Kopf
Das Oberlandesgericht Wien in Arbeits- und Sozialrechtssachen hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. Manica als Vorsitzenden, den Richter des Oberlandesgerichtes Mag. Atria und die Richterin des Oberlandesgerichtes Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter Freundsberger (AG) und Roswitha Beranek (AN) in der Rechtssache des Klägers Dr. A***** F*****, Rechtsanwalt in *****, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer sowie Korridorpension,
1. als Berufungsgericht über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.10.2007, 16 Cg 156/07h-6, gemäß §§ 2 ASGG, 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1. als Berufungsgericht über die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18.10.2007, 16 Cg 156/07h-6, gemäß Paragraphen 2, ASGG, 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
2. als Rekursgericht ohne Beiziehung der fachkundigen Laienrichter (Dreiersenat des Oberlandesgerichtes gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.10.2007, 16 Cgs 156/07-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss2. als Rekursgericht ohne Beiziehung der fachkundigen Laienrichter (Dreiersenat des Oberlandesgerichtes gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG) über den Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.10.2007, 16 Cgs 156/07-6, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e /
Text
Begründung:
Der am 1.3.1944 geborene Kläger beantragte am 23.1.2007 (Einlangen bei der beklagten Parte) die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer zum Stichtag 1.3.2007, indem er auf dem Antragsformular der beklagten Partei das vorgesehene Kästchen für eine „Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer" ankreuzte (AS 94 des Pensionsaktes). Mit Bescheid vom 6.3.2007 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab (AS 120 des Pensionsaktes).
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Korridorpension in der gesetzlichen Höhe ab dem 1.3.2007 unter Ausspruch des Wegfalls zufolge eines Erwerbseinkommens im Sinne des § 9 Abs 2 Pensionsharmonisierungsgesetz und Neufeststellung der Leistung gemäß § 9 Abs 2 Pensionsharmonisierungsgesetz zum 1.3.2009. Aufgrund des den Betrag des § 5 Abs 2 ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens sei eine Korridorpension ab dem 1.3.2007 festzustellen und zugleich deren Wegfall gemäß § 9 Abs 1 Pensionsharmonisierungsgesetz auszusprechen gewesen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Leistung mit Erreichen des Regelpensionsalters (1.3.2009) gemäß § 9 Abs 2 Pensionsharmonisierungsgesetz von Amts wegen neu festzustellen wäre, wobei die Korridorpension um 0,55 % für 24 Monate, somit voraussichtlich um 13,2 % zu erhöhen wäre. Durch die von der beklagten Partei gewählte Form der Erledigung seines Pensionsantrages sei dem Kläger die im Gesetz vorgesehene automatische Neuberechnung samt Erhöhung der Korridorpension bei Erreichen des Regelpensionsalters genommen worden.Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung einer Korridorpension in der gesetzlichen Höhe ab dem 1.3.2007 unter Ausspruch des Wegfalls zufolge eines Erwerbseinkommens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Pensionsharmonisierungsgesetz und Neufeststellung der Leistung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Pensionsharmonisierungsgesetz zum 1.3.2009. Aufgrund des den Betrag des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Erwerbseinkommens sei eine Korridorpension ab dem 1.3.2007 festzustellen und zugleich deren Wegfall gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Pensionsharmonisierungsgesetz auszusprechen gewesen. Dies hätte zur Konsequenz, dass die Leistung mit Erreichen des Regelpensionsalters (1.3.2009) gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Pensionsharmonisierungsgesetz von Amts wegen neu festzustellen wäre, wobei die Korridorpension um 0,55 % für 24 Monate, somit voraussichtlich um 13,2 % zu erhöhen wäre. Durch die von der beklagten Partei gewählte Form der Erledigung seines Pensionsantrages sei dem Kläger die im Gesetz vorgesehene automatische Neuberechnung samt Erhöhung der Korridorpension bei Erreichen des Regelpensionsalters genommen worden.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und brachte dazu vor, dass Anspruchsvoraussetzung sowohl für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer als auch für eine Korridorpension sei, dass der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, den BSVG oder dem FSVG unterliege, noch aus sonstigen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs 2 ASVG beziehe. Es werde daher die Abweisung des Klagebegehrens, in eventu die Zurückweisung der Klage beantragt, da im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Korridorpension nicht abgesprochen worden sei. Mit der nun angefochtenen Entscheidung hat das Erstgericht mit Urteil das Klagebegehren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1.2.2007 abgewiesen und mit Beschluss das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Korridorpension ab dem 1.3.2007 zurückgewiesen.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und brachte dazu vor, dass Anspruchsvoraussetzung sowohl für einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer als auch für eine Korridorpension sei, dass der Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung einer Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, den BSVG oder dem FSVG unterliege, noch aus sonstigen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beziehe. Es werde daher die Abweisung des Klagebegehrens, in eventu die Zurückweisung der Klage beantragt, da im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Korridorpension nicht abgesprochen worden sei. Mit der nun angefochtenen Entscheidung hat das Erstgericht mit Urteil das Klagebegehren auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab dem 1.2.2007 abgewiesen und mit Beschluss das Klagebegehren auf Zuerkennung einer Korridorpension ab dem 1.3.2007 zurückgewiesen.
Außer Streit gestellt wurde, dass der Kläger zum Stichtag wie auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Erwerbseinkommen aufweist, das den Betrag gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigt.Außer Streit gestellt wurde, dass der Kläger zum Stichtag wie auch zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Erwerbseinkommen aufweist, das den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigt.
In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass eine Voraussetzung für die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b Abs 1 Z 4 ASVG sei, dass der Versicherte kein Erwerbseinkommen in einer den Betrag gemäß § 5 Abs 2 ASVG übersteigenden Höhe bezieht. Da dies beim Kläger jedoch der Fall sei, habe er keinen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Der Kläger habe ausschließlich einen Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG gestellt und habe die beklagte Partei auch nur darüber bescheidmäßig abgesprochen. Gemäß § 67 Abs 1 ASVG könne eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder den Bescheid nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Eingang des Antrages erlassen hat. Da der Kläger erstmals in der Klage die Zuerkennung einer Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 APG begehre und davor noch keinen solchen Antrag an die beklagte Partei gestellt habe, sei die diesbezügliche Klage unzulässig und zurückzuweisen.In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, dass eine Voraussetzung für die Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG sei, dass der Versicherte kein Erwerbseinkommen in einer den Betrag gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG übersteigenden Höhe bezieht. Da dies beim Kläger jedoch der Fall sei, habe er keinen Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer. Der Kläger habe ausschließlich einen Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, ASVG gestellt und habe die beklagte Partei auch nur darüber bescheidmäßig abgesprochen. Gemäß Paragraph 67, Absatz eins, ASVG könne eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder den Bescheid nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Eingang des Antrages erlassen hat. Da der Kläger erstmals in der Klage die Zuerkennung einer Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG begehre und davor noch keinen solchen Antrag an die beklagte Partei gestellt habe, sei die diesbezügliche Klage unzulässig und zurückzuweisen.
Darüber hinaus hätte der Kläger aufgrund des von ihm bezogenen Erwerbseinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze auch gemäß § 4 Abs 2 APG keinen Anspruch auf eine Korridorpension.Darüber hinaus hätte der Kläger aufgrund des von ihm bezogenen Erwerbseinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze auch gemäß Paragraph 4, Absatz 2, APG keinen Anspruch auf eine Korridorpension.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung eine vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer „Pensionsgewährung an den Kläger ab 1.3.2007" abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Gegen die Zurückweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer Korridorpension richtet sich der Rekurs des Klägers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die beiden Rechsmittel werden vom Kläger in einem unter dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung ausgeführt. Die beklagte Partei hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Berufung und der Rekurs sind nicht berechtigt.
Der Behandlung des Rechtsmittelvorbringens ist voranzustellen, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG mit der sogenannten Pensionsreform 2003 (BGBl I 2003/71) jedenfalls im sogenannten „Dauerrecht" des ASVG (wie auch des GSVG und des BSVG) mit 30.6.2004 aufgehoben wurde. Die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfolgte jedoch nicht abrupt, sondern gleitend, indem das bis dahin geltende Anfallsalter (61,5 Jahre bei Männern bzw 56,5 Jahre bei Frauen) je nach der Lagerung des Geburtsmonates stufenweise erhöht wird, bis es im Jahr 2014 das Regelpensionsalter erreicht (§ 607 Abs 10 ASVG). Übergangsregelungen sind für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge vorgesehen, wenn und sobald sie lange Versicherungszeiten (540 Beitragsmonate bei Männern, 480 Beitragsmonate bei Frauen) aufweisen (sogenannte „Hacklerregelungen"; § 607 ASVG Abs 12 bis 14; Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.4.1.1.3.). Erst mit der nächsten Pensionsreform, dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl I 2004/142, wurde die Korridorpension gemäß § 4 Abs 2 des neu geschaffenen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) mit Inkrafttreten 1.1.2005 neu geschaffen. Dabei handelt es sich um einen Unterfall der Alterspension (Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelpensionsalter) nach § 4 Abs 1 APG und kann diese Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres als sogenannte Korridorpension bei Vorliegen von mindestens 450 Versicherungsmonaten und Inkaufnahme entsprechender Abschläge beansprucht werden.Der Behandlung des Rechtsmittelvorbringens ist voranzustellen, dass die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, ASVG mit der sogenannten Pensionsreform 2003 (BGBl römisch eins 2003/71) jedenfalls im sogenannten „Dauerrecht" des ASVG (wie auch des GSVG und des BSVG) mit 30.6.2004 aufgehoben wurde. Die Abschaffung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfolgte jedoch nicht abrupt, sondern gleitend, indem das bis dahin geltende Anfallsalter (61,5 Jahre bei Männern bzw 56,5 Jahre bei Frauen) je nach der Lagerung des Geburtsmonates stufenweise erhöht wird, bis es im Jahr 2014 das Regelpensionsalter erreicht (Paragraph 607, Absatz 10, ASVG). Übergangsregelungen sind für Versicherte bestimmter Geburtsjahrgänge vorgesehen, wenn und sobald sie lange Versicherungszeiten (540 Beitragsmonate bei Männern, 480 Beitragsmonate bei Frauen) aufweisen (sogenannte „Hacklerregelungen"; Paragraph 607, ASVG Absatz 12 bis 14; Teschner in Tomandl, Sozialversicherungssystem, 2.4.1.1.3.). Erst mit der nächsten Pensionsreform, dem Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl römisch eins 2004/142, wurde die Korridorpension gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des neu geschaffenen Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) mit Inkrafttreten 1.1.2005 neu geschaffen. Dabei handelt es sich um einen Unterfall der Alterspension (Vollendung des 65. Lebensjahres als Regelpensionsalter) nach Paragraph 4, Absatz eins, APG und kann diese Alterspension bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres als sogenannte Korridorpension bei Vorliegen von mindestens 450 Versicherungsmonaten und Inkaufnahme entsprechender Abschläge beansprucht werden.
Die besondere Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253b ASVG war im Dauerrecht bzw ist im Übergangsrecht der Erwerb von 450 Versicherungsmonaten oder 420 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung.Die besondere Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253 b, ASVG war im Dauerrecht bzw ist im Übergangsrecht der Erwerb von 450 Versicherungsmonaten oder 420 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung.
Wenn es sich auch bei der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer und der Korridorpension jeweils um Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters handelt, sind es zwei verschiedene Leistungen mit unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen und einer unterschiedlichen Leistungsbemessung.
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen gilt in der Pensionsversicherung das Antragsprinzip, eine Leistungsgewährung ist daher nur aufgrund eines Antrages zulässig. Bestehen Zweifel über die mit einem Antrag erfolgte Parteienabsicht, ist der Sozialversicherungsträger verpflichtet, den Parteiwillen - etwa durch Vernehmung der Partei - klarzustellen. Bei der Beurteilung von Anträgen durch die Sozialversicherungsträger muss der Antrag im Zweifel zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Die Fiktion eines tatsächlich nicht gestellten Antrages lässt sich freilich auch aus den Grundsätzen sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten (RIS-Justiz RS0085092).
Im gegenständlichen Fall hat der Kläger eindeutig und ausschließlich einen Antrag auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gestellt und auch im weiteren Verfahren bis zur Bescheiderlassung gegenüber der beklagten Partei in keiner Weise bekannt gegeben, dass er seinen Antrag auch als Antrag auf Zuerkennung einer Korridorpension verstanden haben will (siehe dazu AS 94-120 im Anstaltsakt).
Vom Antrag des Klägers war daher ein Begehren auf Gewährung einer Korridorpension nicht umfasst und hat die beklagte Partei folgerichtig auch nur über den Antrag auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer abgesprochen. Weder kann aufgrund des ganz eindeutigen Antrages des Klägers von berechtigten Zweifeln über den Inhalt des Antrages ausgegangen werden, noch bestand für die beklagte Partei - insbesondere auch aufgrund der beruflichen Qualifikation des Klägers als Rechtsanwalt - ein Anlass, den Inhalt des Antrages beim Kläger zu hinterfragen.
Auch aus den oberstgerichtlichen Entscheidungen, in welchen ein Antrag auf Invaliditätspension auch als eine vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit umfassend beurteilt wurde (10 ObS 398/02f, 10 ObS 205/03z), kann für den klägerischen Standpunkt nichts gewonnen werden, handelte es sich dabei doch um im Ausland wohnhafte Versicherte, die für den beklagten Sozialversicherungsträger erkennbar die Gewährung einer Pensionsleistung aus Krankheitsgründen beantragt hatten. Demgegenüber hat der Kläger hier eine ganz konkret bezeichnete Pensionsleistung beantragt.
Entgegen der Ausführung des Klägers in seinem Rechtsmittel hat er in seinem Pensionsantrag nicht eine Leistung aus einem bestimmten Versicherungsfall begehrt (welcher im vorliegenden Fall auch nicht die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, sondern das Alter gewesen wäre), sondern hat er eine konkret bezeichnete Versicherungsleistung geltend gemacht. Dass auf dem konkret verwendeten Antragsformular die Korridorpension als mögliche zu beantragende Leistung gar nicht aufscheint, ändert an dieser Beurteilung nichts, hätte der Kläger doch diese Pensionsleistung auch schriftlich ohne Verwendung des Formulars oder durch einen schriftlichen Zusatz auf dem Formular beantragen können oder die beklagte Partei um Übermittlung eines Antragsformulars für eine Korridorpension ersuchen können.
Da die beklagte Partei somit in dem bekämpften Bescheid über eine Korridorpension gar nicht abgesprochen hat und der Kläger auch keinen Antrag auf Zuerkennung einer solchen Pension gestellt hat, erfolgte die Zurückweisung des diesbezüglichen Klagebegehrens seitens des Erstgerichtes rechtsrichtig (§ 500a ZPO) und ist dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge zu geben.Da die beklagte Partei somit in dem bekämpften Bescheid über eine Korridorpension gar nicht abgesprochen hat und der Kläger auch keinen Antrag auf Zuerkennung einer solchen Pension gestellt hat, erfolgte die Zurückweisung des diesbezüglichen Klagebegehrens seitens des Erstgerichtes rechtsrichtig (Paragraph 500 a, ZPO) und ist dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Kläger hat in seiner Klage im Wesentlichen die Zuerkennung einer Korridorpension ab dem 1.3.2007 begehrt. Aufgrund des dargestellten Inhalts des Antrages und des Bescheides erscheint bereits bezweifelbar, ob der Bescheid mit seinem festgestellten Inhalt (alleine absprechend über eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) durch diese Klage überhaupt im Sinne des § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist.Der Kläger hat in seiner Klage im Wesentlichen die Zuerkennung einer Korridorpension ab dem 1.3.2007 begehrt. Aufgrund des dargestellten Inhalts des Antrages und des Bescheides erscheint bereits bezweifelbar, ob der Bescheid mit seinem festgestellten Inhalt (alleine absprechend über eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer) durch diese Klage überhaupt im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist.
Der Kläger hat sich jedoch in seinem Klagevorbringen ausdrücklich auch gegen die Abweisung seines Antrages auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Begründung gewandt, dass ihm durch diese Form der Erledigung seines Pensionsantrages die in § 9 Abs 2 Pensionsharmonisierungsgesetz vorgesehene automatische Neuberechnung der Korridorpension bei Erreichen des Regelpensionsalters genommen worden wäre.Der Kläger hat sich jedoch in seinem Klagevorbringen ausdrücklich auch gegen die Abweisung seines Antrages auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit der Begründung gewandt, dass ihm durch diese Form der Erledigung seines Pensionsantrages die in Paragraph 9, Absatz 2, Pensionsharmonisierungsgesetz vorgesehene automatische Neuberechnung der Korridorpension bei Erreichen des Regelpensionsalters genommen worden wäre.
Da nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Bescheid möglichst weit durch die Klage betroffen ist und außer Kraft tritt (Neumayr in ZellKomm § 71 ASGG Rz 2), ist das Erstgericht daher auch hier im Zweifel zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Klageführung tatsächlich auch die bescheidmäßige Absprache über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bekämpft.Da nicht zuletzt im Interesse der Rechtssicherheit im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Bescheid möglichst weit durch die Klage betroffen ist und außer Kraft tritt (Neumayr in ZellKomm Paragraph 71, ASGG Rz 2), ist das Erstgericht daher auch hier im Zweifel zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger mit seiner Klageführung tatsächlich auch die bescheidmäßige Absprache über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bekämpft.
Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist auch im anzuwendenden Übergangsrecht, dass „der (die) Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ... unterliegt noch aus sonstigen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, dass das gemäß § 5 Abs 2 (ASVG) jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt" (§ 253b Abs 1 Z 4 ASVG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung). Gemäß § 253b Abs 2 in der am 31.12.2003 geltenden Fassung fällt die Pension „mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs 1 Z 4 ausschließen würde".Anspruchsvoraussetzung für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist auch im anzuwendenden Übergangsrecht, dass „der (die) Versicherte am Stichtag weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz ... unterliegt noch aus sonstigen selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, dass das gemäß Paragraph 5, Absatz 2, (ASVG) jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt" (Paragraph 253 b, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG in der am 31.12.2003 geltenden Fassung). Gemäß Paragraph 253 b, Absatz 2, in der am 31.12.2003 geltenden Fassung fällt die Pension „mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Absatz eins, Ziffer 4, ausschließen würde".
Aus der zitierten Bestimmung ergibt sich somit ganz eindeutig, dass ein Erwerbseinkommen über der sogenannten Geringfügigkeitsgrenze für das Entstehen der Leistung ein Anspruchshindernis ist und bei einer laufenden Leistung deren Wegfall bewirkt.
Diese Gesetzesauslegung wurde vom Kläger weder im erstinstanzlichen Verfahren, noch wird sie in der Berufung bestritten und erstattete der Kläger auch keinerlei Vorbringen - jedenfalls in Bezug auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - dass und gegebenenfalls in welche Richtung die zitierten Bestimmungen verfassungskonform anders auszulegen wären.
Der Berufungswerber bleibt auch eine nähere Begründung für die Behauptung schuldig, dass die Bestimmung des § 9 Abs 2 Pensionsharmonisierungsgesetz (richtig: APG) auch auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach § 253b ASVG anzuwenden sei. Wie oben ausgeführt handelt es sich trotz ähnlicher Anspruchsvoraussetzungen um verschiedene Pensionsleistungen mit einer unterschiedlichen Leistungsbemessung und ist auch der Fall des Wegfalls einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer für die Dauer eines Erwerbseinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze in § 253b Abs 2 ASVG eigens geregelt, sodass gar keine analogiefähige Lücke in der gesetzlichen Regelung vorliegt. Es war somit auch der Berufung gegen die Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht Folge zu geben.Der Berufungswerber bleibt auch eine nähere Begründung für die Behauptung schuldig, dass die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, Pensionsharmonisierungsgesetz (richtig: APG) auch auf die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nach Paragraph 253 b, ASVG anzuwenden sei. Wie oben ausgeführt handelt es sich trotz ähnlicher Anspruchsvoraussetzungen um verschiedene Pensionsleistungen mit einer unterschiedlichen Leistungsbemessung und ist auch der Fall des Wegfalls einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer für die Dauer eines Erwerbseinkommens über der Geringfügigkeitsgrenze in Paragraph 253 b, Absatz 2, ASVG eigens geregelt, sodass gar keine analogiefähige Lücke in der gesetzlichen Regelung vorliegt. Es war somit auch der Berufung gegen die Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht Folge zu geben.
Kosten wurden im Berufungsverfahren nicht verzeichnet, sodass eine Kostenentscheidung nicht zu treffen war.
Der Frage, ob ein formularmäßig gestellter Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgrund des gleichen Versicherungsfalles und der ähnlichen Anspruchsvoraussetzungen auch das Begehren auf Zuerkennung einer Korridorpension umfasst, kann eine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gemäß § 528 Abs 1 ZPO war der ordentliche Revisionsrekurs daher zuzulassen. In Bezug auf die Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer war aufgrund der klaren Gesetzeslage die ordentliche Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen.Der Frage, ob ein formularmäßig gestellter Antrag auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgrund des gleichen Versicherungsfalles und der ähnlichen Anspruchsvoraussetzungen auch das Begehren auf Zuerkennung einer Korridorpension umfasst, kann eine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung nicht abgesprochen werden. Gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO war der ordentliche Revisionsrekurs daher zuzulassen. In Bezug auf die Bestätigung der Abweisung des Klagebegehrens auf Zuerkennung einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer war aufgrund der klaren Gesetzeslage die ordentliche Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zuzulassen.
Anmerkung
EW00658 8Rs50.08vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2008:0080RS00050.08V.0723.000Zuletzt aktualisiert am
17.11.2008