TE OGH 2008/7/11 3Ob137/08f

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Veröffentlicht am 11.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Martin B*****, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt KG in Wien, wider die verpflichtete Partei Karl-Felix B*****, wegen 34.930,98 EUR sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. März 2008, GZ 46 R 146/08y-9, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 27. Dezember 2007, GZ 23 E 263/08h (29 E 43/07y)-2, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte am 27. Dezember 2007 dem Betreibenden wider den Verpflichten (unter anderem) die Exekution auf ihm gegen bestimmte Drittschuldner zustehende Forderungen.

Das Rekursgericht wies den Forderungsexekutionsantrag über am 31. Jänner 2008 erhobenen Rekurs eines Drittschuldners mit Beschluss vom 31. März 2008 ab und verpflichtete den Betreibenden zum Kostenersatz an den Drittschuldner, dies ungeachtet der am 20. Februar 2008 über Antrag des Betreibenden nach § 39 Abs 1 Z 6 EO vom Erstgericht beschlossenen Einstellung des Exekutionsverfahrens.Das Rekursgericht wies den Forderungsexekutionsantrag über am 31. Jänner 2008 erhobenen Rekurs eines Drittschuldners mit Beschluss vom 31. März 2008 ab und verpflichtete den Betreibenden zum Kostenersatz an den Drittschuldner, dies ungeachtet der am 20. Februar 2008 über Antrag des Betreibenden nach Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, EO vom Erstgericht beschlossenen Einstellung des Exekutionsverfahrens.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Betreibenden, mit dem er die ersatzlose Aufhebung des rekursgerichtlichen Beschlusses anstrebt, ist nicht zulässig.

Das für die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn der Entscheidung nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung zukäme, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, über bloß theoretisch bedeutsame Fragen abzusprechen (stRsp, RIS-Justiz RS0002495). Da hier das Exekutionsverfahren - im Übrigen über Antrag des Betreibenden selbst - bereits vor der angefochtenen Entscheidung des Rekursgerichts eingestellt war, kommt der Frage, ob die Exekutionsbewilligung zu Recht erfolgte, also das Exekutionsverfahren in der Vergangenheit vorübergehend vielleicht berechtigt gewesen sein könnte, nur mehr theoretische Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0002495 [T19]).

Das Interesse des Betreibenden kann nur mehr in der Beseitigung des rekursgerichtlichen Kostenzuspruchs liegen. Das in Ansehung der Hauptsache fehlende Anfechtungsinteresse kann aber nicht durch das Interesse an der Beseitigung der Kostenentscheidung der zweiten Instanz ersetzt werden (stRsp, RIS-Justiz RS0002396, RS0002477). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E88255 3Ob137.08f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00137.08F.0711.000

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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