TE OGH 2008/7/17 12Os81/08s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2008
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig und Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Charlotte M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Charlotte M***** und Peter M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. November 2007, GZ 61 Hv 116/07y-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Lässig und Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Charlotte M***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Charlotte M***** und Peter M***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. November 2007, GZ 61 Hv 116/07y-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Danach habenMit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Danach haben

(1) Charlotte M***** einen Bestandteil ihres Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung ihrer Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen geschmälert, indem sie mit ihrer Tochter einen Kaufvertrag über eine ihr gehörende Liegenschaft im Wert von 48.600 Euro abschloss, auf Grund dessen die Eigentumsübertragung und zu ihren Gunsten sowie jenen Peter M*****s ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ins Grundbuch eingetragen wurden, und den Verkaufserlös nicht zur Schuldentilgung, sondern für andere Zwecke verwendet, und

(2) Peter M***** dadurch zu dieser strafbaren Handlung beigetragen, dass er die zu 1 beschriebene Vorgangsweise gemeinsam mit Charlotte M***** beschloss.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von beiden Angeklagten aus Z 5, 8, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.Die dagegen von beiden Angeklagten aus Ziffer 5,, 8, 9 Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die Feststellung, wonach der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft der Teilabdeckung von Kreditverbindlichkeiten der G***** mbH (im Folgenden: G***** GmbH), deren geschäftsführende Gesellschafter die Beschwerdeführer waren, bei der S***** AG und der R***** dienen sollte (US 5), sei undeutlich (Z 5 erster Fall) und aktenwidrig (Z 5 fünfter Fall), betrifft mit Blick auf den - den Schuldsprüchen zu Grunde liegenden - Vorwurf, einen Bestandteil des Vermögens der Beschwerdeführerin zum Nachteil deren Gläubiger beiseite geschafft zu haben, keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), die Feststellung, wonach der Erlös aus der Veräußerung der Liegenschaft der Teilabdeckung von Kreditverbindlichkeiten der G***** mbH (im Folgenden: G***** GmbH), deren geschäftsführende Gesellschafter die Beschwerdeführer waren, bei der S***** AG und der R***** dienen sollte (US 5), sei undeutlich (Ziffer 5, erster Fall) und aktenwidrig (Ziffer 5, fünfter Fall), betrifft mit Blick auf den - den Schuldsprüchen zu Grunde liegenden - Vorwurf, einen Bestandteil des Vermögens der Beschwerdeführerin zum Nachteil deren Gläubiger beiseite geschafft zu haben, keine schuld- oder subsumtionsrelevanten Tatsachen.

Allfälliges Überschreiten der Anklage (Z 8) bezieht sich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob die Anklage und das Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 502). Dabei kann eine Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 8 erfolgreich nur auf solche Sachverhaltsannahmen gegründet werden, die dem Schuld- oder Freispruch zu Grunde gelegt worden sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 546). Die Beschwerdeprämisse, das Erstgericht sei entgegen der Anklage (ON 19) von der Schädigung mehrerer Gläubiger ausgegangen, geht daher schon im Ansatz fehl, weil der Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (§ 156 Abs 1 StGB) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vereitelns oder Schmälerns der Gläubigerbefriedigung nur die entsprechende Beeinträchtigung eines Gläubigers voraussetzt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung ohnedies nur die Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers definitiv feststellt (US 2, 10). Die Behauptung, die Anklage gehe - anders als das Erstgericht - davon aus, dass der Kaufpreis für die von der Beschwerdeführerin veräußerte Liegenschaft „nie geflossen ist", trifft nicht zu (S 330, 336). Das Vorbringen der Rechtsrüge (Z 9 lit a), durch den Verkauf sei es nicht zu einer „Reduktion des allgemeinen Befriedigungsfonds der Gläubiger der G***** GmbH" gekommen, verkennt, dass dem Schuldspruch eine Vermögensverringerung zum Nachteil der (persönlichen) Gläubiger der Beschwerdeführerin zu Grunde liegt. Diese Urteilsannahme folgt aus der Formulierung des Urteilstenors (US 2 f) im Zusammenhalt mit den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts (US 14) und wird durch die Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite (US 6 bis 10) getragen. Die - ersichtlich auf der Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der S***** AG, den Veräußerungserlös der Liegenschaft zur teilweisen Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten der G***** GmbH zu verwenden (US 5), basierende - Konstatierung der Schmälerung des Befriedigungsfonds (auch) der Gläubiger der G***** GmbH ist überschießend und solcherart unbeachtlich. Mangels Vergleichs des Schuldspruchs (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) mit den diesen tragenden Feststellungen wird die Beschwerde somit insoweit nicht gesetzeskonform zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581 f).Allfälliges Überschreiten der Anklage (Ziffer 8,) bezieht sich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob die Anklage und das Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502). Dabei kann eine Nichtigkeitsbeschwerde aus Ziffer 8, erfolgreich nur auf solche Sachverhaltsannahmen gegründet werden, die dem Schuld- oder Freispruch zu Grunde gelegt worden sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 546). Die Beschwerdeprämisse, das Erstgericht sei entgegen der Anklage (ON 19) von der Schädigung mehrerer Gläubiger ausgegangen, geht daher schon im Ansatz fehl, weil der Schuldspruch wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida (Paragraph 156, Absatz eins, StGB) hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Vereitelns oder Schmälerns der Gläubigerbefriedigung nur die entsprechende Beeinträchtigung eines Gläubigers voraussetzt. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die angefochtene Entscheidung ohnedies nur die Schmälerung der Befriedigung eines Gläubigers definitiv feststellt (US 2, 10). Die Behauptung, die Anklage gehe - anders als das Erstgericht - davon aus, dass der Kaufpreis für die von der Beschwerdeführerin veräußerte Liegenschaft „nie geflossen ist", trifft nicht zu (S 330, 336). Das Vorbringen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), durch den Verkauf sei es nicht zu einer „Reduktion des allgemeinen Befriedigungsfonds der Gläubiger der G***** GmbH" gekommen, verkennt, dass dem Schuldspruch eine Vermögensverringerung zum Nachteil der (persönlichen) Gläubiger der Beschwerdeführerin zu Grunde liegt. Diese Urteilsannahme folgt aus der Formulierung des Urteilstenors (US 2 f) im Zusammenhalt mit den rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts (US 14) und wird durch die Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite (US 6 bis 10) getragen. Die - ersichtlich auf der Vereinbarung zwischen den Beschwerdeführern und der S***** AG, den Veräußerungserlös der Liegenschaft zur teilweisen Abdeckung von Kreditverbindlichkeiten der G***** GmbH zu verwenden (US 5), basierende - Konstatierung der Schmälerung des Befriedigungsfonds (auch) der Gläubiger der G***** GmbH ist überschießend und solcherart unbeachtlich. Mangels Vergleichs des Schuldspruchs (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) mit den diesen tragenden Feststellungen wird die Beschwerde somit insoweit nicht gesetzeskonform zur Darstellung gebracht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581 f).

Der Einwand, das (persönliche) Vermögen der Beschwerdeführerin sei nicht verringert worden, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 10) und verfehlt sohin den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Durch die Formulierungen, die Beschwerdeführerin habe den Verkaufserlös in Verabredung mit dem Beschwerdeführer nur im Ausmaß von rund 100.000 S (ds 7.267,28 Euro) zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten, im weitaus überwiegenden Teil aber für „sonstige private Zwecke", wie beispielsweise finanzielle Zuwendungen an die drei Töchter, Reparaturen oder den „privaten Lebenswandel" verwendet (US 7 f, 10, 12), lässt die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung der Höhe des Verkaufserlöses von ca 49.000 Euro (US 7) - gerade noch - hinreichend deutlich erkennen, dass die Aktiven (jedenfalls teilweise) ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt worden sind, also eine wirkliche Verringerung des Vermögens der Beschwerdeführerin eingetreten ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² § 156 Rz 10).Der Einwand, das (persönliche) Vermögen der Beschwerdeführerin sei nicht verringert worden, übergeht die diesbezüglichen Urteilskonstatierungen (US 10) und verfehlt sohin den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Durch die Formulierungen, die Beschwerdeführerin habe den Verkaufserlös in Verabredung mit dem Beschwerdeführer nur im Ausmaß von rund 100.000 S (ds 7.267,28 Euro) zur Abdeckung bestehender Verbindlichkeiten, im weitaus überwiegenden Teil aber für „sonstige private Zwecke", wie beispielsweise finanzielle Zuwendungen an die drei Töchter, Reparaturen oder den „privaten Lebenswandel" verwendet (US 7 f, 10, 12), lässt die angefochtene Entscheidung unter Berücksichtigung der Höhe des Verkaufserlöses von ca 49.000 Euro (US 7) - gerade noch - hinreichend deutlich erkennen, dass die Aktiven (jedenfalls teilweise) ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt worden sind, also eine wirkliche Verringerung des Vermögens der Beschwerdeführerin eingetreten ist (Kirchbacher/Presslauer in WK² Paragraph 156, Rz 10).

Der Vollständigkeit halber (hier aber nicht aktuell) sei festgehalten, dass die Rechtsmeinung der Beschwerde, der Tatbestand des § 156 StGB setze eine wirkliche Verringerung des Vermögens voraus, nicht zutrifft, weil auch scheinbare Vermögensverringerungen tatbestandsmäßig sind.Der Vollständigkeit halber (hier aber nicht aktuell) sei festgehalten, dass die Rechtsmeinung der Beschwerde, der Tatbestand des Paragraph 156, StGB setze eine wirkliche Verringerung des Vermögens voraus, nicht zutrifft, weil auch scheinbare Vermögensverringerungen tatbestandsmäßig sind.

Die Beschwerdeerwägungen zur - ihrer Ansicht nach nicht gegebenen - Subsumierbarkeit unter andere strafrechtliche Tatbestände können aufgrund des mangelnden Erfolgs der übrigen Argumente der Rechtsrüge auf sich beruhen.

Durch die Kritik der Sanktionsrüge (Z 11, nominell verfehlt auch Z 10), mit Blick auf den im Vergleich zum ersten Rechtsgang reduzierten Strafrahmen seien die ausgesprochenen Sanktionen überhöht, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet.Durch die Kritik der Sanktionsrüge (Ziffer 11,, nominell verfehlt auch Ziffer 10,), mit Blick auf den im Vergleich zum ersten Rechtsgang reduzierten Strafrahmen seien die ausgesprochenen Sanktionen überhöht, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet.

Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Günstigkeitsprinzip (§ 61 StGB) zukommen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang dem Günstigkeitsprinzip (Paragraph 61, StGB) zukommen soll, vermag die Rüge nicht darzulegen. Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E88185 12Os81.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0120OS00081.08S.0717.000

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten