TE OGH 2008/7/10 8ObA77/07t

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Veröffentlicht am 10.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 15.000 EUR), im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2007, GZ 7 Ra 77/07f-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 20. November 2006, GZ 22 Cga 24/06v-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die von der klagenden Partei erklärte Rückziehung der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß § 508a Abs 2 ZPO zog die klagende Partei unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück.Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zog die klagende Partei unter Hinweis auf eine außergerichtliche Einigung ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO3 § 513 Rz 1; RIS-Justiz RS0081567 mwN).Die Bestimmung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO, wonach bis zur Entscheidung über die Berufung die Klage unter Verzicht auf den Anspruch zurückgenommen werden kann, ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren analog anzuwenden (Kodek in Rechberger, ZPO3 Paragraph 513, Rz 1; RIS-Justiz RS0081567 mwN).

Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist somit in Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 513 Rz 2 mwN).Da die Anfechtung der zweitinstanzlichen Entscheidung den gesamten Streitgegenstand umfasst, ist somit in Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, letzter Halbsatz ZPO deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 Paragraph 513, Rz 2 mwN).

Dieser Beschluss konnte im Dreiersenat gefasst werden (§ 11a Abs 3 Z 1 iVm Abs 1 Z 3 ASGG; § 7 Abs 1 Z 9 OGHG).Dieser Beschluss konnte im Dreiersenat gefasst werden (Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, ASGG; Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG).

Anmerkung

E88168 8ObA77.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00077.07T.0710.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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