Index
E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E043 EG Art43;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des Dr. Arch. MMag. HW in V, vertreten durch Mag. Christian Schönhuber, Rechtsanwalt in 4690 Schwanenstadt, Stadtplatz 28, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 16. Juni 2003, Zl. 91514/265-I/3/03, betreffend Verleihung der Befugnis eines Architekten nach der EWR-Architekten Verordnung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2002, ihm die Ziviltechnikerbefugnis eines Architekten mit dem Kanzleisitz in "OÖ/Salzburg V" zu verleihen, gemäß § 12 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 8 des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.V.m. § 3 und § 5 der EWR-Architektenverordnung - EWR-ArchV, BGBl. Nr. 694/1995, abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften damit begründet, dass der Beschwerdeführer den Nachweis gemäß § 5 EWR-ArchV, dass er in einem EWR-Mitgliedstaat den Beruf eines selbstständigen Architekten bereits drei Jahre lang ausgeübt oder hauptberuflich eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworben habe, nicht erbracht habe. Der Beschwerdeführer habe zwar eine Eintragungsbestätigung der Kammer der Architekten der Provinz B vorgelegt, der zu entnehmen sei, dass er seit dem 29. März 1999 Mitglied jener Kammer sei, aber das Bestehen einer Niederlassung in Italien bzw. die Ausübung des Berufes eines selbstständigen Architekten könne dieser Bestätigung nicht entnommen werden. Überdies sei in dieser Bestätigung der Wohnsitz des Beschwerdeführers mit V angegeben.
Demzufolge habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2002 eingeladen, einen Nachweis über seine Berufsausübung in Italien nachzureichen. Mit Schreiben vom 28. September 2002 habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Architektenkammer der Provinz B vom 9. September 2002 nachgereicht, die sich von der zunächst vorgelegten Eintragungsbestätigung vom 15. April 2002 lediglich dadurch unterschieden habe, dass nunmehr ein Bürositz in S aufscheine.
Im Hinblick auf diese Eintragungsbestätigung habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2002 ausführlich darzulegen versucht, dass sich § 5 EWR-ArchV nicht primär auf das Vorliegen eines Bürositzes beziehe, sondern auf den Nachweis, dass der Niederlassungswerber bereits drei Jahre lang den Beruf eines selbstständigen Architekten ausgeübt habe oder hauptberuflich eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses habe. Das Bestehen einer Niederlassung im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat allein könne nicht als Nachweis dafür gewertet werden, dass der Beschwerdeführer den Beruf eines selbstständigen Architekten drei Jahre lang in Italien ausgeübt habe.
In diesem Zusammenhang habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2002 darauf hingewiesen, dass angesichts der Tatsache, dass er beim Oberlandesgericht Linz in die Liste der Sachverständigen eingetragen sei, wofür das Bestehen des gewöhnlichen Aufenthaltes oder eines Ortes der beruflichen Tätigkeit im Sprengel des Gerichtshofes erster Instanz vorausgesetzt sei, für das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Bestehen einer Niederlassung bzw. Berufstätigkeit in Italien nicht nachvollziehbar sei. Demzufolge habe die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. November 2002 abermals eingeladen, einen Nachweis (z.B. eine Bestätigung der Kammer oder eine Projektliste der von ihm durchgeführten Bauten mit einem repräsentativen Querschnitt der Auftragsschreiben oder diesbezügliche italienische Umsatzsteuererklärungen oder die italienischen Sozialversicherungsnachweise) darüber vorzulegen, dass er den Beruf eines selbstständigen Architekten bereits drei Jahre ausübe oder eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworben habe.
Mit Schreiben vom 14. Mai 2003 habe der Beschwerdeführer hiezu mitgeteilt, dass es nicht möglich sei, in Italien die von der belangten Behörde geforderte Bestätigung zu erlangen. Weiters habe er die Ansicht vertreten, durch den Umstand, dass gegen ihn keine berufsgerichtlichen Maßnahmen verhängt worden seien, werde "indirekt bestätigt", dass er während seiner Kammermitgliedschaft als Architekt tätig gewesen sei.
Dieser Ansicht habe die belangte Behörde nicht zu folgen vermocht, denn der Umstand, dass gegen ein Kammermitglied keine berufsgerichtlichen Maßnahmen verhängt worden seien, könne nicht als Nachweis dafür herangezogen werden, dass der Beschwerdeführer den Beruf eines selbstständigen Architekten bereits drei Jahre ausgeübt habe.
Weiters habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Finanzamtes in A vom 14. April 2003 über die Zuteilung einer (Mehrwert-)Steuernummer vorgelegt, und er meine diesbezüglich, dass diese "Bestätigung der Finanzdirektion nur dann ausgestellt wird, wenn tatsächliche Steuern aus selbstständiger Erwerbstätigkeit abgeführt werden". Weiters führe er aus, "eine genaue Vorlegung meiner gesamten Umsätze, bzw. die Vorlage meiner Einnahmen und Ausgabenrechnung erscheint mir somit auch im Hinblick auf die Wahrung von firmeninternen Daten nicht erforderlich zu sein".
Hiezu stelle die belangte Behörde fest, dass die in Rede stehende Bestätigung des Finanzamtes vom 14. April 2003 stamme, demzufolge die belangte Behörde nur zu dem Schluss kommen könne, dass der Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt keine Einnahmen in Italien aus der Tätigkeit als selbstständiger Architekt generiert habe. Da vernünftigerweise nicht angenommen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Italien in den letzten Jahren unentgeltlich gearbeitet habe, lasse dies wiederum nur den Schluss zu, dass er in Italien den Beruf eines Architekten nicht bzw. nicht im Ausmaß von drei Jahren ausgeübt habe.
Weiters habe der Beschwerdeführer seinem Schreiben "ein paar von Ihnen speziell in Österreich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit der Europäischen Union erbrachten Dienstleistungen beigelegt". Dabei handle es sich um "5 Stück Dienstleistungsanzeigen aus den Jahren 2000 und 2002". Diese vom Beschwerdeführer vorgenommenen Dienstleistungsanzeigen aus den Jahren 2000 und 2002 stellten keinen Nachweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer in einem EWR-Mitgliedstaat (Italien) den Beruf eines selbstständigen Architekten bereits drei Jahre lang ausgeübt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 28. September 2004, B 1036/03-3, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994, i.d.F. BGBl. I Nr. 86/1997, lauten:
"Ziviltechniker
Begriff
§ 1. ...
(2) Ziviltechniker werden eingeteilt in:
1. Architekten,
2. Ingenieurkonsulenten.
...
§ 5. (1) Die Befugnis eines Ziviltechnikers ist österreichischen Staatsbürgern und ihnen durch zwischenstaatliche Vereinbarungen gleichgestellten Personen zu verleihen, wenn die für die Ausübung erforderliche fachliche Befähigung (§ 6) nachgewiesen wurde und kein Ausschließungsgrund vorliegt.
...
Fachliche Befähigung
§ 6. (1) Die fachliche Befähigung (§ 5 Abs. 1) ist nachzuweisen durch:
1. die Absolvierung des der angestrebten Befugnis
entsprechenden Studiums,
2. die praktische Betätigung
3. und die erfolgreiche Ablegung der
Ziviltechnikerprüfung.
...
Praktische Betätigung
§ 8. (1) Die praktische Betätigung (§ 6 Abs. 1 Z 2) muss hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss eine Zeit von mindestens drei Jahren nach Abschluss des Studiums (§ 6 Abs. 1 Z 1) umfassen, wovon mindestens ein Jahr als Arbeitnehmer, weisungsgebunden und eingegliedert in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers, unter Ausschluss eines Unternehmerrisikos, zurückzulegen ist. Die praktische Betätigung kann auch im öffentlichen Dienst zurückgelegt werden. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Betätigung nachzuweisen.
...
Verleihung der Befugnis
§ 12. (1) Die Befugnis wird über Antrag vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für einen bestimmten Sitz der Kanzlei verliehen.
..."
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung der Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (Architekturrichtlinie) lautet:
"Artikel 23
...
(2) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme der in Artikel 1 genannten Tätigkeiten oder deren Ausübung unter der Berufsbezeichnung 'Architekt' außer von der Erfüllung der in Kapitel II genannten Erfordernisse oder dem Besitz eines Diploms, Prüfungszeugnisses oder sonstigen Befähigungsnachweises nach
Artikel 11 vom Erwerb entsprechender praktischer Erfahrungen während eines bestimmten Zeitraums abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats an, aus der hervorgeht, dass solche praktischen Erfahrungen während einer entsprechenden Dauer im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat erworben worden sind. ..."
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Umsetzung zwischenstaatlicher Vereinbarungen betreffend die Architekten (EWR-Architektenverordnung - EWR-ArchV), BGBl. Nr. 694/1995, lauten:
"Niederlassung
§ 3. Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) dürfen sich auf dem Gebiet der Republik Österreich zur Ausübung des Berufes eines selbstständigen Architekten niederlassen, wenn ihnen die entsprechende Befugnis nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 verliehen wurde. Dem Antrag um Verleihung der Befugnis sind jedenfalls folgende Dokumente anzuschließen:
1. Eine Bescheinigung aus der hervorgeht, dass der
Antragsteller ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen
Befähigungsnachweis im Sinne der 'Architekturrichtlinie' besitzt;
2. eine von der zuständigen Stelle des Heimat- oder
Herkunftsmitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung über den
Erwerb praktischer Erfahrungen in der Mindestdauer von drei Jahren
entsprechend dem Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 85/384/EWG;
3. eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit
innerhalb der letzten fünf Jahre und eine
Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein
dürfen;
4. ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit.
...
§ 5. Weist ein Antragsteller nach, dass er in einem EWR-Mitgliedstaat den Beruf eines selbstständigen Architekten bereits drei Jahre lang ausgeübt oder hauptberuflich eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworben hat, so ist § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 ZTG nicht anzuwenden."
Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass die von ihm vorgelegte Bestätigung der Architektenkammer der Provinz B die Voraussetzungen des Art. 23 Abs. 2 der angeführten Architekturrichtlinie hinsichtlich einer hauptberuflichen dreijährigen Tätigkeit erfüllt. Er meint aber, die belangte Behörde habe mit ihrer Auffassung, es komme darauf an, dass er in Italien eine mindestens dreijährige selbstständige Tätigkeit als Architekt nachweisen könne, die Rechtslage verkannt, weil es nur darum gehe, ob er generell in einem EWR-Mitgliedstaat, somit auch in Österreich, einen diesbezüglichen Nachweis erbracht habe. Der belangten Behörde sei auch ein "Stoffsammlungsmangel" vorzuwerfen, wenn sie Wert auf eine für sie ausreichende Bestätigung aus Italien lege.
Mit diesen Argumenten zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf: Die belangte Behörde hat nämlich zutreffend die Bestimmung des § 5 EWR-ArchV angewendet, wonach § 8 Abs. 1 sowie Abs. 2 ZTG nicht anzuwenden ist, wenn der Antragsteller nachweist, dass er in einem EWR-Mitgliedstaat den Beruf eines selbstständigen Architekten bereits drei Jahre lang ausgeübt oder hauptberuflich eine dreijährige praktische Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses erworben hat, und ihre Auffassung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer ein solcher Nachweis nicht gelungen ist.
Zwar ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, dass der Wortlaut des in § 5 EWR-ArchV hinsichtlich des dort angeführten Nachweises der Ausübung des Berufes eines selbstständigen Architekten in einem EWR-Mitgliedstaat oder einer dreijährigen praktischen Berufserfahrung auf dem Gebiet der Architektur im Rahmen eines Dienstverhältnisses "in einem EWR-Mitgliedstaat" nicht ausdrücklich eine solche Tätigkeit in Österreich ausschließt. Nach dem Gesamtzusammenhang und dem Zweck der mit der EWR-ArchV getroffenen Regelungen besteht jedoch kein Zweifel, dass mit dieser Regelung auf eine berufliche Tätigkeit und eine praktische Erfahrung in einem anderen EWR-Mitgliedstaat als in Österreich abgestellt worden ist. Nur im Rahmen eines derartigen grenzüberschreitenden gemeinschaftsrechtlichen Zusammenhanges kommt es nämlich überhaupt zur Anwendung der - der Umsetzung der Niederlassungsfreiheit gemäß 43 ff EG und der Dienstleistungsfreiheit gemäß 49 f EG dienenden - Regelungen der Architekturrichtlinie und damit auch der EWR-ArchV.
Auch soweit der Beschwerdeführer meint, dass er die von § 5 EWR-ArchV geforderte Berufsausübung als in Italien zugelassener Architekt durch Erbringung von Dienstleistungen in Österreich erfüllt habe, hat die belangte Behörde die Rechtslage nicht verkannt, weil dem Beschwerdeführer auch in diesem Zusammenhang nicht der Nachweis gelungen ist, dass er in Italien als selbstständiger Architekt niedergelassen gewesen wäre und dass er seine hauptberufliche Architektentätigkeit drei Jahre lang tatsächlich in Italien - wenn dabei auch durch Erbringung von Dienstleistungen in Österreich - ausgeübt habe. Eine konkrete Berufsausübung in Italien hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Wenn der Beschwerdeführer der belangten Behörde vorwirft, sie habe insoferne keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen, um zu dem von ihm gewünschten Ergebnis zu kommen, ist er darauf hinzuweisen, dass es in einem derartigen Verwaltungsverfahren über einen vor der Behörde gestellten Antrag Sache des Antragstellers ist, das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen durch Darlegung entsprechender Bescheinigungsmittel, die in seiner Sphäre gelegen sind, zu untermauern, nicht aber der Behörde durch Aufnahme von Erkundungsbeweisen zusätzliche Ermittlungen anzustellen (vgl. in diesem Sinne etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zl. 99/06/0152).
Der vom Beschwerdeführer sonst noch geltend gemachte Umstand, dass die Person des Dr. F. (Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof), die im Jahr 1997 gegen den Beschwerdeführer eine Privatanklage erhoben habe, auf dem angefochtenen Bescheid als Sachbearbeiter aufscheine, und den angefochtenen Bescheid offensichtlich konzipiert habe, vermag deswegen für sich allein keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu begründen, weil der angefochtene Bescheid nicht von der Person des F. als Verantwortlichem approbiert worden ist und diese Person für den angefochtenen Bescheid nicht verantwortlich zeichnet (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 23. Oktober 1997, Zl. 97/07/0036, und vom 21. Februar 2007, Zl. 2003/06/0121).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 27. November 2007
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004060179.X00Im RIS seit
07.01.2008Zuletzt aktualisiert am
31.03.2011