TE OGH 2008/7/21 7Ra87/08b

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Veröffentlicht am 21.07.2008
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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Prof.DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Stürzenbecher-Vouk und Mag. Nigl (Senat gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. H***** H*****, Angestellter, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei L***** *****gesellschaft m.b.H., ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 23.339,78 brutto s.A. über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.5.2008, 31 Cga 84/07k-13, in nichtöffentlicher Sitzung denDas Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Prof.DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Stürzenbecher-Vouk und Mag. Nigl (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. H***** H*****, Angestellter, ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Barbara John-Rummelhardt LL.M., Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei L***** *****gesellschaft m.b.H., ***** Wien, *****, vertreten durch Dr. Christine Wolf, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 23.339,78 brutto s.A. über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.5.2008, 31 Cga 84/07k-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.165,14 (darin enthalten EUR 194,19 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen. Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

In der gegenständlichen Rechtssache wurde vom Erstgericht am 13.11.2007 ein Zahlungsbefehl über die eingeklagte Forderung erlassen, welcher der beklagten Partei am 16.11.2007 durch persönliche Übernahme durch deren Geschäftsführer DI G***** P***** zugestellt wurde. Am 23.1.2008 langte beim Erstgericht ein am 22.1.2008 zur Post gegebener Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen den Zahlungsbefehl vom 13.11.2007 ein, mit welchem der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl verbunden war.

Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde vorgebracht, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei, DI G***** P*****, von der Existenz dieses Zahlungsbefehls bewusst erst am 8. Jänner 2008 durch Zustellung der Bewilligung der Fahrnisexekution durch das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur dortigen Zahl ***** E ***** Kenntnis erlangt habe. Bei Nachforschungen habe sich herausgestellt, dass zur selben Zeit wie das gegenständliche Verfahren ein zweites Verfahren mit einem ebenfalls ausgeschiedenen Mitarbeiter, Ing. P*****, geführt worden sei und der Geschäftsführer der beklagten Partei versehentlich gemeint habe, dieses Schriftstück, ebenfalls vom Arbeits- und Sozialgericht Wien, gehöre zu diesem Akt. Infolge eines Missgeschickes sei daher dieser Zahlungsbefehl zu den Unterlagen im Verfahren gegen Ing. P***** gelegt und kein Einspruch verfasst worden. Der Geschäftsführer der beklagten Partei sei schon seit Jahrzehnten für diese tätig und sei ihm noch niemals ein derartiger Irrtum unterlaufen.

Das Erstgericht vernahm im Bescheinigungsverfahren den Geschäftsführer der beklagten Partei Ing. G***** P***** und nahm Einsicht in den Akt ***** Cga ***** des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien sowie in den Akt ***** E ***** des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der beklagten Partei auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.11.2007, GZ 31 Cga 84/07k-2 ab, wies den gleichzeitig erhobenen Einspruch gegen den Zahlungsbefehl (als verspätet) zurück und erkannte die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 471,96 bestimmten Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Dabei ging das Erstgericht von nachstehendem bescheinigtem Sachverhalt aus:

Der am 13.11.2007 erlassene Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, GZ 31 Cga 84/07k-2 wurde dem Geschäftsführer der beklagten Partei am 16.11.2007 durch persönliche Übernahme zugestellt. Der Geschäftsführer DI G***** P***** übernimmt sämtliche Rückscheinzustellungen an die beklagte Partei. Zu diesem Zeitpunkt war ein weiteres Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien betreffend die beklagte Partei zu ***** Cga ***** anhängig, Rechtssache Ing. T***** P***** wider L***** GmbH wegen EUR 61.830,23 brutto s.A., wobei zu ***** Cga ***** die Klage und Ladung zur Tagsatzung am 19.12.2007 der beklagten Partei am 18.10.2007 zugestellt wurde.

Der Geschäftsführer der beklagten Partei übernahm den Zahlungsbefehl im hier gegenständlichen Verfahren am 16.11.2007, las ihn aber nicht bewusst durch, sondern legte diesen in den Akt der beklagten Partei betreffend Ing. T***** P***** ab. Er war sich zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst, dass die Verhandlungen und Gespräche mit dem Kläger schon so verfahren war. Er erhob keinen Einspruch und leitete den Zahlungsbefehl auch nicht an die Rechtsvertretung der beklagten Partei weiter. Er traf keine weitere Veranlassung zu diesem Zahlungsbefehl.

Es wird nicht als bescheinigt angenommen, dass dem Geschäftsführer DI G***** P***** jemals zuvor ein derartiger Irrtum unterlaufen ist. Im Akt ***** Cga ***** des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien fand am 19.12.2007 die vorbereitende Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung statt, die für die beklagte Partei der Geschäftsführer DI G***** P***** selbst verrichtete. Jedoch erst als der beklagten Partei die Zustellung der Exekutionsbewilligung aufgrund des hier gegenständlichen Zahlungsbefehls am 8.1.2008 zugestellt wurde, forschte er nach und stellte fest, dass der Zahlungsbefehl falsch abgelegt worden war. Er setzte sich sodann mit der Beklagtenvertreterin in Verbindung. Am 22.1.2008 wurde der gegenständliche Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, mit dem auch gleichzeitig der Einspruch erhoben wurde, zur Post gegeben. Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass das dem Geschäftsführer der beklagten Partei im vorliegenden Fall treffende Verschulden nicht als minderer Grad des Versehens gewertet werden könne, und daher die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hindere. Damit sei der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab- und der gleichzeitig erhobene Einspruch als verspätet zurückzuweisen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der beklagten Partei aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass der beklagten Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.11.2007 bewilligt und der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien nicht zurückgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt (ON 14).

Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen (ON 16; richtig: nicht Folge zu geben). Der Rekurs ist nicht berechtigt.

1) Zur Zulässigkeit der Rekursbeantwortung:

Die Rechtsprechung zur Frage der Einseitigkeit oder Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens bei Versagung der Wiedereinsetzung ist uneinheitlich (für die Einseitigkeit bspw. LG für ZRS Wien, 40 R 118/07k = RIS-Justiz RWZ0000119; RIS-Justiz RL0000052; für die Zweiseitigkeit bspw. OLG Wien 10 Ra 173/04s mwN; 9 Ra 19/05p). Der erkennende Senat hat zu dieser Frage in der Vergangenheit - bei unterschiedlichen Konstellationen - wiederholt ausgesprochen, dass von einem einseitigen Rekursverfahren auszugehen sei (vgl. zuletzt hg. 7 Ra 37/08z mwN; gegenteilig hg. 7 Ra 73/07t = RIS-Justiz RW0000395). Die (auch von der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung angeführte) neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes lässt aber in Verbindung mit den überzeugenden Argumenten im Schrifttum eine Aufrechterhaltung dieser Judikaturlinie nicht mehr zu und war diesbezüglich zu erwägen:Die Rechtsprechung zur Frage der Einseitigkeit oder Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens bei Versagung der Wiedereinsetzung ist uneinheitlich (für die Einseitigkeit bspw. LG für ZRS Wien, 40 R 118/07k = RIS-Justiz RWZ0000119; RIS-Justiz RL0000052; für die Zweiseitigkeit bspw. OLG Wien 10 Ra 173/04s mwN; 9 Ra 19/05p). Der erkennende Senat hat zu dieser Frage in der Vergangenheit - bei unterschiedlichen Konstellationen - wiederholt ausgesprochen, dass von einem einseitigen Rekursverfahren auszugehen sei vergleiche zuletzt hg. 7 Ra 37/08z mwN; gegenteilig hg. 7 Ra 73/07t = RIS-Justiz RW0000395). Die (auch von der beklagten Partei in ihrer Rekursbeantwortung angeführte) neuere Judikatur des Obersten Gerichtshofes lässt aber in Verbindung mit den überzeugenden Argumenten im Schrifttum eine Aufrechterhaltung dieser Judikaturlinie nicht mehr zu und war diesbezüglich zu erwägen:

Abgehend von der Rechtsprechung zu 9 Ob 191/98y und 4 Ob 241/99s judiziert der Oberste Gerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung 10 Ob 58/06m, dass in Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 EO von einer Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens auszugehen sei, weil auch in der Aufhebung einer bereits endgültigen Entscheidung ein Eingriff in die als civil right im Sinne des Artikel 6 EMRK zu qualifizierende Rechtsstellung der obsiegenden Partei liegen könne. Das Rechtsmittelverfahren sei jedenfalls dann zweiseitig, wenn das Rechtsmittel vom Beklagten erhoben werde, weil dem Kläger, der durch die Bestätigung eine gesicherte Rechtsposition erworben habe, ermöglicht werden müsse, diese zu verteidigen (vgl. RIS-Justiz RS0121467; 10 Ob 107/07v mwN). In seiner Entscheidung zu 6 Ob 99/07p sprach der OGH unter Berufung auf die Materialien zur ZPO (Materialien zu den Zivilprozessgesetzen I 366) aus, dass eine von der Partei von sich aus erstattete Äußerung im Rekursverfahren dann nicht zurückzuweisen sei, wenn diese sich im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien im Einzelfall zur umfassenden Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als zweckmäßig erweise (vgl. auch 10 Ob 107/07v; 3 Ob 168/07p).Abgehend von der Rechtsprechung zu 9 Ob 191/98y und 4 Ob 241/99s judiziert der Oberste Gerichtshof in mittlerweile ständiger Rechtsprechung seit der Entscheidung 10 Ob 58/06m, dass in Verfahren über Anträge auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, EO von einer Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens auszugehen sei, weil auch in der Aufhebung einer bereits endgültigen Entscheidung ein Eingriff in die als civil right im Sinne des Artikel 6 EMRK zu qualifizierende Rechtsstellung der obsiegenden Partei liegen könne. Das Rechtsmittelverfahren sei jedenfalls dann zweiseitig, wenn das Rechtsmittel vom Beklagten erhoben werde, weil dem Kläger, der durch die Bestätigung eine gesicherte Rechtsposition erworben habe, ermöglicht werden müsse, diese zu verteidigen vergleiche RIS-Justiz RS0121467; 10 Ob 107/07v mwN). In seiner Entscheidung zu 6 Ob 99/07p sprach der OGH unter Berufung auf die Materialien zur ZPO (Materialien zu den Zivilprozessgesetzen römisch eins 366) aus, dass eine von der Partei von sich aus erstattete Äußerung im Rekursverfahren dann nicht zurückzuweisen sei, wenn diese sich im Hinblick auf die Komplexität der Rechtslage und die Bedeutung der Entscheidung für die Parteien im Einzelfall zur umfassenden Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als zweckmäßig erweise vergleiche auch 10 Ob 107/07v; 3 Ob 168/07p).

G. Kodek (zur Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens, ÖJZ 2004/34; 2004/37) tritt mit überzeugenden Argumenten dafür ein, dass dann, wenn durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in die Rechtskraft einer (Sach-)Entscheidung eingegriffen werde, die Zweiseitigkeit des Rekurses zu erwägen sei, damit der Rekursgegner den Bestand seines zuerkannten civil right auch im Rechtsmittelverfahren verteidigen könne.

Das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist führt ipso iure zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles, welche durch die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur mehr bestätigt wird. In diesem Fall bildet der Zahlungsbefehl die abschließende Erledigung des Verfahrens, welcher urteilsgleiche Wirkungen zukommen (G. Kodek in Fasching/Konecny² III § 246 Rz 1 f). Liegt wie im vorliegenden Fall ein scheinbar rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, so wird - bei Erfolg - nicht nur durch einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 7 Abs 3 EO sondern auch durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist in die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der abschließenden Sacherledigung des Verfahrens eingegriffen. In beiden Fällen kommt es im Ergebnis letztlich zur Aufhebung einer bereits endgültigen, (schein)rechtskräftigen Sachentscheidung, und liegt keine rein verfahrenstechnische Angelegenheit, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung und die Sache selbst hat, vor (vgl. dazu OLG Wien, 9 Ra 90/07g mwN; RIS-Justiz RL0000052; 6 Ob 282/01s). Auch in den ausdrücklich nicht geregelten Fällen der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ist einer verfassungskonformen Auslegung, gestützt im wesentlichen auf eine Analogie zu §§ 2 ASGG, 521a ZPO, der Vorzug zu geben (vgl. auch Kerschner, JBl 1999, 689 [690] iVm SZ 68/102 [1995]).Das ungenützte Verstreichen der Einspruchsfrist führt ipso iure zur Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehles, welche durch die Vollstreckbarkeitsbestätigung nur mehr bestätigt wird. In diesem Fall bildet der Zahlungsbefehl die abschließende Erledigung des Verfahrens, welcher urteilsgleiche Wirkungen zukommen (G. Kodek in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 246, Rz 1 f). Liegt wie im vorliegenden Fall ein scheinbar rechtskräftiger Zahlungsbefehl vor, so wird - bei Erfolg - nicht nur durch einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, EO sondern auch durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist in die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der abschließenden Sacherledigung des Verfahrens eingegriffen. In beiden Fällen kommt es im Ergebnis letztlich zur Aufhebung einer bereits endgültigen, (schein)rechtskräftigen Sachentscheidung, und liegt keine rein verfahrenstechnische Angelegenheit, die keinen Einfluss auf die Rechtsdurchsetzung und die Sache selbst hat, vor vergleiche dazu OLG Wien, 9 Ra 90/07g mwN; RIS-Justiz RL0000052; 6 Ob 282/01s). Auch in den ausdrücklich nicht geregelten Fällen der Zweiseitigkeit des Rekursverfahrens ist einer verfassungskonformen Auslegung, gestützt im wesentlichen auf eine Analogie zu Paragraphen 2, ASGG, 521a ZPO, der Vorzug zu geben vergleiche auch Kerschner, JBl 1999, 689 [690] in Verbindung mit SZ 68/102 [1995]).

Die von der Judikatur und der Lehre ins Treffen geführten und dargestellten Argumente für die Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens überzeugen und müssen damit auch bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Einspruchsfrist zum Tragen kommen und schließt sich der erkennende Senat in Abkehr von seiner bisherigen Judikatur der Annahme der Zweiseitigkeit des Rekurses an.

Da dem Kläger zur Verteidigung seiner gesichert geglaubten Rechtsposition sohin eine Äußerungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren zu eröffnen ist, hat das Rekursverfahren demnach zweiseitig zu sein (siehe dazu Zak 2007/494,279; 2006/750,438 = 10 Ob 58/06m; Kodek, aaO, 593ff; RIS-Justiz RS0042158; RS0005673). Die vom Kläger eingebrachte Rekursbeantwortung (ON 16) erweist sich damit als zulässig; sie wurde auch jedenfalls rechtzeitig eingebracht (vgl. RIS-Justiz RL0000043).Da dem Kläger zur Verteidigung seiner gesichert geglaubten Rechtsposition sohin eine Äußerungsmöglichkeit im Rechtsmittelverfahren zu eröffnen ist, hat das Rekursverfahren demnach zweiseitig zu sein (siehe dazu Zak 2007/494,279; 2006/750,438 = 10 Ob 58/06m; Kodek, aaO, 593ff; RIS-Justiz RS0042158; RS0005673). Die vom Kläger eingebrachte Rekursbeantwortung (ON 16) erweist sich damit als zulässig; sie wurde auch jedenfalls rechtzeitig eingebracht vergleiche RIS-Justiz RL0000043).

2) Zum Rekurs der beklagten Partei:

Die Rekurswerberin bringt in ihrer Rechtsrüge neuerlich vor, dass das „Malheur" des Geschäftsführers der beklagten Partei als minderer Grad des Versehens anzusehen sei. Auch einem ordentlichen Kaufmann könne es einmal im Leben passieren, dass ein Schriftstück in einem anderen Akt abgelegt werde. Jeder der mit Aktenführung betraut sei, könne nachvollziehen, dass im Leben fast jedem eine „Falschablage" passiere und es entspreche eben der menschlichen Natur, dass Fehler gemacht würden.

Soweit die Rekurswerberin auch ausführt, dass bei der Prüfung des Verschuldens zu berücksichtigen gewesen wäre, dass zum einen „aus dem Akt des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien" ersichtlich sei, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei ständig bemüht sei, seine Agenden sorgfältig zu bearbeiten und er sich der Bedeutung gerichtlicher Sendungen bewusst sei und diese auch immer aufmerksam durchlese, so entfernt sie sich diesbezüglich vom festgestellten Sachverhalt und ist damit in diesem Umfang die im Rekurs enthaltene Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Aber auch im Übrigen kommt den Rekursausführungen keine Berechtigung zu.

Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das ungelesene Weglegen eines gerichtlichen Schriftstückes durch den Geschäftsführer einer GmbH jedenfalls dann als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist, wenn das Verfahren ersichtlicherweise das Unternehmen betrifft (vgl. OLG Wien 10 Ra 283/00m = ARD 5201/32/2001; 8 ObA 61/02g). Das Verlegen und Vergessen eines gerichtlichen Schriftstückes stellt nach der Judikatur zwar im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit dar, handelt es sich jedoch um einen Kaufmann, dessen Unternehmen das Verfahren betrifft, oder hat die Partei es von vornherein unterlassen, das Schriftstück einzusehen, so liegt grobe Fahrlässigkeit vor (OLG Wien 8 Ra 314/00f = ARD 5191/27/2001 und ARD 5224/57/2001). Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat der Geschäftsführer der beklagten Partei den gegenständlichen Zahlungsbefehl am 16.11.2007 übernommen, ihn jedoch nicht (bewusst) durchgelesen, sondern (fälschlich) in den Akt der beklagten Partei betreffend Ing. Thomas Placzek abgelegt. Das Erstgericht hat darin völlig zu Recht eine auffallende Sorglosigkeit erblickt, die einem sonstigen sorgfältigen Geschäftsführer einer GesmbH in der gegebenen Situation objektiv keinesfalls unterlaufen wäre (vgl. auch 9 ObA 340/00s; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Rz 11 zu § 146). Es war daher dem Rekurs der Klägerin keine Folge zu geben. Gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG war die Entscheidung in einem Dreier-Senat ohne Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern zu fällen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf §§ 2 Abs 1 ASGG, 40 f, 51 ZPO.Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das ungelesene Weglegen eines gerichtlichen Schriftstückes durch den Geschäftsführer einer GmbH jedenfalls dann als grobe Fahrlässigkeit zu werten ist, wenn das Verfahren ersichtlicherweise das Unternehmen betrifft vergleiche OLG Wien 10 Ra 283/00m = ARD 5201/32/2001; 8 ObA 61/02g). Das Verlegen und Vergessen eines gerichtlichen Schriftstückes stellt nach der Judikatur zwar im Zweifel nur leichte Fahrlässigkeit dar, handelt es sich jedoch um einen Kaufmann, dessen Unternehmen das Verfahren betrifft, oder hat die Partei es von vornherein unterlassen, das Schriftstück einzusehen, so liegt grobe Fahrlässigkeit vor (OLG Wien 8 Ra 314/00f = ARD 5191/27/2001 und ARD 5224/57/2001). Nach dem vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt hat der Geschäftsführer der beklagten Partei den gegenständlichen Zahlungsbefehl am 16.11.2007 übernommen, ihn jedoch nicht (bewusst) durchgelesen, sondern (fälschlich) in den Akt der beklagten Partei betreffend Ing. Thomas Placzek abgelegt. Das Erstgericht hat darin völlig zu Recht eine auffallende Sorglosigkeit erblickt, die einem sonstigen sorgfältigen Geschäftsführer einer GesmbH in der gegebenen Situation objektiv keinesfalls unterlaufen wäre vergleiche auch 9 ObA 340/00s; Gitschthaler in Rechberger, ZPO³ Rz 11 zu Paragraph 146,). Es war daher dem Rekurs der Klägerin keine Folge zu geben. Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG war die Entscheidung in einem Dreier-Senat ohne Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern zu fällen. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraphen 2, Absatz eins, ASGG, 40 f, 51 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet

sich auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO.sich auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00656 7Ra87.08b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2008:0070RA00087.08B.0721.000

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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