TE OGH 2008/7/10 8ObS8/08x

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Spenling, die Hofrätin Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Franz Stanek als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Georg B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl Kommandit-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF-Service GmbH), 1150 Wien, Linke Wienzeile 244-246, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Insolvenzausfallgeld (4.571,67 EUR sA), über die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Februar 2008, GZ 9 Rs 135/07z-10, mit dem infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 28. Juni 2007, GZ 15 Cgs 82/07v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von „IAF-Service GmbH" auf die im Kopf ersichtliche neue Bezeichnung zu berichtigen war (Art 4 Z 2 BGBl I 2008/82, in Kraft getreten mit 1. 7. 2008).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von „IAF-Service GmbH" auf die im Kopf ersichtliche neue Bezeichnung zu berichtigen war (Artikel 4, Ziffer 2, BGBl römisch eins 2008/82, in Kraft getreten mit 1. 7. 2008).

Der Kläger war vom 20. 1. 1997 bis 31. 8. 1998 als Pilot bei einem Luftfahrtunternehmen beschäftigt. Mit Klage vom 27. 8. 2001 begehrte der Arbeitgeber des Klägers von diesem die Rückzahlung „bevorschusster Ausbildungskosten" von 280.000 ATS. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 12. 5. 2003 wurde über das Vermögen des Arbeitgebers der Konkurs eröffnet und das arbeitsgerichtliche Verfahren unterbrochen. Nach Fortsetzungsantrag des Klägers zog der Masseverwalter am 14. 6. 2006 die Klage unter Anspruchsverzicht zurück. Ein Kostenbestimmungsantrag wurde nicht gestellt. Mit Bescheid vom 28. 7. 2006 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 4. 6. 2003 auf Insolvenzausfallgeld für die Kosten des Verfahrens betreffend den Rückersatz der Ausbildungskosten und Kosten der Forderungsanmeldung von insgesamt 4.571,67 EUR ab.

Der Kläger begehrt den - der Höhe nach außer Streit stehenden - Betrag von 4.571,67 EUR sA an Insolvenzausfallgeld. Er habe die Verfahrenskosten im Konkurs angemeldet. Nach der Rechtsprechung seien nicht nur akzessorische Kosten eines Aktivprozesses eines Arbeitnehmers gesichert, sondern auch solche, die durch die erfolgreiche Abwehr von Anfechtungsansprüchen durch den Masseverwalter oder durch die Rückzahlung befriedigter, sonst aber nach dem IESG gesicherter Ansprüche des Arbeitnehmers entstanden seien. Es seien somit auch die geltend gemachten Ansprüche berechtigt.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde nach und beantragte Klageabweisung. Ein Anspruch auf Insolvenzausfallgeld bestehe nur für solche Prozesskosten, die der Durchsetzung von gesicherten Arbeitnehmeransprüchen nach § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG dienten. Die dem Verfahren zugrundeliegenden Ausbildungskosten seien nicht als derartige Ansprüche zu qualifizieren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Rechtlich führte es aus, dass nur akzessorische Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert seien, nicht jedoch Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem von seinem Arbeitgeber gegen ihn angestrebten Schadenersatzprozess zugesprochen würden. Lediglich dann, wenn der Arbeitgeber seine Forderungen kompensando in einem Aktivprozess des Arbeitnehmers einwende, seien die dabei entstandenen Kosten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gesichert.

Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers das Ersturteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Nach der hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG handle es sich bei den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten um tarifmäßige Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs 1 Z 1-3 entstanden seien und deren Ersatz ihm aufgrund eines rechtswirksamen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses zustehe, sowie Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer in einem derartigen Gerichtsverfahren entstanden seien, das gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen worden sei. Daraus werde in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass grundsätzlich nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert seien, worunter auch die Kosten der Abwehr einer eingewendeten, nicht konnexen Gegenforderung zu verstehen seien. Begründet werde dies vor allem damit, dass es sich dabei um ein reines Verteidigungsmittel des Arbeitgebers handle, das nie zu einem selbstständigen Zuspruch seiner Gegenforderung, sondern lediglich zu einer Verminderung der Abweisung der Klagsforderung des Arbeitnehmers (auf eine Geldzahlung) führen könne. Entstehe der Prozesskostenaufwand des Arbeitnehmers aufgrund einer Abwehr der nicht konnexen Gegenforderung und daher ohne Zusammenhang mit den Entgelt- oder sonstigen Ansprüchen des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG, könne dieser nicht zu den notwendigen Kosten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 IESG gezählt werden.Nach der hier in Betracht kommenden Bestimmung des § 1 Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG handle es sich bei den zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten um tarifmäßige Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Absatz eins, Ziffer eins &, #, 45 ;, 3, entstanden seien und deren Ersatz ihm aufgrund eines rechtswirksamen gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder Anerkenntnisses zustehe, sowie Prozesskosten, die dem Arbeitnehmer in einem derartigen Gerichtsverfahren entstanden seien, das gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen worden sei. Daraus werde in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass grundsätzlich nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Absatz 2, Ziffer eins &, #, 45 ;, 3, IESG gesichert seien, worunter auch die Kosten der Abwehr einer eingewendeten, nicht konnexen Gegenforderung zu verstehen seien. Begründet werde dies vor allem damit, dass es sich dabei um ein reines Verteidigungsmittel des Arbeitgebers handle, das nie zu einem selbstständigen Zuspruch seiner Gegenforderung, sondern lediglich zu einer Verminderung der Abweisung der Klagsforderung des Arbeitnehmers (auf eine Geldzahlung) führen könne. Entstehe der Prozesskostenaufwand des Arbeitnehmers aufgrund einer Abwehr der nicht konnexen Gegenforderung und daher ohne Zusammenhang mit den Entgelt- oder sonstigen Ansprüchen des Arbeitnehmers gemäß § 1 Absatz 2, Ziffer eins &, #, 45 ;, 3, IESG, könne dieser nicht zu den notwendigen Kosten im Sinn des § 1 Absatz 2, Ziffer 4, IESG gezählt werden.

Die Kosten eines im Anfechtungsprozess obsiegenden Arbeitnehmers könnten auch nur dann gesicherte Kosten sein, wenn sie darüber hinaus die Voraussetzung der Akzessorietät erfüllten. Dieses Tatbestandsmerkmal fehle nach dem vorliegenden Sachverhalt, weil die durch den Arbeitgeber geforderte Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht unter die Ansprüche des § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG zu subsumieren sei. Zwar sei die Geltendmachung von Ausbildungskostenrückersatz als Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinn des § 2d AVRAG zu qualifizieren; allerdings handle es sich dabei nicht um einen in § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG genannten Entgelt-, Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, sondern vielmehr um die Schaffung eines (vertraglich vereinbarten) Ausgleichs für einen durch den Arbeitgeber getätigten (frustrierten) Aufwand. Diesem stehe aber nicht der dem Arbeitnehmer als Äquivalent für seine Dienstleistungen entstandene Geldanspruch gegenüber, sondern dessen dadurch erzielter höherer Ausbildungsstand, den er auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin nützen könne. Außerdem handle es sich dabei nicht um einen Anspruch des Arbeitnehmers, sondern um einen solchen des Arbeitgebers, der mit den Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers nicht im Zusammenhang stehe.Die Kosten eines im Anfechtungsprozess obsiegenden Arbeitnehmers könnten auch nur dann gesicherte Kosten sein, wenn sie darüber hinaus die Voraussetzung der Akzessorietät erfüllten. Dieses Tatbestandsmerkmal fehle nach dem vorliegenden Sachverhalt, weil die durch den Arbeitgeber geforderte Rückzahlung von Ausbildungskosten nicht unter die Ansprüche des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins &, #, 45 ;, 3, IESG zu subsumieren sei. Zwar sei die Geltendmachung von Ausbildungskostenrückersatz als Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinn des Paragraph 2 d, AVRAG zu qualifizieren; allerdings handle es sich dabei nicht um einen in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins &, #, 45 ;, 3, IESG genannten Entgelt-, Schadenersatz- oder sonstigen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, sondern vielmehr um die Schaffung eines (vertraglich vereinbarten) Ausgleichs für einen durch den Arbeitgeber getätigten (frustrierten) Aufwand. Diesem stehe aber nicht der dem Arbeitnehmer als Äquivalent für seine Dienstleistungen entstandene Geldanspruch gegenüber, sondern dessen dadurch erzielter höherer Ausbildungsstand, den er auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiterhin nützen könne. Außerdem handle es sich dabei nicht um einen Anspruch des Arbeitnehmers, sondern um einen solchen des Arbeitgebers, der mit den Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers nicht im Zusammenhang stehe.

Der Vollständigkeit halber sei schließlich anzumerken, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzausfallgeld hinsichtlich der Teilforderung von 473,85 EUR an Sachverständigengebühren schon deshalb nicht vorlägen, weil insofern nicht einmal behauptet worden sei, dass auch diese Forderung im Konkurs angemeldet worden sei oder dem Kläger dies nicht möglich gewesen sei.

Die Revision wurde zugelassen, weil - soweit überblickbar - zur Frage, ob die Rückforderung von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber unter die in § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG genannten Ansprüche zu subsumieren sei und ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Prozesskosten des Arbeitnehmers gesicherte Forderungen nach dem IESG darstellen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs existiere.Die Revision wurde zugelassen, weil - soweit überblickbar - zur Frage, ob die Rückforderung von Ausbildungskosten durch den Arbeitgeber unter die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins &, #, 45 ;, 3, IESG genannten Ansprüche zu subsumieren sei und ob die in diesem Zusammenhang entstandenen Prozesskosten des Arbeitnehmers gesicherte Forderungen nach dem IESG darstellen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs existiere.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig.Die Revision des Klägers ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) nicht zulässig.

Kernstück der Rechtsmittelausführungen bildet die Rechtsansicht des Klägers, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung von Ausbildungskosten einen gesicherten Anspruch gemäß § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG darstelle. Zwar zitiert der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang zutreffend die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Ansprüche, die ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, die also ohne die Arbeitsleistung selbst nicht denkbar wären, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen, zu den sonstigen Ansprüchen gemäß § 1 Abs 2 Z 3 IESG zählen (vgl 8 ObS 16/94; 8 ObS 17/98b; 8 ObS 7/06x), doch zeigt er mit seiner daraus abgeleiteten rechtlichen Qualifikation des „Ausbildungskostenersatzes" als Arbeitnehmeranspruch, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.Kernstück der Rechtsmittelausführungen bildet die Rechtsansicht des Klägers, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Bezahlung von Ausbildungskosten einen gesicherten Anspruch gemäß § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG darstelle. Zwar zitiert der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang zutreffend die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach Ansprüche, die ihre Wurzel im Arbeitsverhältnis haben, die also ohne die Arbeitsleistung selbst nicht denkbar wären, jedoch nicht der Wechselbeziehung von Leistung und Gegenleistung entspringen, zu den sonstigen Ansprüchen gemäß § 1 Abs 2 Ziffer 3, IESG zählen vergleiche 8 ObS 16/94; 8 ObS 17/98b; 8 ObS 7/06x), doch zeigt er mit seiner daraus abgeleiteten rechtlichen Qualifikation des „Ausbildungskostenersatzes" als Arbeitnehmeranspruch, keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Absatz eins, ZPO auf.

Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückerstattung von Ausbildungskosten waren bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0017754 und RS0016712). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich jedenfalls um Kosten handelt, die vom Arbeitgeber tatsächlich für die Ausbildung des Arbeitnehmers aufgewendet wurden, es sich somit um einen Anspruch des Arbeitgebers handelt. Nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert; darunter fallen uU auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung (9 ObS 16/90 = SZ 63/229; RIS-Justiz RS0076657; vgl auch RIS-Justiz RS0076640 und RS0076668).Ausbildungskosten sind die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann. Die Voraussetzungen für die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Rückerstattung von Ausbildungskosten waren bereits Gegenstand zahlreicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0017754 und RS0016712). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass es sich jedenfalls um Kosten handelt, die vom Arbeitgeber tatsächlich für die Ausbildung des Arbeitnehmers aufgewendet wurden, es sich somit um einen Anspruch des Arbeitgebers handelt. Nach § 1 Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG sind nur (akzessorische) Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert; darunter fallen uU auch die Kosten der Abwehr einer nicht konnexen kompensando eingewendeten Gegenforderung (9 ObS 16/90 = SZ 63/229; RIS-Justiz RS0076657; vergleiche auch RIS-Justiz RS0076640 und RS0076668).

Vorliegend begehrt der Kläger allerdings Insolvenzausfallgeld ausschließlich für die Kosten eines Passivprozesses, in dem der Arbeitgeber auf Rückersatz von Ausbildungskosten klagte. Mag auch ein derartiger Anspruch seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis haben, handelt es sich doch jedenfalls um eine Forderung des Arbeitgebers, die schon begrifflich nicht nach § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG gesichert sein kann.Vorliegend begehrt der Kläger allerdings Insolvenzausfallgeld ausschließlich für die Kosten eines Passivprozesses, in dem der Arbeitgeber auf Rückersatz von Ausbildungskosten klagte. Mag auch ein derartiger Anspruch seine Wurzeln im Arbeitsverhältnis haben, handelt es sich doch jedenfalls um eine Forderung des Arbeitgebers, die schon begrifflich nicht nach § 1 Absatz 2, Ziffer eins &, #, 45 ;, 3, IESG gesichert sein kann.

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst klargestellt, dass Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1-3 IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 IESG zählen (8 ObS 19/07p). Nichts anderes kann aber für den Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten gelten. Auf die Frage, ob die Rückforderung des während der Ausbildung fortgezahlten Entgelts einer anderen Beurteilung unterliegt, ist hier nicht einzugehen, weil es insoweit an einem entsprechenden Vorbringen des Klägers im gesamten Verfahren fehlt.Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst klargestellt, dass Prozesskosten, die einem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Schadenersatzprozess zugesprochen werden, weder zu den gesicherten Hauptansprüchen im Sinn des § 1 Absatz 2, Ziffer eins &, #, 45 ;, 3, IESG noch zu den akzessorischen Nebenkosten im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG zählen (8 ObS 19/07p). Nichts anderes kann aber für den Arbeitgeberanspruch auf Ersatz der Ausbildungskosten gelten. Auf die Frage, ob die Rückforderung des während der Ausbildung fortgezahlten Entgelts einer anderen Beurteilung unterliegt, ist hier nicht einzugehen, weil es insoweit an einem entsprechenden Vorbringen des Klägers im gesamten Verfahren fehlt.

Die Revision zeigt daher die für ihre Zulässigkeit erforderliche Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht auf.

Textnummer

E88171

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBS00008.08X.0710.000

Im RIS seit

09.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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