TE OGH 2008/7/9 9Ob40/08k

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Tschechische Republik, vertreten durch Mag. Michael Hudec, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Gerhard S*****, Antiquitätenhändler, *****, vertreten durch Schöppl & Waha Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Rückgabe von unrechtmäßig verbrachten Kulturgütern und Erlassung einer einstweiligen Verfügung, sowie der Partei Republik Österreich, vertreten durch das Bundesdenkmalamt, Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, aus Anlass des Revisionsrekurses des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 13. März 2008, GZ 2 R 40/08b-11, womit infolge Rekurses der Antragstellerin und gefährdeten Partei der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 13. Februar 2008, GZ 3 Nc 2/08d-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesdenkmalamt, sämtliche Schriftsätze (ON 3, 5, 7, 8, 9, 12 und 13) und Urkunden sowie bisher ergangene Entscheidungen (ON 6 und 11) zuzustellen. Nach Ablauf der durch die Zustellungen ausgelösten Fristen ist der Revisionsrekurs des Antragsgegners und Gegners der gefährdeten Partei samt den Akten einschließlich aller Zustellnachweise wieder vorzulegen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin und gefährdete Partei (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt vom Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Antragsgegner), gestützt auf das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (RL) 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern (KulturgüterrückgabeG [nicht amtliche Abkürzung]), BGBl I 1998/67, die Rückgabe von vier im Antrag näher bezeichneten Heiligenstatuen und einem Paar Altaraufsätze/Reliquienschränke. Diese geschnitzten Holzplastiken, bei denen es sich um Kulturdenkmäler der Antragstellerin handle, seien von unbekannten Tätern aus Kirchen in der Tschechischen Republik entwendet worden. Im Zuge einer Hausdurchsuchung seien die Objekte in den Geschäftsräumlichkeiten des Antragsgegners aufgefunden worden. Das Bundesdenkmalamt als Zentrale Stelle iSd KulturgüterrückgabeG habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. 3. 2007 informiert, dass der Antragsgegner der aktuelle Besitzer der gegenständlichen Skulpturen sei. Gemäß § 12 Abs 1 KulturgüterrückgabeG habe das Gericht die Rückgabe des Kulturguts ohne Rücksicht auf einen allfälligen Eigentumserwerb anzuordnen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Letzteres sei hier der Fall. Der Antragsgegner, bei dem es sich nach eigenen Angaben um einen Altwaren- bzw Antiquitätenhändler handle, habe die gegenständlichen Objekte zum Weiterverkauf bezogen. Es bestehe daher jederzeit die Gefahr, dass die Objekte unter Umständen auch ins Ausland weiterverkauft und damit der Rückstellung entzogen werden. Damit drohe der Antragstellerin ein unwiederbringlicher Schaden. Das Bundesdenkmalamt habe als Zentrale Stelle in Österreich, trotz Ersuchens der Antragstellerin, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde keine Sicherungsmaßnahme beantragt. Es werde daher die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts begehrt, dass zur Sicherung der Herausgabe der im Antrag genannten Kulturgüter deren gerichtliche Hinterlegung/Verwahrung angeordnet und dem Antragsgegner deren Veräußerung und Verpfändung verboten werde. Der Antragsgegner bestreitet das Vorbringen der Antragstellerin und beantragt die Abweisung des Herausgabeantrags, hilfsweise die Verpflichtung der Antragstellerin zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in der Höhe von 24.788,02 EUR. Die beantragte einstweilige Verfügung sei wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. § 8 KulturgüterrückgabeG sehe als lex specialis ein Sicherungsverfahren nur vor der Bezirksverwaltungsbehörde vor und verdränge damit die Bestimmungen der EO. Damit sei allfälligen Sicherungsmaßnahmen der Rechtsweg entzogen; diese seien ausschließlich im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen mangle es hier an der Behauptung und Bescheinigung einer konkreten Gefährdung. Von der Antragstellerin seien auch nicht alle nach dem KulturgüterrückgabeG gebotenen Urkunden vorgelegt worden. Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es hätte nicht der Spezialbestimmung des § 8 KulturgüterrückgabeG bedurft, wenn der Antragsteller im Außerstreitverfahren ohnehin eine Sicherungsmaßnahme erwirken könnte. Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Antragstellerin den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den „Einwand" der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Sicherungsantrag auftrug. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht qualifizierte die Entscheidung des Erstgerichts als Zurückweisung des Sicherungsantrags mangels Zulässigkeit des Rechtswegs. Der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts könne jedoch aufgrund einer Gesamtschau der Grundsätze der RL 93/7/EWG und des in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Gesetzes nicht gefolgt werden.Die Antragstellerin und gefährdete Partei (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt vom Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei (im Folgenden: Antragsgegner), gestützt auf das Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie (RL) 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft verbrachten Kulturgütern (KulturgüterrückgabeG [nicht amtliche Abkürzung]), BGBl römisch eins 1998/67, die Rückgabe von vier im Antrag näher bezeichneten Heiligenstatuen und einem Paar Altaraufsätze/Reliquienschränke. Diese geschnitzten Holzplastiken, bei denen es sich um Kulturdenkmäler der Antragstellerin handle, seien von unbekannten Tätern aus Kirchen in der Tschechischen Republik entwendet worden. Im Zuge einer Hausdurchsuchung seien die Objekte in den Geschäftsräumlichkeiten des Antragsgegners aufgefunden worden. Das Bundesdenkmalamt als Zentrale Stelle iSd KulturgüterrückgabeG habe die Antragstellerin mit Schreiben vom 30. 3. 2007 informiert, dass der Antragsgegner der aktuelle Besitzer der gegenständlichen Skulpturen sei. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, KulturgüterrückgabeG habe das Gericht die Rückgabe des Kulturguts ohne Rücksicht auf einen allfälligen Eigentumserwerb anzuordnen, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben seien. Letzteres sei hier der Fall. Der Antragsgegner, bei dem es sich nach eigenen Angaben um einen Altwaren- bzw Antiquitätenhändler handle, habe die gegenständlichen Objekte zum Weiterverkauf bezogen. Es bestehe daher jederzeit die Gefahr, dass die Objekte unter Umständen auch ins Ausland weiterverkauft und damit der Rückstellung entzogen werden. Damit drohe der Antragstellerin ein unwiederbringlicher Schaden. Das Bundesdenkmalamt habe als Zentrale Stelle in Österreich, trotz Ersuchens der Antragstellerin, bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde keine Sicherungsmaßnahme beantragt. Es werde daher die Erlassung einer einstweiligen Verfügung des Inhalts begehrt, dass zur Sicherung der Herausgabe der im Antrag genannten Kulturgüter deren gerichtliche Hinterlegung/Verwahrung angeordnet und dem Antragsgegner deren Veräußerung und Verpfändung verboten werde. Der Antragsgegner bestreitet das Vorbringen der Antragstellerin und beantragt die Abweisung des Herausgabeantrags, hilfsweise die Verpflichtung der Antragstellerin zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in der Höhe von 24.788,02 EUR. Die beantragte einstweilige Verfügung sei wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Paragraph 8, KulturgüterrückgabeG sehe als lex specialis ein Sicherungsverfahren nur vor der Bezirksverwaltungsbehörde vor und verdränge damit die Bestimmungen der EO. Damit sei allfälligen Sicherungsmaßnahmen der Rechtsweg entzogen; diese seien ausschließlich im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Im Übrigen mangle es hier an der Behauptung und Bescheinigung einer konkreten Gefährdung. Von der Antragstellerin seien auch nicht alle nach dem KulturgüterrückgabeG gebotenen Urkunden vorgelegt worden. Das Erstgericht wies den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab. Es hätte nicht der Spezialbestimmung des Paragraph 8, KulturgüterrückgabeG bedurft, wenn der Antragsteller im Außerstreitverfahren ohnehin eine Sicherungsmaßnahme erwirken könnte. Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Antragstellerin den erstgerichtlichen Beschluss dahin ab, dass es den „Einwand" der Unzulässigkeit des Rechtswegs verwarf und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über den Sicherungsantrag auftrug. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Das Rekursgericht qualifizierte die Entscheidung des Erstgerichts als Zurückweisung des Sicherungsantrags mangels Zulässigkeit des Rechtswegs. Der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts könne jedoch aufgrund einer Gesamtschau der Grundsätze der RL 93/7/EWG und des in Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Gesetzes nicht gefolgt werden.

§ 8 KulturgüterrückgabeG stehe einem Sicherungsantrag nach den Bestimmungen der EO im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Geltendmachung von Rückgabeansprüchen eines Mitgliedstaats nicht entgegen.Paragraph 8, KulturgüterrückgabeG stehe einem Sicherungsantrag nach den Bestimmungen der EO im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Geltendmachung von Rückgabeansprüchen eines Mitgliedstaats nicht entgegen.

Gegen die Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss im Sinne der Abweisung, hilfsweise der Zurückweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Antragstellerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs wurde dem Obersten Gerichtshof verfrüht vorgelegt.

Österreich nahm mit dem KulturgüterrückgabeG, BGBl I 1998/67, die Umsetzung der RL 93/7/EWG vor. Das Bundesdenkmalamt ist im vorliegenden Fall, in dem es nicht um Archivalien geht, für die das Archivamt zuständig wäre (§ 4 Abs 1 Z 2 KulturgüterrückgabeG), jene Zentrale Stelle und damit Einrichtung, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats Österreich die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung und Sicherung von Ansprüchen nach dem KulturgüterrückgabeG wahrzunehmen hat (§§ 2 Abs 6, 4 Abs 1 Z 1 KulturgüterrückgabeG). Die Zentrale Stelle hat eine Reihe von Aufgaben, die in § 4 Abs 2 Z 1 bis 8 KulturgüterrückgabeG beschrieben werden. Unter anderem hat die Zentrale Stelle nach Z 8 lit a leg cit die öffentlichen Interessen der Republik Österreich am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu vertreten. Abweichend von dieser Bestimmung wird das öffentliche Interesse am Verbleib von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen (§ 4 Abs 3 KulturgüterrückgabeG).Österreich nahm mit dem KulturgüterrückgabeG, BGBl römisch eins 1998/67, die Umsetzung der RL 93/7/EWG vor. Das Bundesdenkmalamt ist im vorliegenden Fall, in dem es nicht um Archivalien geht, für die das Archivamt zuständig wäre (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, KulturgüterrückgabeG), jene Zentrale Stelle und damit Einrichtung, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats Österreich die Aufgaben im Zusammenhang mit der Verfolgung und Sicherung von Ansprüchen nach dem KulturgüterrückgabeG wahrzunehmen hat (Paragraphen 2, Absatz 6,, 4 Absatz eins, Ziffer eins, KulturgüterrückgabeG). Die Zentrale Stelle hat eine Reihe von Aufgaben, die in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 KulturgüterrückgabeG beschrieben werden. Unter anderem hat die Zentrale Stelle nach Ziffer 8, Litera a, leg cit die öffentlichen Interessen der Republik Österreich am Verbleib von Kulturgut im Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu vertreten. Abweichend von dieser Bestimmung wird das öffentliche Interesse am Verbleib von Kulturgut, welches Eigentum der Republik Österreich ist, vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten (bei Archivalien: vom Bundeskanzler) wahrgenommen (Paragraph 4, Absatz 3, KulturgüterrückgabeG).

Auf das gerichtliche Verfahren ist vor allem der Abschnitt II des KulturgüterrückgabeG anzuwenden, der in den §§ 9 bis 15 die „Geltendmachung von Rückgabeansprüchen, bei denen die Republik Österreich ersuchter Mitgliedstaat ist", regelt. Nach § 10 Abs 1 KulturgüterrückgabeG ist vom Gericht über den Rückgabeantrag im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat das Gericht die Zentrale Stelle von der Einbringung eines Antrags auf Rückgabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Abs 4 leg cit kommt der Republik Österreich in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturguts Parteistellung zu. Dazu führen die Gesetzesmaterialien Folgendes aus (RV 690 BlgNR 20. GP 19):Auf das gerichtliche Verfahren ist vor allem der Abschnitt römisch II des KulturgüterrückgabeG anzuwenden, der in den Paragraphen 9 bis 15 die „Geltendmachung von Rückgabeansprüchen, bei denen die Republik Österreich ersuchter Mitgliedstaat ist", regelt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, KulturgüterrückgabeG ist vom Gericht über den Rückgabeantrag im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat das Gericht die Zentrale Stelle von der Einbringung eines Antrags auf Rückgabe unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Nach Absatz 4, leg cit kommt der Republik Österreich in allen Verfahren auf Rückgabe eines Kulturguts Parteistellung zu. Dazu führen die Gesetzesmaterialien Folgendes aus (RV 690 BlgNR 20. GP 19):

„Die Normierung der Parteistellung der Republik Österreich beruht auf nachfolgenden Tatsachen:

1. Obwohl der Antrag gegen den die Sachherrschaft Auszuübenden zu richten ist (§ 9 Abs 1), ist dennoch 'ersuchter Mitgliedstaat' die Republik Österreich.1. Obwohl der Antrag gegen den die Sachherrschaft Auszuübenden zu richten ist (Paragraph 9, Absatz eins,), ist dennoch 'ersuchter Mitgliedstaat' die Republik Österreich.

2. In einer derzeit noch schwer abzuschätzenden Anzahl von Fällen ist damit zu rechnen, daß auch ein nationales Interesse am Verbleib des Kulturguts in Österreich einem Rückgabeanspruch entgegensteht. (Selbst 'einvernehmliche' Rückgabeanträge können nicht ausgeschlossen werden; sie stellen eine Gefahr für eine 'legale' Umgehung des österreichischen Ausfuhrverbotsrechts dar.)

3. Noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage von Entschädigungsansprüchen, wenn die Herausgabe aufgrund dieses Bundesgesetzes ohne Entschädigungsverpflichtung des ersuchenden Staates (§ 14 Abs 1) erfolgen muß. Eine diesbezügliche Judikatur (auch des Europäischen Gerichtshofes), was im Sinne des Art 9 der Richtlinie als 'erforderliche Sorgfalt' zu gelten hat, steht noch aus."3. Noch nicht eindeutig geklärt ist die Frage von Entschädigungsansprüchen, wenn die Herausgabe aufgrund dieses Bundesgesetzes ohne Entschädigungsverpflichtung des ersuchenden Staates (Paragraph 14, Absatz eins,) erfolgen muß. Eine diesbezügliche Judikatur (auch des Europäischen Gerichtshofes), was im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie als 'erforderliche Sorgfalt' zu gelten hat, steht noch aus."

Das Erstgericht verständigte das Bundesdenkmalamt nach § 10 Abs 2 KulturgüterrückgabeG vom Einlangen des Rückgabeantrags der Antragstellerin (ON 2). Eine weitere Berücksichtigung der Parteistellung der Republik Österreich gemäß § 10 Abs 4 KulturgüterrückgabeG erfolgte bisher allerdings nicht. Da hier keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der gegenständliche Rückgabeantrag auf Kulturgut bezieht, welches im Eigentum der Republik Österreich steht, liegt nicht der Sonderfall nach § 4 Abs 3 KulturgüterrückgabeG vor, der besondere Zuständigkeiten für die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses Österreichs nach sich zieht. Es ist daher nach dem KulturgüterrückgabeG davon auszugehen, dass die Interessen der Republik Österreich und damit deren Parteistellung vom Bundesdenkmalamt als zuständiger Zentraler Stelle wahrzunehmen sind. Die Parteistellung der Republik Österreich kraft Gesetzes führt in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des auf das vorliegende Verfahren anzuwendenden AußStrG (siehe insbesondere dessen §§ 2, 15, 38, 39, 43, 45, 48, 65, 68) dazu, dass die Republik Österreich nicht nur in der Entscheidung als Partei anzuführen ist, sondern dass ihr auch sämtliche Schriftsätze samt Beilagen der anderen Parteien zuzustellen sind und sie auch ihrerseits Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gegen die gerichtlichen Entscheidungen einbringen kann. Parteien im Sinne des AußStrG sind aber nicht nur der Antragsteller und der Antragsgegner, sondern gemäß § 2 Abs 1 Z 4 AußStrG auch jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen sind. Gemäß § 15 AußStrG ist allen Parteien Gelegenheit zu geben, unter anderem von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Es ist daher, bevor über den Revisionsrekurs der Antragstellerin entschieden werden kann, die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen.Das Erstgericht verständigte das Bundesdenkmalamt nach Paragraph 10, Absatz 2, KulturgüterrückgabeG vom Einlangen des Rückgabeantrags der Antragstellerin (ON 2). Eine weitere Berücksichtigung der Parteistellung der Republik Österreich gemäß Paragraph 10, Absatz 4, KulturgüterrückgabeG erfolgte bisher allerdings nicht. Da hier keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der gegenständliche Rückgabeantrag auf Kulturgut bezieht, welches im Eigentum der Republik Österreich steht, liegt nicht der Sonderfall nach Paragraph 4, Absatz 3, KulturgüterrückgabeG vor, der besondere Zuständigkeiten für die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses Österreichs nach sich zieht. Es ist daher nach dem KulturgüterrückgabeG davon auszugehen, dass die Interessen der Republik Österreich und damit deren Parteistellung vom Bundesdenkmalamt als zuständiger Zentraler Stelle wahrzunehmen sind. Die Parteistellung der Republik Österreich kraft Gesetzes führt in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des auf das vorliegende Verfahren anzuwendenden AußStrG (siehe insbesondere dessen Paragraphen 2,, 15, 38, 39, 43, 45, 48, 65, 68) dazu, dass die Republik Österreich nicht nur in der Entscheidung als Partei anzuführen ist, sondern dass ihr auch sämtliche Schriftsätze samt Beilagen der anderen Parteien zuzustellen sind und sie auch ihrerseits Rechtsmittel und Rechtsmittelbeantwortungen gegen die gerichtlichen Entscheidungen einbringen kann. Parteien im Sinne des AußStrG sind aber nicht nur der Antragsteller und der Antragsgegner, sondern gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, AußStrG auch jede Person oder Stelle, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen sind. Gemäß Paragraph 15, AußStrG ist allen Parteien Gelegenheit zu geben, unter anderem von den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Es ist daher, bevor über den Revisionsrekurs der Antragstellerin entschieden werden kann, die aus dem Spruch ersichtliche Rückleitungsanordnung an das Erstgericht zu treffen.

Anmerkung

E88173 9Ob40.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0090OB00040.08K.0709.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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