Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude K*****, vertreten durch Dr. Günther Forenbacher, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Rita-Lucia S*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 31.256,13 EUR und Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. März 2008, GZ 15 R 217/07b-43, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. Juli 2007, GZ 54 Cg 72/06i-39, in der Hauptsache bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin hatte ihren kleinen Hund angeleint gehabt und auf einem Weg in einem Gelände geführt, auf dem Hundebesitzer ihre Hunde meist frei umherlaufen lassen. Für das Gebiet war ein Leinen- oder Beißkorbzwang angeordnet. Der 30 kg schwere, junge und noch verspielte Hund der Beklagten lief auf die Klägerin und ihren kleinen Hund zu. Die Klägerin nahm ihren Hund in die Arme. Der Hund der Beklagten sprang mit den Vorderpfoten an ihr hoch und riss die Klägerin um. Dabei erlitt sie einen Oberschenkelbruch. Die Vorinstanzen gaben dem Zahlungs- und Feststellungsbegehren statt. Das Berufungsgericht bejahte eine Verletzung der Tierhalterpflichten der Beklagten und verneinte ein Mitverschulden der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrer außerordentlichen Revision vermag die Beklagte keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen:Mit ihrer außerordentlichen Revision vermag die Beklagte keine erheblichen Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen:
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit den in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen. Eine über ein außerordentliches Rechtsmittel aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
Von einem fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang in Ansehung des Leinen- oder Beißkorbzwangs (§ 5 Abs 1 des Wiener Tierhaltegesetzes) kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen hatte die Klägerin, weil sie um die Sicherheit ihres kleinen Hundes besorgt war, diesen hochgehoben. Der Grund für diese Besorgnis war das freie Laufen des Hundes der Beklagten und der fehlende Beißkorb. Das Hochheben des eigenen Hundes war eine iSd Entscheidung 1 Ob 609/94 verständliche und zulässige Reaktion der klagenden Hundebesitzerin, deren Mitverschulden zu Recht verneint wurde. Entgegen den Revisionsausführungen kann aus der festgestellten Tatsache, dass im betroffenen Gebiet „die meisten Hundebesitzer ihre Hunde ohne Maulkorb und Leine laufen lassen" nicht abgeleitet werden, dass wegen dieser Gepflogenheit die Einhaltung der behördlichen Vorschriften obsolet und der Klägerin schon durch das Begehen des Geländes mit angeleintem Hund ein Mitverschulden angelastet werden könnte. Von einem Einverständnis der Klägerin im Sinne eines schlüssigen Verzichts auf Schadenersatz könnte nur dann gesprochen werden, wenn auch sie ihren Hund hätte frei umherlaufen lassen (1 Ob 57/02t; 6 Ob 227/05h).Von einem fehlenden Rechtswidrigkeitszusammenhang in Ansehung des Leinen- oder Beißkorbzwangs (Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Tierhaltegesetzes) kann keine Rede sein. Nach den Feststellungen hatte die Klägerin, weil sie um die Sicherheit ihres kleinen Hundes besorgt war, diesen hochgehoben. Der Grund für diese Besorgnis war das freie Laufen des Hundes der Beklagten und der fehlende Beißkorb. Das Hochheben des eigenen Hundes war eine iSd Entscheidung 1 Ob 609/94 verständliche und zulässige Reaktion der klagenden Hundebesitzerin, deren Mitverschulden zu Recht verneint wurde. Entgegen den Revisionsausführungen kann aus der festgestellten Tatsache, dass im betroffenen Gebiet „die meisten Hundebesitzer ihre Hunde ohne Maulkorb und Leine laufen lassen" nicht abgeleitet werden, dass wegen dieser Gepflogenheit die Einhaltung der behördlichen Vorschriften obsolet und der Klägerin schon durch das Begehen des Geländes mit angeleintem Hund ein Mitverschulden angelastet werden könnte. Von einem Einverständnis der Klägerin im Sinne eines schlüssigen Verzichts auf Schadenersatz könnte nur dann gesprochen werden, wenn auch sie ihren Hund hätte frei umherlaufen lassen (1 Ob 57/02t; 6 Ob 227/05h).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E882533Ob133.08tSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inZak 2008/613 S 356 - Zak 2008,356XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00133.08T.0711.000Zuletzt aktualisiert am
29.01.2009