TE OGH 2008/7/10 8ObA43/08v

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter o. Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Franz Stanek als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ulrike S*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 15.168,49 EUR brutto und 5.371,06 EUR netto sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.371,06 EUR sA) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 15.168,49 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2008, GZ 10 Ra 139/07w-35, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen geht es darum, dass die Klägerin, bei der der Übergang ihres Arbeitsverhältnisses von einer früheren Arbeitgeberin an die Beklagte strittig war, im Vorverfahren von der früheren Arbeitgeberin geklagt und hierin rechtskräftig festgestellt wurde, dass ihr Arbeitsverhältnis zur früheren Arbeitgeberin nicht bestehe (9 ObA 131/04m). Die nunmehrige Beklagte, die sich im Vorverfahren (als Nebenintervenientin auf Seiten der dort beklagten, hier klagenden Partei) unter anderem auch auf einen „Widerspruch" der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses gewendet hatte, wobei dieser jedoch schließlich verneint wurde, wird nunmehr von der Klägerin auf offene Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aber auch die Prozesskosten dieses Vorverfahrens in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat zwar die aus dem Arbeitsverhältnis offenen Ansprüche gegenüber der Beklagten zuerkannt, jedoch einen Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten des Vorverfahrens verneint.

Zur außerordentlichen Revision der Klägerin:

Ihre Ausführungen vermögen nicht schlüssig darzustellen, warum die letztlich - jedenfalls auch - durch den behaupteten (aber nicht vorliegenden) Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Betriebsübergangs auf die Beklagte vom vormaligen Arbeitgeber erhobene Klage auf eine Feststellung des Endes des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber durch die nunmehrige Beklagte nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verursacht worden wäre. Dass es grundsätzlich auch der Beklagten zusteht, ihre Interessen zu vertreten, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt, erkennt auch die Klägerin (vgl etwa RIS-Justiz RS0022784 und RS0022840 mwN).Ihre Ausführungen vermögen nicht schlüssig darzustellen, warum die letztlich - jedenfalls auch - durch den behaupteten (aber nicht vorliegenden) Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses im Rahmen des Betriebsübergangs auf die Beklagte vom vormaligen Arbeitgeber erhobene Klage auf eine Feststellung des Endes des Arbeitsverhältnisses zum vormaligen Arbeitgeber durch die nunmehrige Beklagte nach schadenersatzrechtlichen Grundsätzen verursacht worden wäre. Dass es grundsätzlich auch der Beklagten zusteht, ihre Interessen zu vertreten, soweit dies nicht gegen besseres Wissen erfolgt, erkennt auch die Klägerin vergleiche etwa RIS-Justiz RS0022784 und RS0022840 mwN).

Ausgehend von den konkreten Behauptungen der Klägerin, etwa auch im Vorverfahren hinsichtlich des eigenen Widerspruchs und die ohnehin der Klägerin bekannten Umstände des Betriebsübergangs, vermögen die Ausführungen der Revision der Klägerin - die sich weitgehend auch als Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darstellt - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Ausgehend von den konkreten Behauptungen der Klägerin, etwa auch im Vorverfahren hinsichtlich des eigenen Widerspruchs und die ohnehin der Klägerin bekannten Umstände des Betriebsübergangs, vermögen die Ausführungen der Revision der Klägerin - die sich weitgehend auch als Versuch einer im Revisionsverfahren unzulässigen Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darstellt - keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Zur außerordentlichen Revision der Beklagten:

Diese wendet sich gegen die konkrete und vom Berufungsgericht übernommene Feststellung, wonach die Klägerin keinen Widerspruch gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses erhoben hat. Sie bemängelt, dass das Erstgericht diese Feststellung nicht ausreichend begründet habe und dies einen Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens darstelle. Genau damit hat sich aber das Berufungsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens ist mit der Revision nicht mehr mit Erfolg anfechtbar (RIS-Justiz RS0043111; RS0042963; RS0106371). Ausgehend davon stellt sich aber die von der Revision relevierte Frage einer allfälligen Bindung an die Entscheidung im Vorverfahren nicht.

Zu den weiteren Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens des Betriebsübergangs hat der Oberste Gerichtshof bereits im Vorverfahren ausgesprochen, dass es sich dabei regelmäßig um konkret an den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Fragen handelt, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufwerfen (9 ObA 131/04m).Zu den weiteren Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens des Betriebsübergangs hat der Oberste Gerichtshof bereits im Vorverfahren ausgesprochen, dass es sich dabei regelmäßig um konkret an den Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Fragen handelt, die keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufwerfen (9 ObA 131/04m).

Die Ausführungen der Revision, dass nicht die Beklagte, sondern deren (damaliger) Geschäftsführer „der wahre" Erwerber des Betriebsteils gewesen wäre, entfernen sich von den maßgeblichen Feststellungen, sodass insoweit die Rechtsrüge nicht als ordnungsgemäß ausgeführt zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043312); danach wurden aber die wesentlichen Großrechenprojekte von der Beklagten fortgeführt und die Mitarbeiter (darunter die Klägerin) von dieser übernommen. Damit liegen auch die insoweit relevierten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Die Ausführungen der Revision, dass nicht die Beklagte, sondern deren (damaliger) Geschäftsführer „der wahre" Erwerber des Betriebsteils gewesen wäre, entfernen sich von den maßgeblichen Feststellungen, sodass insoweit die Rechtsrüge nicht als ordnungsgemäß ausgeführt zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043312); danach wurden aber die wesentlichen Großrechenprojekte von der Beklagten fortgeführt und die Mitarbeiter (darunter die Klägerin) von dieser übernommen. Damit liegen auch die insoweit relevierten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Insgesamt vermögen damit weder die Ausführungen der Revision der Klägerin noch jener der Beklagten - ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Beide außerordentliche Revisionen waren daher zurückzuweisen.Insgesamt vermögen damit weder die Ausführungen der Revision der Klägerin noch jener der Beklagten - ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt - eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Beide außerordentliche Revisionen waren daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E88165 8ObA43.08v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00043.08V.0710.000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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