Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nathalie L*****, geboren am 16. Februar 1994, und Florian L*****, geboren am 21. Dezember 1995, anhängig beim Bezirksgericht Reutte zu AZ 1 P 37/02d, infolge Übertragungsantrags der Mutter Manuela P*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Imst als Verfahrenshelfer, nach § 111 JN den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Nathalie L*****, geboren am 16. Februar 1994, und Florian L*****, geboren am 21. Dezember 1995, anhängig beim Bezirksgericht Reutte zu AZ 1 P 37/02d, infolge Übertragungsantrags der Mutter Manuela P*****, vertreten durch Dr. Martin Leys, Rechtsanwalt in Imst als Verfahrenshelfer, nach Paragraph 111, JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist sachlich unzuständig.
Der Antrag, die Pflegschaftssache AZ 1 P 37/02d vom Bezirksgericht Reutte an das Bezirksgericht St. Pölten zu übertragen, wird an das nicht offenbar unzuständige Bezirksgericht Reutte
überwiesen.
Text
Begründung:
Die Mutter stellt beim Obersten Gerichtshof in erster Linie - wie sie im Verbesserungsverfahren klarstellte - den Antrag, das im Spruch genannte Pflegschaftsverfahren nach § 111 (Abs 1) JN dem Bezirksgericht S***** zu übertragen. Erst in zweiter Linie solle über einen gleichzeitig gestellten Delegierungsantrag entschieden werden.Die Mutter stellt beim Obersten Gerichtshof in erster Linie - wie sie im Verbesserungsverfahren klarstellte - den Antrag, das im Spruch genannte Pflegschaftsverfahren nach Paragraph 111, (Absatz eins,) JN dem Bezirksgericht S***** zu übertragen. Erst in zweiter Linie solle über einen gleichzeitig gestellten Delegierungsantrag entschieden werden.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag nach § 111 Abs 1 JN nicht zuständig, vielmehr ist es nach dieser Norm das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht. Damit ist ohne Zweifel das im zu übertragenden Verfahren sachlich zuständige Erstgericht, nach § 104a JN somit ein Bezirksgericht, gemeint (2 Ob 351/98a; iglS 7 Nc 5/07f ua; Mayr in Rechberger³; Fucik in Fasching², je § 111 JN Rz 1). Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs führt gemäß dem im Außerstreitverfahren heranzuziehenden § 44 Abs 1 JN zur Überweisung an das funktionell zuständige Pflegschaftsgericht.Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Antrag nach Paragraph 111, Absatz eins, JN nicht zuständig, vielmehr ist es nach dieser Norm das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht. Damit ist ohne Zweifel das im zu übertragenden Verfahren sachlich zuständige Erstgericht, nach Paragraph 104 a, JN somit ein Bezirksgericht, gemeint (2 Ob 351/98a; iglS 7 Nc 5/07f ua; Mayr in Rechberger³; Fucik in Fasching², je Paragraph 111, JN Rz 1). Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs führt gemäß dem im Außerstreitverfahren heranzuziehenden Paragraph 44, Absatz eins, JN zur Überweisung an das funktionell zuständige Pflegschaftsgericht.
Dieses wird, sollte es nicht zur beantragten Übertragung kommen, nach rechtskräftiger Erledigung des darauf abzielenden Antrags der Mutter deren Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof, und zwar sogleich mit den Äußerungen der anderen Parteien sowie seiner eigenen Stellungnahme dazu (§ 31 Abs 3 dritter Satz JN), vorzulegen haben. Über den Antrag ist im einfachen Senat (§ 6 OGHG) zu entscheiden, weil - zumindest derzeit - keine Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN (§ 7 Abs 1 Z 4 OGHG) zu treffen ist.Dieses wird, sollte es nicht zur beantragten Übertragung kommen, nach rechtskräftiger Erledigung des darauf abzielenden Antrags der Mutter deren Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof, und zwar sogleich mit den Äußerungen der anderen Parteien sowie seiner eigenen Stellungnahme dazu (Paragraph 31, Absatz 3, dritter Satz JN), vorzulegen haben. Über den Antrag ist im einfachen Senat (Paragraph 6, OGHG) zu entscheiden, weil - zumindest derzeit - keine Entscheidung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, OGHG) zu treffen ist.
Anmerkung
E88001 3Nc10.08pEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030NC00010.08P.0711.000Zuletzt aktualisiert am
25.08.2008