Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mario Z***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 20. Februar 2008, GZ 39 Hv 134/07p-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 8. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mario Z***** wegen des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wr. Neustadt als Schöffengericht vom 20. Februar 2008, GZ 39 Hv 134/07p-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Mario Z***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall StGB (I.) und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG (II.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Mario Z***** des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall StGB (römisch eins.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG (römisch II.) schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wr. Neustadt
I. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßigrömisch eins. fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig
A. weggenommen, und zwar
1. am 11. Juni 2007 Josefa R***** eine Handtasche mit Inhalt im Wert von 135 EUR,
2. am 15. Juni 2007 Verfügungsberechtigten des Unternehmens C***** drei T-Shirts der Marke „Angelo Litrico" im Wert von je 6,90 EUR,
3. am 15. Juni 2007 Verfügungsberechtigten des Unternehmens E***** Socken im Wert von 3,50 EUR;
B. wegzunehmen versucht, und zwar
1. am 2. April 2007 Verfügungsberechtigten des Unternehmens M***** drei Konsolenspiele im Wert von 45,97 EUR;
2. am 5. Mai 2007 Verfügungsberechtigten des Unternehmens P***** einen Steckschlüsselsatz, ein Ultraschallentfernungsmessgerät, eine Badezimmeruhr, eine Packung Amicelli Haselnussröllchen und eine Packung Alu-Grilltassen im Wert von 61,89 EUR;
II. am 11. Juni 2007 zumindest fahrlässig ein Wurfmesser, sohin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG verboten war.römisch II. am 11. Juni 2007 zumindest fahrlässig ein Wurfmesser, sohin eine Waffe, besessen, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten war.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, einzig auf den Grund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, einzig auf den Grund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Die Verfahrensrüge, mit welcher die Nichterledigung des mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 (ON 27) gestellten Antrags auf Einvernahme des Amtsarztes Dr. K***** (zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „am 15. Juni 2007 nicht mit seiner Umgebung geistig verknüpft war und Wahrnehmungen machen konnte sowie diese geistig verarbeitet hat und aus seinem Gedächtnis wieder abgerufen hat") thematisiert wird, scheitert nämlich schon am Erfordernis der Antragstellung in der - wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts und Zeitablaufs gemäß § 276a StPO wiederholten - Hauptverhandlung vom 20. Februar 2008 (nach dem unbestrittenen Inhalt des Protokolls über diese Hauptverhandlung [ON 37] wurden keine Beweisanträge gestellt). Eine erfolgversprechende Rüge der Abweisung oder Nichterledigung von Beweisanträgen setzt (ua) voraus, dass die Anträge vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung deutlich und bestimmt mündlich vorgetragen worden sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302, 305, 311). Dass der (schriftliche) Beweisantrag vom 9. Oktober 2007 (ON 27) in der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2008 verlesen wurde (S 57/II), ändert an der fehlenden Berechtigung zur Erhebung der Verfahrensrüge nichts (Ratz aaO Rz 313; 13 Os 99/05s). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Verfahrensrüge, mit welcher die Nichterledigung des mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 (ON 27) gestellten Antrags auf Einvernahme des Amtsarztes Dr. K***** (zum Beweis dafür, dass der Angeklagte „am 15. Juni 2007 nicht mit seiner Umgebung geistig verknüpft war und Wahrnehmungen machen konnte sowie diese geistig verarbeitet hat und aus seinem Gedächtnis wieder abgerufen hat") thematisiert wird, scheitert nämlich schon am Erfordernis der Antragstellung in der - wegen geänderter Zusammensetzung des Gerichts und Zeitablaufs gemäß Paragraph 276 a, StPO wiederholten - Hauptverhandlung vom 20. Februar 2008 (nach dem unbestrittenen Inhalt des Protokolls über diese Hauptverhandlung [ON 37] wurden keine Beweisanträge gestellt). Eine erfolgversprechende Rüge der Abweisung oder Nichterledigung von Beweisanträgen setzt (ua) voraus, dass die Anträge vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung deutlich und bestimmt mündlich vorgetragen worden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302, 305, 311). Dass der (schriftliche) Beweisantrag vom 9. Oktober 2007 (ON 27) in der Hauptverhandlung vom 20. Februar 2008 verlesen wurde (S 57/II), ändert an der fehlenden Berechtigung zur Erhebung der Verfahrensrüge nichts (Ratz aaO Rz 313; 13 Os 99/05s). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
Anmerkung
E88219 14Os80.08hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00080.08H.0708.000Zuletzt aktualisiert am
16.09.2008