TE OGH 2008/7/10 8ObS10/08s

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter o. Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Franz Stanek als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Dr. Franz H*****, vertreten durch Mag. Anton Hofstetter, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Insolvenz-Entgelt-Fonds-Service GmbH (IEF-Service GmbH), Geschäftsstelle St. Pölten, 3100 St. Pölten, Grenzgasse 11, wegen 73.987,63 EUR Insolvenzausfallgeld, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Juli 2007, GZ 9 Rs 99/07f-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des§ 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des§ 502 Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von „IAF-Service GmbH" auf die im Kopf ersichtliche neue Bezeichnung zu berichtigen war (Art 4 Z 2 BGBl I 2008/82, in Kraft getreten mit 1. 7. 2008).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von „IAF-Service GmbH" auf die im Kopf ersichtliche neue Bezeichnung zu berichtigen war (Artikel 4, Ziffer 2, BGBl römisch eins 2008/82, in Kraft getreten mit 1. 7. 2008).

Der Kläger war handelsrechtlicher Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin und damit entsprechend § 1 Abs 6 Z 2 IESG in der Fassung vor der Nov BGBl I 2005/102 vom Anspruch auf Insolvenzausfallgeld ausgeschlossen. Der Durchgriff auf eine Bestimmung einer noch nicht im österreichischen Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0111917 mwN, insb 8 ObS 29/07h). Die Änderungsrichtlinie zur Insolvenzrichtlinie 2002/74/EG war nach deren Art 2 Abs 1 erst bis zum 8. 10. 2005 umzusetzen; die hier maßgeblichen Ansprüche im Konkursverfahren sind aber bereits davor entstanden. Daher kommt die Ausschlussbestimmung des § 1 Abs 6 Z 2 IESG aF zum Tragen (RIS-Justiz RS0077312 mwN).Der Kläger war handelsrechtlicher Geschäftsführer der späteren Gemeinschuldnerin und damit entsprechend Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG in der Fassung vor der Nov BGBl römisch eins 2005/102 vom Anspruch auf Insolvenzausfallgeld ausgeschlossen. Der Durchgriff auf eine Bestimmung einer noch nicht im österreichischen Recht umgesetzten Richtlinie während des Laufs der Umsetzungsfrist ist ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0111917 mwN, insb 8 ObS 29/07h). Die Änderungsrichtlinie zur Insolvenzrichtlinie 2002/74/EG war nach deren Artikel 2, Absatz eins, erst bis zum 8. 10. 2005 umzusetzen; die hier maßgeblichen Ansprüche im Konkursverfahren sind aber bereits davor entstanden. Daher kommt die Ausschlussbestimmung des Paragraph eins, Absatz 6, Ziffer 2, IESG aF zum Tragen (RIS-Justiz RS0077312 mwN).

Auch das Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde bereits wiederholt verneint (RIS-Justiz RS0076928; RS0076874), und zwar zuletzt auch unter Berücksichtigung des Fortwirkens des Ausschlussgrunds in der Entscheidung zu 8 ObS 26/07t. Damit kommt auch dem Argument des Klägers, dass sich mittlerweile die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert hätten, keine Relevanz zu. Der in der Revision erneut wiederholten Anregung auf Einleitung eines diesbezüglichen Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof ist daher nicht näherzutreten. Insgesamt war daher die Revision mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Auch das Vorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken wurde bereits wiederholt verneint (RIS-Justiz RS0076928; RS0076874), und zwar zuletzt auch unter Berücksichtigung des Fortwirkens des Ausschlussgrunds in der Entscheidung zu 8 ObS 26/07t. Damit kommt auch dem Argument des Klägers, dass sich mittlerweile die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geändert hätten, keine Relevanz zu. Der in der Revision erneut wiederholten Anregung auf Einleitung eines diesbezüglichen Normenprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof ist daher nicht näherzutreten. Insgesamt war daher die Revision mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E88169 8ObS10.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBS00010.08S.0710.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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