Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz zu AZ 31 Cg 72/08m anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Stephan R. K*****, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 2,750.000 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung und Verhandlung dieser Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten bestimmt.
Text
Begründung:
Der Kläger macht Amts- bzw Staatshaftungsansprüche geltend, weil das Landesgericht Linz bzw das Oberlandesgericht Linz „in offenkundiger Verletzung des europarechtlichen Verbots des ne bis in idem" eine durch ein Schweizer Gericht verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Jahren „übernommen und die Strafe mit 20 Jahren Freiheitsstrafe (neu) festgesetzt" habe.
Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.Das angerufene Landesgericht Linz legte die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Ersuchen um Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG vor.
Rechtliche Beurteilung
Für Staatshaftungsansprüche wegen Gemeinschaftsrechtsverletzungen, die der Vollziehung zurechenbar sind, besteht die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte (Schragel, AHG3, Rz 2).
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Es ist daher ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
Anmerkung
E88116 1Nc47.08iEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010NC00047.08I.0723.000Zuletzt aktualisiert am
29.08.2008