Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Markus H*****, vertreten durch Dr. Max Urbanek, Rechtsanwalt in St. Pölten, und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei Dr. Herbert Hochegger, Rechtsanwalt, 1040 Wien, Brucknerstraße 4/5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Ing. Günther H*****, gegen die beklagte Partei Renault Ö*****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, und des Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Dr. Werner P*****, vertreten durch Dr. Hans Jörg Haftner, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen EUR 1,228.594,67 EUR sA, über die Befangenheitsanzeige der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber vom 30. Juni 2008, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
In dem im Spruch genannten Verfahren, in dem dem Obersten Gerichtshof Revisionsrekurs und Rekurs der klagenden Partei vorgelegt wurden, ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der 7. Senat zuständig. Dessen Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, zeigt ihre Befangenheit an und begründet dies damit, dass der Kläger der Neffe ihres Gatten ist.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayer in Rechberger, ZPO3 § 19 JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0045949 mwN; RIS-Justiz RS0046052 mwN; Ballon in Fasching2 I § 19 JN Rz 5; Mayr in Rechberger ZPO3 § 19 JN Rz 4). Die dargestellte Nahebeziehung ist geeignet, die Unbefangenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber dem Anschein nach in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist in der Regel dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053).Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (Mayer in Rechberger, ZPO3 Paragraph 19, JN Rz 4 mwN; RIS-Justiz RS0046052). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung der Befangenheit ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0045949 mwN; RIS-Justiz RS0046052 mwN; Ballon in Fasching2 römisch eins Paragraph 19, JN Rz 5; Mayr in Rechberger ZPO3 Paragraph 19, JN Rz 4). Die dargestellte Nahebeziehung ist geeignet, die Unbefangenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber dem Anschein nach in Zweifel zu ziehen. Befangenheit ist in der Regel dann zu bejahen, wenn der Richter diese selbst anzeigt (RIS-Justiz RS0046053).
Daher ist der Befangenheitsanzeige stattzugeben.
Anmerkung
E87936 9Nc12.08aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0090NC00012.08A.0709.000Zuletzt aktualisiert am
18.08.2008