Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Stefan B*****, Sebastian B*****, und Melanie B*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Marlene B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 28. Februar 2008, GZ 23 R 24/08d-S58, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 7. Dezember 2007, GZ 2 P 205/03x-S52, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zur Durchführung eines weiteren Verbesserungsverfahrens zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Mutter beantragte erneut die Zuteilung der Obsorge. Das Erstgericht wies den Antrag erneut ab.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs erachtete das Rekursgericht als nicht zulässig.
Die Mutter erhob beim Erstgericht den nunmehr vorgelegten Revisionsrekurs. Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage des Rechtsmittels erfolgte verfrüht.
Grundsätzlich bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (§ 65 Abs 3 Z 5 AußStrG). Er kann auch nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden (§ 65 Abs 2 AußstrG). Wurde das Rechtsmittel nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt, hat das Gericht gemäß § 10 Abs 4 AußStrG für eine Verbesserung des Mangels zu sorgen. War - wie hier - eine Frist einzuhalten, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den näher zu bezeichnenden Mangel zu verbessern.Grundsätzlich bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars (Paragraph 65, Absatz 3, Ziffer 5, AußStrG). Er kann auch nicht zu gerichtlichem Protokoll erklärt werden (Paragraph 65, Absatz 2, AußstrG). Wurde das Rechtsmittel nicht durch einen Rechtsanwalt oder Notar unterfertigt, hat das Gericht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AußStrG für eine Verbesserung des Mangels zu sorgen. War - wie hier - eine Frist einzuhalten, so hat das Gericht die Partei unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, den näher zu bezeichnenden Mangel zu verbessern.
Das Erstgericht wird daher einen befristeten Auftrag zur Verbesserung durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt oder Notar zu erteilen haben.
Sollte die Verbesserung des Revisionsrekurses auch nach der gebotenen Ergänzung des Verbesserungsverfahrens unterbleiben, wird schon das Erstgericht das nicht verbesserte Rechtsmittel nach § 67 AußStrG zurückzuweisen haben (RIS-Justiz RS0120077 mwN etwa 6 Ob 39/08s).Sollte die Verbesserung des Revisionsrekurses auch nach der gebotenen Ergänzung des Verbesserungsverfahrens unterbleiben, wird schon das Erstgericht das nicht verbesserte Rechtsmittel nach Paragraph 67, AußStrG zurückzuweisen haben (RIS-Justiz RS0120077 mwN etwa 6 Ob 39/08s).
Anmerkung
E88175 9Ob48.08mEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00048.08M.0709.000Zuletzt aktualisiert am
15.09.2008