Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Berndt B*****, vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei A***** Lebensversicherung AG, *****, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (restlich) 104.940,30 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 22. Juni 2007, GZ 4 R 124/07b-88, mit dem das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Februar 2007, GZ 7 Cg 18/02w-81, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das im übrigen Umfang als unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsene Berufungsurteil wird hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens, die Beklagte hafte für alle zukünftigen Schäden und Nachteile, welche aus der vorzeitigen Auflösung des Lebensversicherungsvertrags bei der A***** Versicherungs AG im Jahr 1999 resultierten, der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die Beklagte bot eine fondsgebundene Lebensversicherung als Standardprodukt an, welche unter der Bezeichnung „Die Welt-Police" oder „Weltpolizze" vermarktet wurde. Der Betrieb erfolgte über verschiedene selbständige Versicherungsvermittler. Einer dieser Vertriebspartner war die M***** GmbH, die im August 1997 gegründet und im September 1997 in die „M***** Aktiengesellschaft" (in Hinkunft nur: Versicherungsmakler) umgewandelt wurde. Mit der Beklagten bestand schon ab August 1997 ein „Courtagevertrag", der den Versicherungsmakler berechtigte, für die Beklagte die fondsgebundenen Lebensversicherungsverträge abschlussfertig anzubieten und zu bewerben, Versicherungsanträge entgegenzunehmen und diese an die Beklagte weiterzuleiten. Die Beklagte verpflichtete sich in diesem Vertrag, die Anträge auf fondsgebundene Lebensversicherungen zu prüfen und über den Anteil der nicht abschlussfähigen Geschäfte den Versicherungsmakler zu informieren. Eine Verpflichtung zur ausschließlichen Tätigkeit für die Beklagte bestand nicht. Der Versicherungsmakler trat im geschäftlichen Verkehr als selbständiges Unternehmen und als „Kooperationspartner" der Beklagten auf. Im Mai 1999 wurde der Sohn des Klägers Oliver B***** als Vertriebspartner angeworben, worauf er einen Vertriebsvertrag mit dem Versicherungsmakler abschloss. Durch die Beratertätigkeit seines Sohnes wurde das Interesse des Klägers an einer Investition in die fondsgebundene Lebensversicherung der Beklagten geweckt. Er besuchte mit seinem Sohn Schulungen beim Versicherungsmakler, um die Personen und das Betriebssystem besser kennen zu lernen. Es ging ihm nicht darum, Vertriebspartner zu werden, sondern seine bei der A***** Versicherungs AG abgeschlossene Lebensversicherung, „bei welcher er 5,5 % Zinsen erwirtschaftete", besser anzulegen. Er beabsichtigte, diese bestehende Lebensversicherung aufzulösen und das freigewordene Kapital in die „Weltpolizze" der Beklagten zu investieren, wofür ihm nach Auflösung der Lebensversicherung und der Familienersparnisse rund 2 Mio S zur Verfügung standen.
Dem Kläger wurde von einem Mitarbeiter des Versicherungsmaklers mitgeteilt, dass der G*****-Fonds, in den investiert werde, aufgrund der Entwicklung der letzten Jahre mindestens 10 % erwirtschafte und bei dieser Entwicklung nach zwei bis drei Jahren das Kapital erreicht sein könnte. Deshalb könne der Kunde das, was er an Kapital einbezahlt habe, nach zwei bis drei Jahren aus dem Fonds wieder herausbekommen und wieder in der Gewinnzone sein. Die Laufzeit betrage dreißig Jahre, sei aber eine Option, der Kläger könne das Geld früher herausnehmen und die monatlichen Beträge reduzieren. Er empfahl, das Kapital zehn Jahre liegen zu lassen, weil ab diesem Zeitpunkt die Fondsbeträge einkommen- und kapitalsteuerbefreit seien. Dennoch sollte der Vertrag auf dreißig Jahre abgeschlossen werden, um die Option zu haben, nach Ablauf der zehn Jahre im Vertrag zu bleiben und nicht neuerlich einen Vertrag abschließen zu müssen. Dem Kläger wurde erklärt, dass er monatlich 160.000 S einzahlen und dann auf 10.000 S an monatlichen Prämien reduzieren könne.
Der Kläger verließ sich auf die Angaben der Vertreter des Versicherungsmaklers und ging ebenso wie seine Ehefrau davon aus, dass aufgrund der Vergangenheit des Fonds mindestens eine 10 %ige Wertsteigerung jährlich erfolge, was sie aber nicht als Garantie verstanden; weiters waren sie aufgrund der Beratung der Ansicht, abgesehen von der Lebensversicherungsprämie von 5.000 S bei ihren Fondseinzahlungen total flexibel zu sein und in Kombination mit der Lebensversicherung Steuerfreiheit zu genießen. Sie beabsichtigten, monatlich 160.000 S einzuzahlen, bis die rund 2 Mio S aus der Auflösung der Lebensversicherung und der Familienersparnisse aufgebraucht sind und dann über die Laufzeit von zehn Jahren auf einen Betrag von monatlich 10.000 S zu reduzieren. Der Kläger und seine Ehefrau wussten nicht, dass bei Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags im ersten Jahr ein Rückkaufwert nicht zusteht und bei Kündigung im zweiten Jahr der Rückkaufwert lediglich 80 % beträgt.
Ob der Kläger und seine Ehefrau die Verträge nicht abgeschlossen hätten, wenn sie von den Beschränkungen des Rückkaufwerts in den ersten beiden Jahren gewusst hätten, steht nicht fest. Jedenfalls hätten sie aber die Verträge nicht abgeschlossen, hätten sie die Höhe und Berechnung der Abschluss- und Verwaltungsspesen und daraus resultierend die Höhe der Anlagestöcke ab dem ersten Jahr gekannt und gewusst, dass es deshalb nicht möglich ist, nach zwei Jahren in die Gewinnzone zu kommen.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erklärte das Erstgericht, es stehe nicht fest, ob es zur Auflösung des Lebensversicherungsvertrags bei der A***** Versicherungs AG aufgrund der Beratungen der Mitarbeiter des Versicherungsmaklers oder aus eigenem Antrieb des Klägers gekommen sei.
Im Mai und Juni 1999 unterfertigte der Kläger sechs Anträge und seine Ehefrau einen Antrag auf Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen bei der Beklagten, wobei die Versicherungs-(und Prämienzahl-)dauer zum Teil mit 30, zum Teil mit 27 Jahren angegeben wurde und die Monatsprämien insgesamt fast 150.000 S ausmachten. Alle Versicherungsanträge erhielten bereits im Vordruck links oben die Passage „vermittelt durch: M***** GmbH, ...". Als Vermittler sämtlicher Versicherungsanträge trat der Sohn des Klägers auf, der sie auch ausfüllte.
Der Kläger las vor Unterfertigung sämtliche technischen Vertragsdaten samt Versicherungsdauer und Prämienzahldauer durch; ob er ausdrücklich zur Versicherungsdauer und Prämienzahldauer vor Antragsunterfertigung nachfragte und ob ihm von seinem Sohn oder anderen Mitarbeitern des Versicherungsmaklers dazu erklärt wurde, dies sei nur eine pro-forma-Angelegenheit, steht nicht fest. Dem Kläger wurden mit dem Antragsformular die Schlusserklärung, die Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung, die Besonderen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit Tarifänderungen und die Besonderen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung mit planmäßiger Erhöhung der Prämien ausgehändigt.
Die Versicherungsanträge des Klägers und seiner Ehefrau wurden an die Beklagte weitergeleitet, von dieser geprüft und polizziert. Der Kläger leistete auf die abgeschlossenen Versicherungsverträge Prämien von insgesamt 1,664.312 S. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Prämienzahlungen betragen die kapitalisierten Zinsen von 4 % bis einschließlich 13. 3. 2002 insgesamt 8.931,40 EUR.Die Versicherungsanträge des Klägers und seiner Ehefrau wurden an die Beklagte weitergeleitet, von dieser geprüft und polizziert. Der Kläger leistete auf die abgeschlossenen Versicherungsverträge Prämien von insgesamt 1,664.312 Sitzung Unter Berücksichtigung der jeweiligen Prämienzahlungen betragen die kapitalisierten Zinsen von 4 % bis einschließlich 13. 3. 2002 insgesamt 8.931,40 EUR.
Als der Kläger von Unregelmäßigkeiten beim Versicherungsmakler erfuhr, ging er der Sache nach und erfuhr Ende 2000 „die eigentliche Bedeutung" der unterschriebenen Lebensversicherungsverträge. Darauf kündigte er einen Teil der Verträge per 1. 10. 2000 und die restlichen per 1. 11. 2000. Für diese Verträge ergab sich insgesamt ein Fondsvermögen zum Stornotermin von 255.708,38 S und ein Rückkaufwert zum Stornotermin von 35.603,54 S. Vom 1. 7. 1999 bis 1. 10. 2000 stieg der Kurs des G*****-Fonds um 29 %.Als der Kläger von Unregelmäßigkeiten beim Versicherungsmakler erfuhr, ging er der Sache nach und erfuhr Ende 2000 „die eigentliche Bedeutung" der unterschriebenen Lebensversicherungsverträge. Darauf kündigte er einen Teil der Verträge per 1. 10. 2000 und die restlichen per 1. 11. 2000. Für diese Verträge ergab sich insgesamt ein Fondsvermögen zum Stornotermin von 255.708,38 S und ein Rückkaufwert zum Stornotermin von 35.603,54 Sitzung Vom 1. 7. 1999 bis 1. 10. 2000 stieg der Kurs des G*****-Fonds um 29 %.
Die Ehefrau des Klägers trat ihm sämtliche Rechte aus dem von ihr abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Geltendmachung ab. Aus einem der fondsgebundenen Lebensversicherungsverträge zedierte der Kläger seine Forderungen an die V***** AG, die ihm am 30. 5. 2006 wieder rückabgetreten wurden.
Der Kläger begehrte ursprünglich die Zahlung von 127.504,26 EUR sA, in eventu die Feststellung, dass die zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsverträge mit Wirkung ex tunc als aufgelöst gelten. Weiters begehrt der Kläger als Hauptbegehren die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden und Nachteile, die ihm aus der vorzeitigen Auflösung des Lebensversicherungsvertrags bei der A***** Versicherungs AG im Jahr 1999 entstehen. Infolge der unrichtigen Beratung von Leuten des Versicherungsmaklers bzw der Beklagten habe der Kläger diese Lebensversicherung im Jahr 1999 rückgekauft, die damals noch eine Restlaufzeit von acht Jahren gehabt habe. Ab dem vorzeitigen Rückkauf dieser Lebensversicherung werde der Kläger nach Ablauf der prognostizierten Zeit (2007) einen sehr beträchtlichen Vermögensnachteil erleiden, dies insbesondere deshalb, weil die Gewinnanteile in den letzten vier bis fünf Jahren bei einer Lebensversicherung exponentiell zunehmen. Er habe ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte auch für den Schaden, der sich im Jahr 2007 realisieren werde, einzustehen habe. Dieses Feststellungsbegehren wurde mit 2.000 EUR bewertet. Im Übrigen brachte der Kläger im Wesentlichen vor, ihm sei von den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers der Beklagten mitgeteilt worden, dass Verträge grundsätzlich nur zehn Jahre laufen würden und eine längere Laufzeit nur eine Option sei; nach einer Laufzeit von zwei bis drei Jahren seien die einbezahlten Beträge bereits in einer Gewinnzone und könnten dann wieder voll zurückerstattet verlangt werden, nach zehn Jahren könne mit einer durchschnittlichen Verzinsung des angelegten Kapitals von zumindest 9 % gerechnet werden, dies alles KESt-frei. Es sei ihm vorgegaukelt worden, dass es sich um eine 100-prozentige Form der Wertanlage handle. Im Nachhinein habe der Kläger dann feststellen müssen, dass seine über zehn Jahre dauernde Vertragslaufzeit keine Option darstelle, und dass der Vertrag in den ersten zehn Jahren gar nicht in die Gewinnzone kommen würde; allen Beteiligten sei klar gewesen, dass sich der Kläger eine durchschnittliche Monatsprämie von 160.000 S nicht leisten könne. Bei richtiger Beratung hätte er die Verträge nie abgeschlossen. Das Verschulden des Versicherungsmaklers sei der Beklagten zuzurechnen, die dem Kläger für sämtliche entstandenen Schäden daraus hafte. Der Kläger sei über das Wesen der Versicherung, die Laufzeit, die Provisionen sowie die Gewinnerwartungen in Irrtum geführt worden und fechte sie deshalb wegen Irrtums an bzw begehre die Wandlung und fordere aus diesen sowie allen sonstigen Rechtsgründen die geleisteten Prämien von insgesamt 1,644.322 S zuzüglich 5 % Zinsen ab dem jeweiligen Einzahlungstag zurück.
Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete im Wesentlichen ein, sie hafte nicht für die Vertreter des Versicherungsmaklers. Der Kläger sei auch vollinhaltlich informiert gewesen, weil sich dies aus den Versicherungsanträgen und Versicherungsbedingungen entnehmen habe lassen. Ein allfälliger Irrtum des Klägers habe der Beklagten gar nicht auffallen können und sei von ihr auch nicht verursacht worden. Ein Schaden sei dem Kläger nicht entstanden, weil die von ihm entrichteten Versicherungsprämien ordnungs- und vereinbarungsgemäß angelegt und verwendet worden seien. Dem Verhalten der Beklagten fehle es an der Kausalität und am Verschulden; jedenfalls treffe den Kläger ein überwiegendes Mitverschulden, da der Inhalt der Versicherungsverträge leicht begreifbar gewesen sei; er hätte sich nicht einfach auf allfällige Erklärungen von Vertriebspartnern des Versicherungsmaklers verlassen dürfen. Dem Kläger sei aus der Auflösung des Lebensversicherungsvertrags gar kein Schaden entstanden; im Übrigen fehle es ihm am rechtlichen Interesse für das Feststellungsbegehren.
Zunächst gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit 2.587,41 EUR sA statt und wies die Klage im darüber hinausgehenden Umfang (124.916,85 EUR sA) ab. Während der Zuspruch unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, erhob der Kläger gegen den abweisenden Teil Berufung, der das Berufungsgericht teilweise Folge gab: Es hob das Ersturteil im Umfang der Abweisung eines Leistungsbegehrens von 99.975,53 EUR sA und der Feststellungsbegehren wegen nicht oder nur mangelhaft begründeter Feststellungen auf und verwies in diesem Zusammenhang die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Abweisung des Leistungsbegehrens im Umfang von 24.941,32 EUR sA bestätigte es, weil es dem Kläger diesbezüglich wegen der Zession an der Aktivlegitimation mangle.
Sodann dehnte der Kläger sein Leistungsbegehren auf 104.940,30 EUR sA aus (Rückforderung geleisteter Prämien von 96.008,95 EUR sowie kapitalisierte Zinsen bis zur Klagseinbringung 8.931,35 EUR). Die Beklagte bestritt dies.
Mit seinem neuerlichen Urteil gab das Erstgericht dem Leistungsbegehren mit 100.491,38 EUR sA statt und wies einen Teil von 4.448,92 EUR sA ab; ebenso das Feststellungsbegehren betreffend die Auflösung eines Versicherungsvertrags und die Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden und Nachteile aus der vorzeitigen Auflösung des Lebensversicherungsvertrags bei der A***** Versicherungs AG.
Das Erstgericht ging rechtlich von einem wesentlichen Irrtum des Klägers und seiner Ehefrau aus. Den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers sei vorzuwerfen, die beiden nicht dahingehend beraten zu haben, die laufende monatliche Prämie langfristig entsprechend der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation so auszuwählen, dass es auch langfristig zu keiner Prämienreduktion kommen müsse; der Abschluss der Versicherungsverträge sei durch die mangelhafte Beratung über die gravierenden finanziellen Nachteile einer Prämienreduktion nach zwei Jahren veranlasst worden. Da dieser Irrtum einen wesentlichen Vertragspunkt betreffe, liege ein beachtlicher Irrtum nach § 871 ABGB vor, welcher zur Anfechtung berechtige und zu einer Rückabwicklung der Verträge mit ex tunc-Wirkung gemäß § 1435 ABGB führe. Daher stehe dem Kläger die Rückzahlung der geleisteten Prämien von insgesamt 96.008,95 EUR zu; weiters aufgrund der ohne Gegenleistung erbrachten Prämienzahlungen gemäß § 1437 ABGB kapitalisierte Zinsen vom jeweiligen Einzahlungstag bis zum 13. 3. 2002 von insgesamt 7.069,84 EUR, sodass der Kläger Anspruch auf insgesamt 103.078,79 EUR habe. Davon seien die bereits mit Vorurteil zugesprochenen 2.587,41 EUR abzuziehen, sodass 100.491,38 EUR zustünden. Kapitalisierte Zinsen aus dem im ersten Rechtsgang von der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers betroffenen Versicherungsvertrag könnten nicht zugesprochen werden. Das Eventualfeststellungsbegehren dazu sei nicht berechtigt, da der Kläger wegen bereits erfolgter Rückabtretung auf Leistung klagen könne (und tatsächlich geklagt habe). Das Feststellungsbegehren betreffend zukünftige Schäden sei nicht begründet, da die Kausalität der Beratungen von Mitarbeitern des Versicherungsmaklers nicht bewiesen worden sei.Das Erstgericht ging rechtlich von einem wesentlichen Irrtum des Klägers und seiner Ehefrau aus. Den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers sei vorzuwerfen, die beiden nicht dahingehend beraten zu haben, die laufende monatliche Prämie langfristig entsprechend der tatsächlichen Einkommens- und Vermögenssituation so auszuwählen, dass es auch langfristig zu keiner Prämienreduktion kommen müsse; der Abschluss der Versicherungsverträge sei durch die mangelhafte Beratung über die gravierenden finanziellen Nachteile einer Prämienreduktion nach zwei Jahren veranlasst worden. Da dieser Irrtum einen wesentlichen Vertragspunkt betreffe, liege ein beachtlicher Irrtum nach Paragraph 871, ABGB vor, welcher zur Anfechtung berechtige und zu einer Rückabwicklung der Verträge mit ex tunc-Wirkung gemäß Paragraph 1435, ABGB führe. Daher stehe dem Kläger die Rückzahlung der geleisteten Prämien von insgesamt 96.008,95 EUR zu; weiters aufgrund der ohne Gegenleistung erbrachten Prämienzahlungen gemäß Paragraph 1437, ABGB kapitalisierte Zinsen vom jeweiligen Einzahlungstag bis zum 13. 3. 2002 von insgesamt 7.069,84 EUR, sodass der Kläger Anspruch auf insgesamt 103.078,79 EUR habe. Davon seien die bereits mit Vorurteil zugesprochenen 2.587,41 EUR abzuziehen, sodass 100.491,38 EUR zustünden. Kapitalisierte Zinsen aus dem im ersten Rechtsgang von der mangelnden Aktivlegitimation des Klägers betroffenen Versicherungsvertrag könnten nicht zugesprochen werden. Das Eventualfeststellungsbegehren dazu sei nicht berechtigt, da der Kläger wegen bereits erfolgter Rückabtretung auf Leistung klagen könne (und tatsächlich geklagt habe). Das Feststellungsbegehren betreffend zukünftige Schäden sei nicht begründet, da die Kausalität der Beratungen von Mitarbeitern des Versicherungsmaklers nicht bewiesen worden sei.
Den dagegen erhobenen Berufungen beider Parteien gab das Berufungsgericht nicht Folge.
Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Hauptfeststellungsbegehrens (Berufungsinteresse 2.000 EUR) enthielt nur eine Beweisrüge gegen die (dislozierte) Negativfeststellung des Erstgerichts zur Kausalität. Das Berufungsgericht räumte zwar ein, dass die vom Erstgericht zur Kausalität getroffene Negativfeststellung erhebliche Bedenken hervorrufe; allerdings sei Voraussetzung jedes Feststellungsbegehrens das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, dessen Mangel auch noch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten sei. Es stehe fest, dass es dem Kläger darum gegangen sei, seiner bei der A***** Versicherungs AG abgeschlossene Lebensversicherung, bei der er 5,5 % Zinsen erwirtschaftet habe, besser anzulegen. Wenn er nun mit falschen Ertragserwartungen zur Auflösung seiner Lebensversicherung bei der A***** Versicherungs AG seitens der Leute des Versicherungsmaklers verleitet worden sei, so möge dies schadenersatzpflichtig machen. Allerdings liege dieser Schaden darin, dass der Kläger nach Auflösung dieser Lebensversicherung nicht mehr 5,5 % Zinsen erwirtschaften habe können; die diesbezüglich entgangenen Zinsen von 5,5 % hätte er auch bereits in diesem Rechtsstreit geltend machen können; dabei seien ihm hinsichtlich des im ersten Rechtsgang zuerkannten Betrags ohnehin bereits 5 % Zinsen und hinsichtlich des im zweiten Rechtsgang zugesprochenen Betrags auch bereits 4 % Zinsen seit Klagseinbringung zuerkannt worden; weiters seien im Betrag von 100.491,38 EUR bereits kapitalisierte Zinsen von 4 % enthalten. Mangels rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung sei die gerügte und aufgrund der nicht alle Beweisergebnisse berücksichtigenden Beweiswürdigung des Erstgerichts auch durchaus bedenkliche Negativfeststellung nicht entscheidungswesentlich.
Der Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse 100.491,38 EUR) hielt das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung entgegen, es könne kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten des Versicherungsmaklers dem beklagten Versicherer zuzurechnen sei. Der Kläger habe über wesentliche Punkte des Versicherungsvertrags geirrt, wobei dieser Irrtum von den entsprechenden Erklärungen der Leute des Versicherungsmaklers veranlasst worden sei. Eine Anfechtung der Versicherungsverträge wegen Irrtums nach § 871 ABGB erweise sich daher als berechtigt, weshalb die Beklagte zur Rückzahlung der einbezahlten Prämien zu verpflichten gewesen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Höhe des Zuspruchs erübrige sich, weil dieser von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel nicht releviert worden sei.Der Berufung der Beklagten (Berufungsinteresse 100.491,38 EUR) hielt das Berufungsgericht mit ausführlicher Begründung entgegen, es könne kein Zweifel bestehen, dass das Verhalten des Versicherungsmaklers dem beklagten Versicherer zuzurechnen sei. Der Kläger habe über wesentliche Punkte des Versicherungsvertrags geirrt, wobei dieser Irrtum von den entsprechenden Erklärungen der Leute des Versicherungsmaklers veranlasst worden sei. Eine Anfechtung der Versicherungsverträge wegen Irrtums nach Paragraph 871, ABGB erweise sich daher als berechtigt, weshalb die Beklagte zur Rückzahlung der einbezahlten Prämien zu verpflichten gewesen sei. Eine Auseinandersetzung mit der Höhe des Zuspruchs erübrige sich, weil dieser von der Beklagten in ihrem Rechtsmittel nicht releviert worden sei.
Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig, da es sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert habe und Fragen von der in dieser Gesetzesbestimmung normierten Bedeutung nicht zu lösen seien, fehle es an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1Die ordentliche Revision erklärte das Berufungsgericht für nicht zulässig, da es sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur orientiert habe und Fragen von der in dieser Gesetzesbestimmung normierten Bedeutung nicht zu lösen seien, fehle es an den Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins,
ZPO.
Ausschließlich gegen die abweisende Entscheidung zum Hauptfeststellungsbegehren richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer vollen Stattgebung, hilfsweise Aufhebung.
Nach Freistellung gemäß § 508a Abs 2 ZPO erstattete die Beklagte eine Revisionsbeantwortung.Nach Freistellung gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete die Beklagte eine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
1. Die Revision ist zulässig.
1.1. Maßgebend für die Revisionsbeschränkungen nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO ist nicht der Streitwert in erster Instanz und nicht der Revisionsgegenstand, sondern nur der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz (7 Ob 178/97w; E. Kodek in Rechberger³ § 502 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 134). Gegenstand des (zweiten) Berufungsverfahrens waren sowohl mehrere Leistungsbegehren aus mehreren Versicherungsverträgen als auch ein Feststellungsbegehren. Daher ist für die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs zu prüfen, ob gemäß § 55 Abs 4 iVm Abs 1 JN die den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz bildenden Ansprüche zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0053096 [T7]; E. Kodek in Rechberger³ § 502 ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² § 502 ZPO Rz 149). Das ist dann der Fall, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, was nach dem Vorbringen des Klägers zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0042741; RS0037838). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905 [T1]).1.1. Maßgebend für die Revisionsbeschränkungen nach Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO ist nicht der Streitwert in erster Instanz und nicht der Revisionsgegenstand, sondern nur der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz (7 Ob 178/97w; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 502, ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 134). Gegenstand des (zweiten) Berufungsverfahrens waren sowohl mehrere Leistungsbegehren aus mehreren Versicherungsverträgen als auch ein Feststellungsbegehren. Daher ist für die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs zu prüfen, ob gemäß Paragraph 55, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, JN die den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz bildenden Ansprüche zusammenzurechnen sind (RIS-Justiz RS0053096 [T7]; E. Kodek in Rechberger³ Paragraph 502, ZPO Rz 1; Zechner in Fasching/Konecny² Paragraph 502, ZPO Rz 149). Das ist dann der Fall, wenn zwischen diesen Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, was nach dem Vorbringen des Klägers zu prüfen ist (RIS-Justiz RS0042741; RS0037838). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Forderungen aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS-Justiz RS0037905 [T1]).
Dies ist zunächst für die Leistungsbegehren zu bejahen, weil sie alle gemeinsam vom Kläger als Schaden, der durch ein und dieselbe von den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers verschuldete Täuschungshandlung verursacht wurde, abgeleitet werden. Gleiches gilt aber auch für das Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden, sodass eine Zusammenrechnung der den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz bildenden Ansprüche zu erfolgen hat. Damit sind schon infolge des im Berufungsverfahren noch strittig gewesenen Zahlungsbegehrens die Wertgrenzen des § 502 Abs 2 ZPO von 4.000 EUR und des § 502 Abs 3 ZPO von 20.000 EUR klar überschritten und die nur gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über das vom Kläger mit 2.000 EUR bewertete Feststellungsbegehren gerichtete Revision nicht jedenfalls unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0042923). Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kommt es nicht darauf an, ob Gegenstand des Berufungsverfahrens (auch) ein Rechtsmittel des (späteren) Revisionsgegners war. Eines Bewertungsausspruchs im Sinn des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO bedurfte es nicht.Dies ist zunächst für die Leistungsbegehren zu bejahen, weil sie alle gemeinsam vom Kläger als Schaden, der durch ein und dieselbe von den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers verschuldete Täuschungshandlung verursacht wurde, abgeleitet werden. Gleiches gilt aber auch für das Feststellungsbegehren betreffend künftige Schäden, sodass eine Zusammenrechnung der den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz bildenden Ansprüche zu erfolgen hat. Damit sind schon infolge des im Berufungsverfahren noch strittig gewesenen Zahlungsbegehrens die Wertgrenzen des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO von 4.000 EUR und des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO von 20.000 EUR klar überschritten und die nur gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über das vom Kläger mit 2.000 EUR bewertete Feststellungsbegehren gerichtete Revision nicht jedenfalls unzulässig vergleiche RIS-Justiz RS0042923). Angesichts des klaren Gesetzeswortlauts kommt es nicht darauf an, ob Gegenstand des Berufungsverfahrens (auch) ein Rechtsmittel des (späteren) Revisionsgegners war. Eines Bewertungsausspruchs im Sinn des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO bedurfte es nicht.
1.2. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision begründet der Kläger zutreffend unter anderem zusammengefasst damit, das Berufungsgericht habe bei seiner Argumentation zur Verneinung seines rechtlichen Interesses gemäß § 228 ZPO das Vorbringen des Klägers zum Feststellungsbegehren unbeachtet gelassen.1.2. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision begründet der Kläger zutreffend unter anderem zusammengefasst damit, das Berufungsgericht habe bei seiner Argumentation zur Verneinung seines rechtlichen Interesses gemäß Paragraph 228, ZPO das Vorbringen des Klägers zum Feststellungsbegehren unbeachtet gelassen.
Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 [T47]). Davon kann aber beim Übersehen relevanten Vorbringens (= Nichterkennen dessen Relevanz) durch das Berufungsgericht keine Rede sein, weshalb dieser Fehler - wegen der offenkundigen abstrakten Eignung als wesentlich für die Entscheidung - im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmen ist, unabhängig davon, ob man ihn als Aktenwidrigkeit (vgl RIS-Justiz RS0042762 [T2]) oder als wesentlichen Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl dazu 3 Ob 280/06g) qualifiziert. Da es sich um einen Fehler des Berufungsgerichts handelt, stellt sich die in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage, ob der Kläger eine Geltendmachung im Berufungsverfahren unterlassen hat, gar nicht.Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 [T47]). Davon kann aber beim Übersehen relevanten Vorbringens (= Nichterkennen dessen Relevanz) durch das Berufungsgericht keine Rede sein, weshalb dieser Fehler - wegen der offenkundigen abstrakten Eignung als wesentlich für die Entscheidung - im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmen ist, unabhängig davon, ob man ihn als Aktenwidrigkeit vergleiche RIS-Justiz RS0042762 [T2]) oder als wesentlichen Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung vergleiche dazu 3 Ob 280/06g) qualifiziert. Da es sich um einen Fehler des Berufungsgerichts handelt, stellt sich die in der Revisionsbeantwortung aufgeworfene Frage, ob der Kläger eine Geltendmachung im Berufungsverfahren unterlassen hat, gar nicht.
2. Die Revision ist auch im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt:
2.1. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellungsklage mit der Begründung verneint, er habe angesichts der feststehenden 5,5%igen Verzinsung des Lebensversicherungsvertrags bei der A***** Versicherungs AG den aus der vorzeitigen Auflösung resultierenden Schaden bereits in diesem Rechtsstreit geltend machen können; (erkennbar) hilfsweise verweist das Berufungsgericht darauf, dass dem Kläger bereits (zum Teil kapitalisierte) Zinsen aus den geleisteten Prämien, die er aus dem Erlös nach Auflösung der Lebensversicherung bei der A***** Versicherungs AG finanzierte, zugesprochen worden seien, ohne eine zahlenmäßige Gegenüberstellung der erzielbaren Erlöse mit den zugesprochenen Zinsen vorzunehmen.
Bei dieser Argumentation bleibt allerdings das Vorbringen des Klägers zum Feststellungsbegehren unberücksichtigt. Er behauptete dazu nämlich, im Zeitpunkt des Rückkaufs im Jahr 1999 habe noch eine Restlaufzeit von acht Jahren (also bis 2007) bestanden; er werde aus dem vorzeitigen Rückkauf nach Ablauf der prognostizierten Zeit (2007) einen sehr beträchtlichen Vermögensnachteil erleiden, dies insbesondere deshalb, weil die Gewinnanteile in den letzten vier bis fünf Jahren bei einer Lebensversicherung exponentiell zunehmen würden; er habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte auch für den Schaden, der sich erst im Jahr 2007 realisieren werde, einzustehen habe.
Damit behauptete der Kläger ausdrücklich keine lineare (Fix-)Verzinsung über die gesamte Vertragslaufzeit. Vielmehr argumentierte der Kläger mit einem Anstieg seiner Gewinnanteile in den letzten Jahren der durch den Rückkauf gar nicht erreichten, erst 2007 endenden Vertragslaufzeit. Die Beklagte erstattete dazu in erster Instanz kein Vorbringen, weshalb das erstmals in der Revisionsbeantwortung Nachgeholte unberücksichtigt bleiben muss (§ 504 Abs 2 ZPO).Damit behauptete der Kläger ausdrücklich keine lineare (Fix-)Verzinsung über die gesamte Vertragslaufzeit. Vielmehr argumentierte der Kläger mit einem Anstieg seiner Gewinnanteile in den letzten Jahren der durch den Rückkauf gar nicht erreichten, erst 2007 endenden Vertragslaufzeit. Die Beklagte erstattete dazu in erster Instanz kein Vorbringen, weshalb das erstmals in der Revisionsbeantwortung Nachgeholte unberücksichtigt bleiben muss (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO).
2.2. Das Erstgericht hat dazu - auch vom Kläger unbekämpft - festgestellt, er habe bei der mit der A***** Versicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherung 5,5 % Zinsen erwirtschaftet. Es kann unerörtert bleiben, ob es sich dabei - wie der Kläger meint - um eine überschießende und daher unbeachtliche Feststellung handelt, weil sie die Behauptungen des Klägers zur Begründung seines Feststellungsbegehrens ohnehin keineswegs ausreichend abdeckt; ihr lässt sich nämlich gar nicht entnehmen, ob damit eine durchgehende lineare (Fix-)Verzinsung über die Vertragslaufzeit festgestellt werden soll oder bloß eine (im Vorhinein) erfolgte Einschätzung.
2.3. Aus folgenden Gründen kommt der Frage der Verzinsung aber keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu:
Der vom Kläger behauptete Umstand, im Zeitpunkt des Rückkaufs der mit der A***** Versicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherung im Jahr 1999 habe noch eine Restlaufzeit von acht Jahren (also bis 2007) bestanden, blieb ohne jede substantiierte Bestreitung durch die Beklagte. Im Sinn des § 267 ZPO hat daher als zugestanden zu gelten, dass die Laufzeit des gekündigten Lebensversicherungsvertrags erst 2007 geendet hätte. Nicht nur, dass deshalb zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im zweiten Rechtsgang am 2. 11. 2006 der behauptete Schaden des Klägers noch gar nicht beurteilt werden konnte, war dem Kläger auch aus rechtlichen Gründen die Einbringung einer Leistungsklage vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit gar nicht möglich: Wird nämlich der Kläger - entsprechend seinem Begehren - so gestellt, wie er stünde, wenn den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers der Beklagten keine Verletzung von Aufklärungspflichten anzulasten wäre, so hätte er erst nach Vertragsende des mit der A***** Versicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags über den dann abzurechnenden Geldbetrag verfügen können, sodass auch erst dann Fälligkeit dieses Anspruchs eingetreten wäre (7 Ob 320/03i). Daher fehlt es bis dahin an der Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage, sodass ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung der Beklagten für den aus dem vorzeitigen Rückkauf des früher bestehenden Lebensversicherungsvertrags entstandenen Schaden schon deshalb zu bejahen ist.Der vom Kläger behauptete Umstand, im Zeitpunkt des Rückkaufs der mit der A***** Versicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherung im Jahr 1999 habe noch eine Restlaufzeit von acht Jahren (also bis 2007) bestanden, blieb ohne jede substantiierte Bestreitung durch die Beklagte. Im Sinn des Paragraph 267, ZPO hat daher als zugestanden zu gelten, dass die Laufzeit des gekündigten Lebensversicherungsvertrags erst 2007 geendet hätte. Nicht nur, dass deshalb zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im zweiten Rechtsgang am 2. 11. 2006 der behauptete Schaden des Klägers noch gar nicht beurteilt werden konnte, war dem Kläger auch aus rechtlichen Gründen die Einbringung einer Leistungsklage vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten Laufzeit gar nicht möglich: Wird nämlich der Kläger - entsprechend seinem Begehren - so gestellt, wie er stünde, wenn den Mitarbeitern des Versicherungsmaklers der Beklagten keine Verletzung von Aufklärungspflichten anzulasten wäre, so hätte er erst nach Vertragsende des mit der A***** Versicherungs AG abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrags über den dann abzurechnenden Geldbetrag verfügen können, sodass auch erst dann Fälligkeit dieses Anspruchs eingetreten wäre (7 Ob 320/03i). Daher fehlt es bis dahin an der Möglichkeit der Einbringung einer Leistungsklage, sodass ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung der Beklagten für den aus dem vorzeitigen Rückkauf des früher bestehenden Lebensversicherungsvertrags entstandenen Schaden schon deshalb zu bejahen ist.
3. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die vom Kläger in seiner Berufung bekämpfte Negativfeststellung zur Kausalität des Verhaltens der Mitarbeiter des Versicherungsmaklers sei rechtlich unbedeutend, trifft daher nicht zu.
Sollte nämlich eine Verursachung des vom Kläger behaupteten Schadens durch Einflussnahme der Mitarbeiter des Versicherungsmaklers auf die Entscheidung des Klägers zum Rückkauf zu bejahen sein, könnte dem Kläger aus den dargestellten Gründen ein rechtliches Interesse im Sinn des § 228 ZPO nicht abgesprochen werden. Nur bei Aufrechterhaltung der bekämpften Negativfeststellung hätte es bei der Abweisung des noch strittigen Feststellungsbegehrens im Sinn der erstgerichtlichen Entscheidung zu bleiben, weil die Kausalität der Pflichtverletzung zu verneinen wäre.Sollte nämlich eine Verursachung des vom Kläger behaupteten Schadens durch Einflussnahme der Mitarbeiter des Versicherungsmaklers auf die Entscheidung des Klägers zum Rückkauf zu bejahen sein, könnte dem Kläger aus den dargestellten Gründen ein rechtliches Interesse im Sinn des Paragraph 228, ZPO nicht abgesprochen werden. Nur bei Aufrechterhaltung der bekämpften Negativfeststellung hätte es bei der Abweisung des noch strittigen Feststellungsbegehrens im Sinn der erstgerichtlichen Entscheidung zu bleiben, weil die Kausalität der Pflichtverletzung zu verneinen wäre.
Daher erweist sich die Behandlung der Beweisrüge des Klägers gegen die Negativfeststellung des Erstgerichts zur Kausalität der Beratung der Mitarbeiter des Versicherungsmaklers durch das Berufungsgericht als unumgänglich.
4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.4. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E883087Ob94.08mSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inzuvo 2008/87 S 128 (Stadler, tabellarische Übersicht) - zuvo 2008,128(Stadler, tabellarische Übersicht)XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0070OB00094.08M.0709.000Zuletzt aktualisiert am
03.02.2009