TE OGH 2008/7/23 13Os162/07h

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Veröffentlicht am 23.07.2008
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Medienrechtssache des Privatanklägers Peter W***** gegen Dr. Alfred G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 092 Hv 125/07m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Privatanklägers Peter W***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer in der Medienrechtssache des Privatanklägers Peter W***** gegen Dr. Alfred G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 092 Hv 125/07m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Privatanklägers Peter W***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der (eine Äußerung des Beschuldigten in der im Rundfunkprogramm ORF 2 vom 16. September 2007 ausgestrahlten Live-Sendung „Pressestunde" betreffenden) Strafsache des Privatanklägers Peter W***** gegen Dr. Alfred G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB, AZ 092 Hv 125/07m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, stellte die Einzelrichterin mit Beschluss vom 3. Oktober 2007 (ON 3) das Verfahren gemäß § 41 Abs 1 und Abs 5 MedienG aF iVm § 486 Abs 3 StPO aF aus dem Grund des § 485 Abs 1 Z 4 StPO aF ein. Der dagegen vom Privatankläger erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. November 2007, AZ 18 Bs 269/07a (ON 7 des Hv-Aktes), nicht Folge.In der (eine Äußerung des Beschuldigten in der im Rundfunkprogramm ORF 2 vom 16. September 2007 ausgestrahlten Live-Sendung „Pressestunde" betreffenden) Strafsache des Privatanklägers Peter W***** gegen Dr. Alfred G***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach Paragraph 111, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 092 Hv 125/07m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, stellte die Einzelrichterin mit Beschluss vom 3. Oktober 2007 (ON 3) das Verfahren gemäß Paragraph 41, Absatz eins und Absatz 5, MedienG aF in Verbindung mit Paragraph 486, Absatz 3, StPO aF aus dem Grund des Paragraph 485, Absatz eins, Ziffer 4, StPO aF ein. Der dagegen vom Privatankläger erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 30. November 2007, AZ 18 Bs 269/07a (ON 7 des Hv-Aktes), nicht Folge.

Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht wendet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK, der Antrag des Privatanklägers Peter W***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht wendet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, MRK, der Antrag des Privatanklägers Peter W***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, MedienG.

Der Oberste Gerichtshof hat zu 15 Os 41/08f, 42/08b klargestellt, dass Anklägern und Antragstellern nach dem MedienG kein Recht zukommt, die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO zu beantragen. Die mangelnde Antragslegitimation folgt allerdings aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO; § 38 Abs 3 StPO aF) tätig werden (§§ 49 Z 2, 57 bis 62 StPO), was bei Gesetzwerdung des damals II. Abschnitts des XX. Hauptstücks nicht anders war (§§ 38 Abs 3, 39 ff StPO aF). Andere Verfahrensbeteiligte haben Vertreter (§ 73 StPO; vor 2008 Rechtsbeistände oder andere Bevollmächtigte - § 50 StPO aF; dessen Abs 1 auch klargestellt hatte, dass die Eintragung in die Verteidigerliste nicht hinreichende, sondern bloß notwendige Voraussetzung der Verteidigerstellung war). Grundrechtsschutz Dritter steht vorliegend nicht in Rede, während in Betreff erfolglos gebliebener Privatankläger und Antragsteller nach dem MedienG aus dem durch § 363b Abs 3 zweiter Satz StPO (§§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) erhellenden strikten Verschlechterungsverbot unzweifelhaft das Fehlen einer zu analoger Ausdehnung legitimierender Unterschriften auf solche von Vertretern nach § 73 StPO (§ 50 StPO aF) berechtigenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes hervorgeht.Der Oberste Gerichtshof hat zu 15 Os 41/08f, 42/08b klargestellt, dass Anklägern und Antragstellern nach dem MedienG kein Recht zukommt, die Erneuerung des Strafverfahrens nach Paragraph 363 a, StPO zu beantragen. Die mangelnde Antragslegitimation folgt allerdings aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (Paragraph 48, Absatz 2, StPO; Paragraph 38, Absatz 3, StPO aF) tätig werden (Paragraphen 49, Ziffer 2,, 57 bis 62 StPO), was bei Gesetzwerdung des damals römisch II. Abschnitts des römisch XX. Hauptstücks nicht anders war (Paragraphen 38, Absatz 3,, 39 ff StPO aF). Andere Verfahrensbeteiligte haben Vertreter (Paragraph 73, StPO; vor 2008 Rechtsbeistände oder andere Bevollmächtigte - Paragraph 50, StPO aF; dessen Absatz eins, auch klargestellt hatte, dass die Eintragung in die Verteidigerliste nicht hinreichende, sondern bloß notwendige Voraussetzung der Verteidigerstellung war). Grundrechtsschutz Dritter steht vorliegend nicht in Rede, während in Betreff erfolglos gebliebener Privatankläger und Antragsteller nach dem MedienG aus dem durch Paragraph 363 b, Absatz 3, zweiter Satz StPO (Paragraphen 8 a, Absatz eins,, 41 Absatz eins, MedienG) erhellenden strikten Verschlechterungsverbot unzweifelhaft das Fehlen einer zu analoger Ausdehnung legitimierender Unterschriften auf solche von Vertretern nach Paragraph 73, StPO (Paragraph 50, StPO aF) berechtigenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes hervorgeht.

Anmerkung

E8819213Os162.07h

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inEvBl-LS 2008/31XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0130OS00162.07H.0723.000

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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