TE OGH 2008/7/11 9Bs222/08y

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Veröffentlicht am 11.07.2008
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Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Dr. Koch in der Strafsache gegen D***** A***** C***** u.a. wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. H***** L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29.5.2008, 27 Hv 32/08w-40, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Dr. Schütz als Vorsitzenden, Dr. Gföllner und Dr. Koch in der Strafsache gegen D***** A***** C***** u.a. wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 1. Fall StGB über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. H***** L***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 29.5.2008, 27 Hv 32/08w-40, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 25.2.2008 (AS 3 in ON 12) wurde dem Beschuldigten D***** A***** C***** ein Verfahrenshilfeverteidiger nach § 61 Abs 2 StPO beigegeben und dazu mit Bescheid der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 26.2.2008 RA Mag. H***** L***** bestellt (AS 1 in ON 12).Mit Beschluss des Haft- und Rechtsschutzrichters vom 25.2.2008 (AS 3 in ON 12) wurde dem Beschuldigten D***** A***** C***** ein Verfahrenshilfeverteidiger nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegeben und dazu mit Bescheid der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 26.2.2008 RA Mag. H***** L***** bestellt (AS 1 in ON 12).

Mit Eingabe des Verfahrenshilfeverteidigers vom 11.3.2008 wurde unter Hinweis, dass zur Durchführung des Erstgesprächs mit dem Beschuldigten unbedingt die Beiziehung einer Dolmetscherin erforderlich sei beantragt, das Gericht möge die Dolmetscherin der rumänischen Sprache, Frau E***** W*****, zur Verfügung stellen und eine schriftliche Verfügung abfertigen, dass das Gericht mit der Beiziehung der Dolmetscherin zum Erstgespräch am 17.3.2008 einverstanden sei (ON 16).

Mit Beschluss vom 12.3.2008 wies der Vorsitzende des Schöffensenates den vorgenannten Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäß § 393 Abs 2 StPO seien einem (wie hier) nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 1 dritter Satz vorzugehen sei, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten, wozu auch die Kosten eines Dolmetschers gehörten, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig gewesen waren. Die Kosten seien in sinngemäßer Anwendung des GebAG ersatzfähig. Die Kosten seien demnach dem erklärten Willen des Gesetzgebers zufolge vorerst wie andere Barauslagen vom Verfahrenshilfeverteidiger vorzuschießen, ehe sie vom Bund rückwirkend ersetzt würden. Eine Nachfolgebestimmung zu § 38a Abs 2 StPO idF BGBl I 2004/14 sei bewusst nicht getroffen worden, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des § 393 Abs 2 idF BGBl. I 93/2007 ergäbe: Dort werde explizit das Zitat "§ 38a Abs 2 StPO" durch das Zitat "§ 56 Abs 1 dritter Satz" ersetzt, ohne dass diese beiden Bestimmungen auch nur im Ansatz ident wären, weshalb insoweit nicht von einem redaktionellen Versehen ausgegangen werden könne, sondern der Gesetzgeber bewusst die Fälle der originären Kostentragung durch den Bund auf die in § 56 Abs 1 dritter Satz StPO aufgezählten Fälle beschränken wollte; im Übrigen jedoch derartige Kosten als Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers anzusehen seien, soweit sie seine Besprechungen mit dem Angeklagten beträfen. Dieser dem Verfahrenshilfeverteidiger am 19. März 2008 zugestellte Beschluss erwuchs in Rechtskraft (ON 17).Mit Beschluss vom 12.3.2008 wies der Vorsitzende des Schöffensenates den vorgenannten Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO seien einem (wie hier) nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach Paragraph 56, Absatz eins, dritter Satz vorzugehen sei, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten, wozu auch die Kosten eines Dolmetschers gehörten, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig gewesen waren. Die Kosten seien in sinngemäßer Anwendung des GebAG ersatzfähig. Die Kosten seien demnach dem erklärten Willen des Gesetzgebers zufolge vorerst wie andere Barauslagen vom Verfahrenshilfeverteidiger vorzuschießen, ehe sie vom Bund rückwirkend ersetzt würden. Eine Nachfolgebestimmung zu Paragraph 38 a, Absatz 2, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2004/14 sei bewusst nicht getroffen worden, wie sich aus der Entstehungsgeschichte des Paragraph 393, Absatz 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 93 aus 2007, ergäbe: Dort werde explizit das Zitat "§ 38a Absatz 2, StPO" durch das Zitat "§ 56 Absatz eins, dritter Satz" ersetzt, ohne dass diese beiden Bestimmungen auch nur im Ansatz ident wären, weshalb insoweit nicht von einem redaktionellen Versehen ausgegangen werden könne, sondern der Gesetzgeber bewusst die Fälle der originären Kostentragung durch den Bund auf die in Paragraph 56, Absatz eins, dritter Satz StPO aufgezählten Fälle beschränken wollte; im Übrigen jedoch derartige Kosten als Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers anzusehen seien, soweit sie seine Besprechungen mit dem Angeklagten beträfen. Dieser dem Verfahrenshilfeverteidiger am 19. März 2008 zugestellte Beschluss erwuchs in Rechtskraft (ON 17).

Ein weiterer Antrag des Beschuldigten D***** A***** C*****, gemäß § 393 Abs 2 StPO auf Vergütung eines Betrages iHv EUR 102,40 gemäß der Gebührennote Nr. 106/2008 der Dolmetscherin E***** W***** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8.4.2008 als unzulässig zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dem Angeklagten fehle es an der Aktivlegitimation, zumal der Antrag nach § 393 Abs 2 nur dem (Verfahrenshilfe-)Verteidiger höchstpersönlich zustehe; der Ersatz umfasse nur tatsächlich bestrittene Auslagen, fiktive Auslagen - wie auch noch nicht bestrittene Auslagen es seien - könnten nicht ersetzt werden. Auch dieser dem Verfahrenshilfeverteidiger am 10. April 2004 zugestellte Beschluss (ON 22) erwuchs in Rechtskraft. Mit dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichtes Linz vom 29.5.2008 wurde der Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. H***** L***** „auf Bestimmung der Dolmetschkosten gemäß der Gebührennote Nr. 106/2008 der Dolmetscherin E***** W***** iHv EUR 102,40 und auf direkte Vergütung dieses Betrages an die Dolmetscherin" abgewiesen, im Wesentlichen unter Hinweis auf die (obzitierte) Begründung im Beschluss vom 12.3.2008 (ON 17) und unter nochmaliger Betonung, es sei vom Gesetzgeber eine Nachfolgebestimmung zu § 38a Abs 2 StPO idF vor dem StPRG bewusst nicht getroffen worden und das Zitat „§ 38 Abs 2 StPO" durch das Zitat "§ 56 Abs 1 dritter Satz" ersetzt worden, ohne dass diese Bestimmungen auch nur im Ansatz ident wären, weshalb der Gesetzgeber bewusst die Fälle der originären Kostentragung durch den Bund auf die in § 56 Abs 1 dritter Satz StPO aufgezählten Fälle beschränken habe wollen, im Übrigen jedoch derartige Kosten als Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers anzusehen seien, soweit sie seine Besprechungen mit dem Angeklagten beträfen. Das Vorbringen des Verteidigers, wonach eine Vorfinanzierung dieser Kosten durch den Verfahrenshelfer im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht zumutbar sei, sei demnach gesetzwidrig und unzutreffend. Nur die tatsächlich bestrittenen Auslagen seien ersatzfähig und könnten erst dann ersetzt werden, sobald sie tatsächlich entstanden seien und nicht schon vorab vom Bund vorgeschossen werden (ON 40).Ein weiterer Antrag des Beschuldigten D***** A***** C*****, gemäß Paragraph 393, Absatz 2, StPO auf Vergütung eines Betrages iHv EUR 102,40 gemäß der Gebührennote Nr. 106/2008 der Dolmetscherin E***** W***** wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 8.4.2008 als unzulässig zurückgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dem Angeklagten fehle es an der Aktivlegitimation, zumal der Antrag nach Paragraph 393, Absatz 2, nur dem (Verfahrenshilfe-)Verteidiger höchstpersönlich zustehe; der Ersatz umfasse nur tatsächlich bestrittene Auslagen, fiktive Auslagen - wie auch noch nicht bestrittene Auslagen es seien - könnten nicht ersetzt werden. Auch dieser dem Verfahrenshilfeverteidiger am 10. April 2004 zugestellte Beschluss (ON 22) erwuchs in Rechtskraft. Mit dem angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Landesgerichtes Linz vom 29.5.2008 wurde der Antrag des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. H***** L***** „auf Bestimmung der Dolmetschkosten gemäß der Gebührennote Nr. 106/2008 der Dolmetscherin E***** W***** iHv EUR 102,40 und auf direkte Vergütung dieses Betrages an die Dolmetscherin" abgewiesen, im Wesentlichen unter Hinweis auf die (obzitierte) Begründung im Beschluss vom 12.3.2008 (ON 17) und unter nochmaliger Betonung, es sei vom Gesetzgeber eine Nachfolgebestimmung zu Paragraph 38 a, Absatz 2, StPO in der Fassung vor dem StPRG bewusst nicht getroffen worden und das Zitat „§ 38 Absatz 2, StPO" durch das Zitat "§ 56 Absatz eins, dritter Satz" ersetzt worden, ohne dass diese Bestimmungen auch nur im Ansatz ident wären, weshalb der Gesetzgeber bewusst die Fälle der originären Kostentragung durch den Bund auf die in Paragraph 56, Absatz eins, dritter Satz StPO aufgezählten Fälle beschränken habe wollen, im Übrigen jedoch derartige Kosten als Barauslagen des Verfahrenshilfeverteidigers anzusehen seien, soweit sie seine Besprechungen mit dem Angeklagten beträfen. Das Vorbringen des Verteidigers, wonach eine Vorfinanzierung dieser Kosten durch den Verfahrenshelfer im Gesetz nicht vorgesehen und auch nicht zumutbar sei, sei demnach gesetzwidrig und unzutreffend. Nur die tatsächlich bestrittenen Auslagen seien ersatzfähig und könnten erst dann ersetzt werden, sobald sie tatsächlich entstanden seien und nicht schon vorab vom Bund vorgeschossen werden (ON 40).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Mag. H***** L*****, mit der die antragskonforme Bestimmung der Dolmetschgebühren iHv EUR 102,40 und die direkte Vergütung dieses Betrages an die Dolmetscherin begehrt wird; im Gesetz sei eine Vorfinanzierung der Dolmetscherkosten durch den Verfahrenshelfer nicht vorgesehen und könne diesem auch nicht zugemutet werden, da dieser ohnehin schon im Interesse der Rechtspflege kostenlos Vertretungsleistungen als Gegenleistungen einer Pauschalabgeltung in die Pensionsversicherung der Rechtsanwälte zu erbringen habe. Ein Beschuldigter habe nach § 56 StPO Recht auf Übersetzungshilfe, soweit es im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung des Verteidigungsrechtes des Beschuldigten erforderlich sei. Das Gespräch zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten sei zwingend erforderlich gewesen und daher schon aus diesem Grund die Kosten der Dolmetscherin direkt vom Gericht zu begleichen. Es sei einem Verfahrenshelfer nicht zumutbar die Kosten der Dolmetscherin vorzufinanzieren, zumal die Kosten der Dolmetscherin lediglich nach sinngemäßer Anwendung des GebAG ersatzfähig seien und der Verfahrenshelfer keinen Einfluss auf die gelegte Gebührennote der Dolmetscherin habe und ihm nicht zugemutet werden könne, dass er unter Umständen im Nachhinein nicht sämtliche bestrittene Kosten vom Gericht ersetzt bekomme. Der Antrag sei ohnehin lediglich auf die Bestimmung der Dolmetscherkosten iHv EUR 102,40 (laut Gebührennote Nr. 106/2008 der Dolmetscherin E***** W*****) und eben auf direkte Vergütung des Betrages an die Dolmetscherin gestellt worden (ON 45). Der Beschwerde kommt - im Ergebnis - keine Berechtigung zu.Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Mag. H***** L*****, mit der die antragskonforme Bestimmung der Dolmetschgebühren iHv EUR 102,40 und die direkte Vergütung dieses Betrages an die Dolmetscherin begehrt wird; im Gesetz sei eine Vorfinanzierung der Dolmetscherkosten durch den Verfahrenshelfer nicht vorgesehen und könne diesem auch nicht zugemutet werden, da dieser ohnehin schon im Interesse der Rechtspflege kostenlos Vertretungsleistungen als Gegenleistungen einer Pauschalabgeltung in die Pensionsversicherung der Rechtsanwälte zu erbringen habe. Ein Beschuldigter habe nach Paragraph 56, StPO Recht auf Übersetzungshilfe, soweit es im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung des Verteidigungsrechtes des Beschuldigten erforderlich sei. Das Gespräch zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten sei zwingend erforderlich gewesen und daher schon aus diesem Grund die Kosten der Dolmetscherin direkt vom Gericht zu begleichen. Es sei einem Verfahrenshelfer nicht zumutbar die Kosten der Dolmetscherin vorzufinanzieren, zumal die Kosten der Dolmetscherin lediglich nach sinngemäßer Anwendung des GebAG ersatzfähig seien und der Verfahrenshelfer keinen Einfluss auf die gelegte Gebührennote der Dolmetscherin habe und ihm nicht zugemutet werden könne, dass er unter Umständen im Nachhinein nicht sämtliche bestrittene Kosten vom Gericht ersetzt bekomme. Der Antrag sei ohnehin lediglich auf die Bestimmung der Dolmetscherkosten iHv EUR 102,40 (laut Gebührennote Nr. 106/2008 der Dolmetscherin E***** W*****) und eben auf direkte Vergütung des Betrages an die Dolmetscherin gestellt worden (ON 45). Der Beschwerde kommt - im Ergebnis - keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 56 Abs 1 StPO hat ein Beschuldigter, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, das Recht auf Übersetzungshilfe. Soweit dies im Interesse der Rechtspflege vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erforderlich ist, ist Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung (§ 50), für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten Übersetzungshilfe auch für den Kontakt mit einem ihm beigegebenen Verteidiger oder anlässlich der Bekanntgabe eines Antrages oder einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Für die Akteneinsicht ist dem Beschuldigten nur dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er keinen Verteidiger hat und ihm aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, selbst für die Übersetzung der relevanten Aktenteile zu sorgen, die ihm in Kopie ausgefolgt wurden.Nach Paragraph 56, Absatz eins, StPO hat ein Beschuldigter, der sich in der Verfahrenssprache nicht hinreichend verständigen kann, das Recht auf Übersetzungshilfe. Soweit dies im Interesse der Rechtspflege vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten erforderlich ist, ist Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers zu leisten. Dies gilt insbesondere für die Rechtsbelehrung (Paragraph 50,), für Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt, und für Verhandlungen. Auf Verlangen ist dem Beschuldigten Übersetzungshilfe auch für den Kontakt mit einem ihm beigegebenen Verteidiger oder anlässlich der Bekanntgabe eines Antrages oder einer Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines gerichtlichen Beschlusses zu leisten. Für die Akteneinsicht ist dem Beschuldigten nur dann Übersetzungshilfe zu leisten, wenn er keinen Verteidiger hat und ihm aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden kann, selbst für die Übersetzung der relevanten Aktenteile zu sorgen, die ihm in Kopie ausgefolgt wurden.

Nach den EBRV StPRefG leitet § 56 Abs 1 StPO den erst mit dem StPÄG 1993 eingeführten § 38 a StPO aF - im Wesentlichen unverändert - in die Vorlage über und soll sicherstellen, dass auch der fremdsprachige Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen kann. Insbesondere im Rahmen parteiöffentlicher Beweisaufnahmen und Verhandlungen erscheint es wesentlich, dass sich der Beschuldigte in einer ihm geläufigen Sprache verständigen bzw sich über den Gegenstand des Verfahrens kundig machen kann, sofern er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist und durch diesen entsprechende Aufklärung erhält. Auch die Kommunikation mit seinem (Verfahrenshilfe-)Verteidiger kann Übersetzungshilfe erfordern. Der Hinweis auf das Interesse der Rechtspflege und die Verteidigungsrechte macht deutlich, dass es auch nach der reformierten Strafprozessordnung keinen unbedingten Anspruch eines Beschuldigten auf Übersetzung aller Aktenstücke in ihren Einzelheiten geben soll (Schwaighofer Die neue Strafprozessordnung § 56 AS 146). Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers ist dann erforderlich, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt, vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte. An Verfahrensakten, zu welchen ein Dolmetscher beizuziehen ist, zählt das Gesetz beispielsweise die Rechtsbelehrung (§ 50), kontradiktorische Beweisaufnahmen und Verhandlungen auf. Auch für den Kontakt mit einem beigegebenen Verteidiger oder anlässlich der Bekanntgabe eines Antrags oder Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines gerichtlichen Beschlusses kann Übersetzungshilfe erforderlich sein (Fabrizy StPO10 § 56 Rz 2). Nach § 56 Abs 1 vierter Satz StPO ist in diesen Fällen auf Verlangen des Beschuldigten Übersetzungshilfe zu leisten. Diese Möglichkeit bestand auch schon nach § 38a Abs 1 StPO aF , so beispielsweise bei der Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers, wenn dies der Beschuldigte verlangte (Achammer, WK-StPO § 38a Rz 11). Wird in den vorerwähnten Fällen Übersetzungshilfe (durch Beistellung eines Dolmetschers) von Amts wegen oder auf Verlangen geleistet, so trägt die Kosten des solcherart vom Gericht beigezogenen Dolmetschers unmittelbar der Bund; diese auf Verlangen des Beschuldigten vom Gericht bewilligte Übersetzungshilfe (auch für die Besprechung des Beschuldigten mit seinem Verfahrenshilfeverteidiger) begründet die originäre Kostentragung durch den Bund und stellt schon vorweg keinen Anwendungsfall für die Kostenersatzregelung des § 393 Abs 2 StPO dar. Bewilligt hingegen das Gericht eine auf Verlangen begehrte Übersetzungshilfe nicht, so sind die derart anfallenden Kosten für einen beigezogenen Dolmetscher, gleichsam wie wenn der Verfahrenshilfeverteidiger für die Besprechung mit dem Beschuldigten von sich aus ohne Einbindung des Gerichtes einen Dolmetsch beizieht, im Wege der Bestimmung des § 393 Abs 2 StPO geltend zu machen. Nach der angeführten Gesetzesstelle sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 1 dritter Satz vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten des Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GebAG 1975 ergibt. Damit ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - klargestellt, dass die Kosten für einen vom Verfahrenshilfeverteidiger ohne Einbindung oder entgegen einer ablehnenden Entscheidung des Gerichtes beigezogenen Dolmetscher vorerst von diesem tatsächlich zu bestreiten, jedoch über sein Verlangen als Barauslagen vom Bund rückzuvergüten sind, wobei das Gericht zu prüfen hat, ob die Dolmetscherbeiziehung zur Besprechung mit dem Beschuldigten notwendig war. Die Anführung des § 56 Abs 1 dritter Satz StPO in § 393 Abs 2 StPO, verdeutlicht damit bloß, dass diese Regelung dann nicht greift, wenn schon amtswegig Übersetzungshilfe (auch im Rahmen des § 56 Abs 1 4. Satz StPO) zu leisten ist.Nach den EBRV StPRefG leitet Paragraph 56, Absatz eins, StPO den erst mit dem StPÄG 1993 eingeführten Paragraph 38, a StPO aF - im Wesentlichen unverändert - in die Vorlage über und soll sicherstellen, dass auch der fremdsprachige Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wirksam wahrnehmen kann. Insbesondere im Rahmen parteiöffentlicher Beweisaufnahmen und Verhandlungen erscheint es wesentlich, dass sich der Beschuldigte in einer ihm geläufigen Sprache verständigen bzw sich über den Gegenstand des Verfahrens kundig machen kann, sofern er nicht durch einen Verteidiger vertreten ist und durch diesen entsprechende Aufklärung erhält. Auch die Kommunikation mit seinem (Verfahrenshilfe-)Verteidiger kann Übersetzungshilfe erfordern. Der Hinweis auf das Interesse der Rechtspflege und die Verteidigungsrechte macht deutlich, dass es auch nach der reformierten Strafprozessordnung keinen unbedingten Anspruch eines Beschuldigten auf Übersetzung aller Aktenstücke in ihren Einzelheiten geben soll (Schwaighofer Die neue Strafprozessordnung Paragraph 56, AS 146). Übersetzungshilfe durch Beistellung eines Dolmetschers ist dann erforderlich, wenn dies im Interesse der Rechtspflege liegt, vor allem zur Wahrung der Verteidigungsrechte. An Verfahrensakten, zu welchen ein Dolmetscher beizuziehen ist, zählt das Gesetz beispielsweise die Rechtsbelehrung (Paragraph 50,), kontradiktorische Beweisaufnahmen und Verhandlungen auf. Auch für den Kontakt mit einem beigegebenen Verteidiger oder anlässlich der Bekanntgabe eines Antrags oder Anordnung der Staatsanwaltschaft oder eines gerichtlichen Beschlusses kann Übersetzungshilfe erforderlich sein (Fabrizy StPO10 Paragraph 56, Rz 2). Nach Paragraph 56, Absatz eins, vierter Satz StPO ist in diesen Fällen auf Verlangen des Beschuldigten Übersetzungshilfe zu leisten. Diese Möglichkeit bestand auch schon nach Paragraph 38 a, Absatz eins, StPO aF , so beispielsweise bei der Bekanntgabe einer gerichtlichen Verfügung oder eines Antrages des Anklägers, wenn dies der Beschuldigte verlangte (Achammer, WK-StPO Paragraph 38 a, Rz 11). Wird in den vorerwähnten Fällen Übersetzungshilfe (durch Beistellung eines Dolmetschers) von Amts wegen oder auf Verlangen geleistet, so trägt die Kosten des solcherart vom Gericht beigezogenen Dolmetschers unmittelbar der Bund; diese auf Verlangen des Beschuldigten vom Gericht bewilligte Übersetzungshilfe (auch für die Besprechung des Beschuldigten mit seinem Verfahrenshilfeverteidiger) begründet die originäre Kostentragung durch den Bund und stellt schon vorweg keinen Anwendungsfall für die Kostenersatzregelung des Paragraph 393, Absatz 2, StPO dar. Bewilligt hingegen das Gericht eine auf Verlangen begehrte Übersetzungshilfe nicht, so sind die derart anfallenden Kosten für einen beigezogenen Dolmetscher, gleichsam wie wenn der Verfahrenshilfeverteidiger für die Besprechung mit dem Beschuldigten von sich aus ohne Einbindung des Gerichtes einen Dolmetsch beizieht, im Wege der Bestimmung des Paragraph 393, Absatz 2, StPO geltend zu machen. Nach der angeführten Gesetzesstelle sind einem nach Paragraph 61, Absatz 2, StPO beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach Paragraph 56, Absatz eins, dritter Satz vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten. Zu diesen Auslagen gehören auch die Kosten des Dolmetschers, soweit dessen Beiziehung zu den Besprechungen zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten notwendig war; solche Kosten sind bis zu dem Ausmaß zu vergüten, das sich in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GebAG 1975 ergibt. Damit ist - dem Beschwerdevorbringen zuwider - klargestellt, dass die Kosten für einen vom Verfahrenshilfeverteidiger ohne Einbindung oder entgegen einer ablehnenden Entscheidung des Gerichtes beigezogenen Dolmetscher vorerst von diesem tatsächlich zu bestreiten, jedoch über sein Verlangen als Barauslagen vom Bund rückzuvergüten sind, wobei das Gericht zu prüfen hat, ob die Dolmetscherbeiziehung zur Besprechung mit dem Beschuldigten notwendig war. Die Anführung des Paragraph 56, Absatz eins, dritter Satz StPO in Paragraph 393, Absatz 2, StPO, verdeutlicht damit bloß, dass diese Regelung dann nicht greift, wenn schon amtswegig Übersetzungshilfe (auch im Rahmen des Paragraph 56, Absatz eins, 4. Satz StPO) zu leisten ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass grundsätzlich Übersetzungshilfe im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Gericht zum Tragen kommt. In all den Fällen, in denen Übersetzungshilfe schon von Amts wegen zu gewähren ist, hat der Dolmetscher seine Gebühr - vergleichbar dem § 38a Abs 2 StPO alt - gegenüber dem Gericht geltend zu machen. Dies betrifft auch jene Fälle, in denen Übersetzungshilfe auf Verlangen des Beschuldigten vom Gericht bewilligt wird. Erfolgt hingegen Übersetzungshilfe ohne gerichtliche Bewilligung bzw. wird eine solche durch den (Verfahrenshilfe-)Verteidiger ohne Einbindung des Gerichtes in Auftrag gegeben, sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem tatsächlich zu bestreiten und können dann im Wege des § 393 Abs 2 StPO geltend gemacht werden.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass grundsätzlich Übersetzungshilfe im Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Gericht zum Tragen kommt. In all den Fällen, in denen Übersetzungshilfe schon von Amts wegen zu gewähren ist, hat der Dolmetscher seine Gebühr - vergleichbar dem Paragraph 38 a, Absatz 2, StPO alt - gegenüber dem Gericht geltend zu machen. Dies betrifft auch jene Fälle, in denen Übersetzungshilfe auf Verlangen des Beschuldigten vom Gericht bewilligt wird. Erfolgt hingegen Übersetzungshilfe ohne gerichtliche Bewilligung bzw. wird eine solche durch den (Verfahrenshilfe-)Verteidiger ohne Einbindung des Gerichtes in Auftrag gegeben, sind die dafür entstandenen Kosten zunächst von diesem tatsächlich zu bestreiten und können dann im Wege des Paragraph 393, Absatz 2, StPO geltend gemacht werden.

Im gegenständlichen Fall ließ der Verteidiger jedoch den abweisenden Beschluss des Erstgerichtes auf Bewilligung der Beiziehung der Dolmetscherin E***** W***** zum Erstgespräch unbekämpft, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs (ON 17). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die vom Verteidiger vorgenommene Beiziehung der Dolmetscherin am 17.3.2008 ohne gerichtliche Bewilligung erfolgte, weshalb die dafür aufgelaufenen Kosten vom Verfahrenshilfeverteidiger zu bestreiten und im Wege des § 393 Abs 2 StPO als Barauslagen geltend zu machen sind.Im gegenständlichen Fall ließ der Verteidiger jedoch den abweisenden Beschluss des Erstgerichtes auf Bewilligung der Beiziehung der Dolmetscherin E***** W***** zum Erstgespräch unbekämpft, weshalb dieser in Rechtskraft erwuchs (ON 17). Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass die vom Verteidiger vorgenommene Beiziehung der Dolmetscherin am 17.3.2008 ohne gerichtliche Bewilligung erfolgte, weshalb die dafür aufgelaufenen Kosten vom Verfahrenshilfeverteidiger zu bestreiten und im Wege des Paragraph 393, Absatz 2, StPO als Barauslagen geltend zu machen sind.

Der Beschwerde war daher - im Ergebnis - ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO)Gegen diesen Beschluss steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (Paragraph 89, Absatz 6, StPO)

Oberlandesgericht Linz, Abt. 9,

Anmerkung

EL00094 9Bs222.08y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2008:0090BS00222.08Y.0711.000

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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