie „hinsichtlich des schweren gewerbsmäßigen Betrugs von der Zeugin Irene W***** unter Druck gesetzt worden sei", hat sich das Erstgericht sehr wohl auseinandergesetzt (diese jedoch als unzuverlässig beurteilt; US 13), sodass von der reklamierte Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) keine Rede sein kann. Insoweit die Rüge Feststellungen „zu diesem relevanten Beweisergebnis" (nominell Ziffer 9, Litera a,) vermisst, erklärt sie nicht, inwieweit Feststellungen zum Hervorrufen von Druck bei der Angeklagten entscheidungswesentliche - das ist eine für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebliche - Bedeutung zukommen hätte können.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88218 14Os79.08m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00079.08M.0708.000

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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