TE OGH 2008/7/9 9ObA186/07d

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Helmut J*****, Arzt, *****, vertreten durch Klein Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Land Steiermark, 8010 Graz, Hofgasse 15, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Oktober 2007, GZ 8 Ra 79/07k-17, mit dem über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juli 2007, GZ 36 Cga 55/06w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Kostenentscheidung des Urteils vom 7. Mai 2008, 9 ObA 186/07d, wird dahin berichtigt, dass ihr letzter Absatz (Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens) zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit 2.025,54 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 337,59 EUR Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof änderte mit dem im Spruch zitierten Urteil die Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Stattgebung des Klagebegehrens ab und sprach dem Kläger sämtliche Verfahrenskosten zu.

Im Verfahren dritter Instanz ist - wie auch im Verfahren vor den Vorinstanzen - keine Pauschalgebühr angefallen: Nach § 16 Abs 1 GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit - wie im vorliegenden Fall - nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, 630 EUR. Nach TP 3 Z 5 GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei einem Wert des Streitgegenstands bis 1.450 EUR gebührenfrei.Im Verfahren dritter Instanz ist - wie auch im Verfahren vor den Vorinstanzen - keine Pauschalgebühr angefallen: Nach Paragraph 16, Absatz eins, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, soweit - wie im vorliegenden Fall - nicht ein Geldbetrag Gegenstand der Klage ist, 630 EUR. Nach TP 3 Ziffer 5, GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei einem Wert des Streitgegenstands bis 1.450 EUR gebührenfrei.

Auf Grund eines offenkundigen Irrtums - die außerordentliche Revision trägt auf ihrem Deckblatt den ausdrücklichen Vermerk „Gebührenfrei gem. § 16 Abs 1 lit a GGG" - wurde dem Kläger dennoch eine Pauschalgebühr von 4.676 EUR zugesprochen.Auf Grund eines offenkundigen Irrtums - die außerordentliche Revision trägt auf ihrem Deckblatt den ausdrücklichen Vermerk „Gebührenfrei gem. Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, GGG" - wurde dem Kläger dennoch eine Pauschalgebühr von 4.676 EUR zugesprochen.

Die Kostenentscheidung war daher - weil auf einem offenbaren Irrtum beruhend - wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen (§ 419 ZPO).Die Kostenentscheidung war daher - weil auf einem offenbaren Irrtum beruhend - wie im Spruch ersichtlich zu berichtigen (Paragraph 419, ZPO).

Anmerkung

E88053 9ObA186.07d-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00186.07D.0709.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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