TE OGH 2008/7/28 7Bl71/08x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.07.2008
beobachten
merken

Kopf

7 Bl 71/08x

Das Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** und ***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 11.4.2008, 5 U 206/06p-21, in nicht öffentlicher Sitzung den BeschlussDas Landesgericht Klagenfurt hat in der Strafsache gegen ***** und ***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 11.4.2008, 5 U 206/06p-21, in nicht öffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.

Text

Begründung:

Das seit 10.7.2006 gegen ***** und ***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB anhängigen Strafverfahren stellte das Erstgericht nach Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 11.4.2008 gemäß § 451 Abs 2 StPO mit der Begründung ein, dass die nach der Verdachtslage am 9.6.2006 begangenen Taten der beiden Angeklagten (***** und *****) bereits verjährt seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die nicht im Recht ist.Das seit 10.7.2006 gegen ***** und ***** wegen der Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB anhängigen Strafverfahren stellte das Erstgericht nach Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens mit Beschluss vom 11.4.2008 gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO mit der Begründung ein, dass die nach der Verdachtslage am 9.6.2006 begangenen Taten der beiden Angeklagten (***** und *****) bereits verjährt seien. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die nicht im Recht ist.

Rechtliche Beurteilung

Auszugehen ist zunächst davon, dass das am 1.1.2008 in Kraft getretene Strafprozessreformbegleitgesetz I (BGBl I 2007/93) die Bestimmungen über die Verlängerung (§ 58 StGB) der im § 57 StGB geregelten Verjährungsfristen insofern (Abs 3 Z 2) abgeändert hat, als nicht mehr der Zeitraum, während dessen wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, sondern die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (§§ 164, 165 StPO), der Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (§ 168 Abs 1 StPO) oder der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter (§§ 93 Abs 1, 105 Abs 1 StPO) wegen der Tat und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist.Auszugehen ist zunächst davon, dass das am 1.1.2008 in Kraft getretene Strafprozessreformbegleitgesetz römisch eins (BGBl römisch eins 2007/93) die Bestimmungen über die Verlängerung (Paragraph 58, StGB) der im Paragraph 57, StGB geregelten Verjährungsfristen insofern (Absatz 3, Ziffer 2,) abgeändert hat, als nicht mehr der Zeitraum, während dessen wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig ist, sondern die Zeit zwischen der erstmaligen Vernehmung als Beschuldigter (Paragraphen 164,, 165 StPO), der Ergreifung von Fahndungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft (Paragraph 168, Absatz eins, StPO) oder der erstmaligen Androhung oder Ausübung von Zwang gegen den Täter (Paragraphen 93, Absatz eins,, 105 Absatz eins, StPO) wegen der Tat und der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens in die Verjährungsfrist nicht einzurechnen ist.

Im Falle einer geänderten Gesetzeslage ist die Frage der Verjährung nach einhelliger Judikatur (11 Os 36/04, 13 Os 99/05s u.a.) stets auf Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtes zu beantworten (E. Fuchs in WK-StGB2 § 57 Rz 23). Nach der älteren Rechtslage ist hingegen nur dann vorzugehen, wenn unter deren Geltung die Verjährung der Strafbarkeit bereits eingetreten war, der Täter also unter dem früheren Recht bereits straflos wurde (RS 0116876, RS 0114587, RS 0072368). Diese differenzierte Betrachtungsweise ergibt sich aus der Rechtsnatur der Verjährung, die nach herrschender Meinung einen (potenziellen) Strafaufhebungsgrund bildet (12 Os 117/05f, 11 Os 130/07p, 11 Os 6/08d), indem die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem späteren Zeitpunkt (durch den Ablauf der Verjährungsfrist) beseitigt wird. Somit sind unterschiedliche Verjährungsbestimmungen zwar in den Günstigkeitsvergleich (§§ 1, 61 StGB) einzubeziehen, vermögen aber nur dann zugunsten des Angeklagten durchzuschlagen, wenn das Fristende, das die Strafaufhebung bewirkt, auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch in Geltung war.Im Falle einer geänderten Gesetzeslage ist die Frage der Verjährung nach einhelliger Judikatur (11 Os 36/04, 13 Os 99/05s u.a.) stets auf Basis des im Entscheidungszeitpunkt geltenden Rechtes zu beantworten (E. Fuchs in WK-StGB2 Paragraph 57, Rz 23). Nach der älteren Rechtslage ist hingegen nur dann vorzugehen, wenn unter deren Geltung die Verjährung der Strafbarkeit bereits eingetreten war, der Täter also unter dem früheren Recht bereits straflos wurde (RS 0116876, RS 0114587, RS 0072368). Diese differenzierte Betrachtungsweise ergibt sich aus der Rechtsnatur der Verjährung, die nach herrschender Meinung einen (potenziellen) Strafaufhebungsgrund bildet (12 Os 117/05f, 11 Os 130/07p, 11 Os 6/08d), indem die zunächst gegebene Strafbarkeit einer Tat zu einem späteren Zeitpunkt (durch den Ablauf der Verjährungsfrist) beseitigt wird. Somit sind unterschiedliche Verjährungsbestimmungen zwar in den Günstigkeitsvergleich (Paragraphen eins,, 61 StGB) einzubeziehen, vermögen aber nur dann zugunsten des Angeklagten durchzuschlagen, wenn das Fristende, das die Strafaufhebung bewirkt, auf einen Zeitpunkt fällt, zu dem die jeweilige Verjährungsnorm noch in Geltung war.

Nicht anders ist die hier relevante Frage der Fortlaufshemmung (E. Fuchs aaO § 58 Rz 2) zu beurteilen, die - insoweit als Ausnahmesatz - Teil des normierten Strafaufhebungsgrunds ist. Ein Rückgriff auf das zur Tatzeit geltenden Gesetz, das sich für die Angeklagten im zu beurteilenden Fall nachteilig auswirkte, scheidet aus (§ 61 2. Satz StGB).Nicht anders ist die hier relevante Frage der Fortlaufshemmung (E. Fuchs aaO Paragraph 58, Rz 2) zu beurteilen, die - insoweit als Ausnahmesatz - Teil des normierten Strafaufhebungsgrunds ist. Ein Rückgriff auf das zur Tatzeit geltenden Gesetz, das sich für die Angeklagten im zu beurteilenden Fall nachteilig auswirkte, scheidet aus (Paragraph 61, 2. Satz StGB).

Für die generelle Geltung des Günstigkeitsvergleichs in Bezug auf alle Verjährungsbestimmungen (auch der des § 58 StGB) spricht zudem die Übergangsbestimmung des Art V Abs 3 des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (BGBl I 1998/153), nach der die neue Regelung auch auf vor dem 1.10.1998 begangene Taten anzuwenden ist, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (14 Os 112/02, 11 Os 35/05i). Einer ausdrücklichen Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers hätte es im Falle einer anderen Auslegung wohl nicht bedurft.Für die generelle Geltung des Günstigkeitsvergleichs in Bezug auf alle Verjährungsbestimmungen (auch der des Paragraph 58, StGB) spricht zudem die Übergangsbestimmung des Art römisch fünf Absatz 3, des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (BGBl römisch eins 1998/153), nach der die neue Regelung auch auf vor dem 1.10.1998 begangene Taten anzuwenden ist, sofern die Strafbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht bereits erloschen war (14 Os 112/02, 11 Os 35/05i). Einer ausdrücklichen Rückwirkungsanordnung des Gesetzgebers hätte es im Falle einer anderen Auslegung wohl nicht bedurft.

Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vertretene - mit dem dazu nicht näher begründeten Erlass des BMJ vom 19. 2. 2008 zu einzelnen in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemkreisen seit In-Kraft-Treten der Strafprozessreform, BMJ-L 590.000/0012-II 3/2008 (Punkt 8: “Weiterlaufen der Verjährungfrist ab 1.1.2008“) konforme - Ansicht einer kombinierten Anwendbarkeit von altem und neuem Verjährungsrecht, verstößt nicht nur gegen das Primat geltenden Rechts (§ 61 2. Satz StGB), sondern hätte auch zur Folge, dass durch die weitere Berücksichtigung der Fortlaufshemmung der Gerichtsanhängigkeit bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (1.1.2008) eine neue Rechtslage geschaffen würde, die für die Angeklagten nachteilige Auswirkungen hätte. Ihr ist daher nicht zu Folgen. Eine Vermischung der Rechtslagen wird auch von der Lehre zu Recht als unzulässig angesehen (Höpfel in WK-StGB2 § 1 Rz 67, Höpfel/Kathrein in WK-StGB2 § 61 Rz 6). Die von der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde vertretene - mit dem dazu nicht näher begründeten Erlass des BMJ vom 19. 2. 2008 zu einzelnen in der Praxis aufgetretenen Fragen und Problemkreisen seit In-Kraft-Treten der Strafprozessreform, BMJ-L 590.000/0012-II 3/2008 (Punkt 8: “Weiterlaufen der Verjährungfrist ab 1.1.2008“) konforme - Ansicht einer kombinierten Anwendbarkeit von altem und neuem Verjährungsrecht, verstößt nicht nur gegen das Primat geltenden Rechts (Paragraph 61, 2. Satz StGB), sondern hätte auch zur Folge, dass durch die weitere Berücksichtigung der Fortlaufshemmung der Gerichtsanhängigkeit bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens (1.1.2008) eine neue Rechtslage geschaffen würde, die für die Angeklagten nachteilige Auswirkungen hätte. Ihr ist daher nicht zu Folgen. Eine Vermischung der Rechtslagen wird auch von der Lehre zu Recht als unzulässig angesehen (Höpfel in WK-StGB2 Paragraph eins, Rz 67, Höpfel/Kathrein in WK-StGB2 Paragraph 61, Rz 6).

Die gegenteilige, in der Entscheidung vom 3.7.2008 zu 11 Bs 248/08s des OLG Graz vertretene, auf die in EvBl 1973/300 (11 Os 203/72) wiedergegebene Judikatur gestützte Ansicht, dass die vor 1.1.2008 eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch die günstigere neue Verjährungsbestimmungen (ohne eine die Rückwirkung anordnende gesetzliche Vorschrift) nicht außer Wirksamkeit gesetzt werden kann, überzeugt nicht. Diese Auffassung verkennt, dass das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Höchstgerichts (am 6.4.1973) geltende StG keine den §§ 1,61 StGB vergleichbare Bestimmung kannte, lediglich Die gegenteilige, in der Entscheidung vom 3.7.2008 zu 11 Bs 248/08s des OLG Graz vertretene, auf die in EvBl 1973/300 (11 Os 203/72) wiedergegebene Judikatur gestützte Ansicht, dass die vor 1.1.2008 eingetretene Unterbrechung der Verjährung durch die günstigere neue Verjährungsbestimmungen (ohne eine die Rückwirkung anordnende gesetzliche Vorschrift) nicht außer Wirksamkeit gesetzt werden kann, überzeugt nicht. Diese Auffassung verkennt, dass das zum Zeitpunkt der Entscheidung des Höchstgerichts (am 6.4.1973) geltende StG keine den Paragraphen eins,,61 StGB vergleichbare Bestimmung kannte, lediglich

Art IX des Kundmachungspatents eine beschränkte Rückwirkung des neuen Gesetzes für Fälle anordnete, dass ein Strafgesetz keine Bestimmungen darüber enthielt (Kaniak StG6 Art IX E 1), und Verjährung primär als Verfolgungshindernis verstanden wurde (vgl Roeder System, 375). Im Übrigen vermag sich das Beschwerdegericht auch den nicht näher begründeten Ausführungen von E. Fuchs (aaO Rz 23), nach denen eine bereits nach altem Recht eingetretene Hemmung der Verjährungsfrist durch den Günstigkeitsvergleich nicht berührt werden kann, nicht anzuschließen, weil die Hemmungstatbestände des § 58 StGB integraler Teil des materiell rechtlichen Strafaufhebungsgrundes der Verjährung sind. Art römisch IX des Kundmachungspatents eine beschränkte Rückwirkung des neuen Gesetzes für Fälle anordnete, dass ein Strafgesetz keine Bestimmungen darüber enthielt (Kaniak StG6 Art römisch IX E 1), und Verjährung primär als Verfolgungshindernis verstanden wurde vergleiche Roeder System, 375). Im Übrigen vermag sich das Beschwerdegericht auch den nicht näher begründeten Ausführungen von E. Fuchs (aaO Rz 23), nach denen eine bereits nach altem Recht eingetretene Hemmung der Verjährungsfrist durch den Günstigkeitsvergleich nicht berührt werden kann, nicht anzuschließen, weil die Hemmungstatbestände des Paragraph 58, StGB integraler Teil des materiell rechtlichen Strafaufhebungsgrundes der Verjährung sind.

Von dieser Rechtslage ausgehend ist daher vorerst zu prüfen, ob nach den zum Entscheidungszeitpunkt (am 11.4.2008) geltenden Vorschriften die Strafbarkeit der den Angeklagten angelasteten Taten verjährt war oder nicht. Nur im Falle einer Verneinung wäre in einem weiteren Schritt zu beurteilen, ob gegebenenfalls die Verjährung nicht bereits nach den zum Tatzeitpunkt geltenden Bestimmungen eingetreten war; einer solchen Prüfung bedarf es im vorliegenden Fall nicht mehr.

Wenngleich bedingt durch die Neufassung des § 58 StGB die Gerichtsanhängigkeit allein keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfaltet, ist es auch nach neuer Rechtslage für die Beurteilung der Verjährung von Straftaten vor dem 1.1.2008 nicht ohne Belang, ob das Erstgericht im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen tätig geworden ist oder nicht, weil durch solche ein anderer Hemmungstatbestand, wie beispielsweise eine gerichtliche Einvernahme des Beschuldigten (§ 38 Abs 3 StPO aF), die einer Vernehmung des Beschuldigten nach §§ 164,165 StPO entsprechen würde, geschaffen worden sein könnte. Wenngleich bedingt durch die Neufassung des Paragraph 58, StGB die Gerichtsanhängigkeit allein keine verjährungshemmende Wirkung mehr entfaltet, ist es auch nach neuer Rechtslage für die Beurteilung der Verjährung von Straftaten vor dem 1.1.2008 nicht ohne Belang, ob das Erstgericht im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen tätig geworden ist oder nicht, weil durch solche ein anderer Hemmungstatbestand, wie beispielsweise eine gerichtliche Einvernahme des Beschuldigten (Paragraph 38, Absatz 3, StPO aF), die einer Vernehmung des Beschuldigten nach Paragraphen 164,,165 StPO entsprechen würde, geschaffen worden sein könnte.

Im zur Beurteilung stehenden Fall wurde nach der Aktenlage jedoch weder eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt noch gegen die Täter Zwang angedroht oder ausgeübt, sodass keiner der im § 58 Abs 3 Z 2 StGB angeführten Hemmungstatbestände vorliegt. Im zur Beurteilung stehenden Fall wurde nach der Aktenlage jedoch weder eine Beschuldigtenvernehmung durchgeführt noch gegen die Täter Zwang angedroht oder ausgeübt, sodass keiner der im Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 2, StGB angeführten Hemmungstatbestände vorliegt.

Dies hat zur Konsequenz, dass die Strafbarkeit der den beiden Angeklagten angelasteten, nach § 88 Abs 1 StGB zu beurteilenden Straftaten nach Ablauf eines Jahres (§ 57 Abs 3 StGB), somit spätestens seit 10.6.2007 verjährt ist.Dies hat zur Konsequenz, dass die Strafbarkeit der den beiden Angeklagten angelasteten, nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu beurteilenden Straftaten nach Ablauf eines Jahres (Paragraph 57, Absatz 3, StGB), somit spätestens seit 10.6.2007 verjährt ist.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die im Juni 2006 von Beamten der PI Arnoldstein durchgeführten Vernehmungen (von ***** als Beteiligter und von ***** als Verdächtigem) einer - nunmehr auf dem materiellen Beschuldigtenbegriff (§ 48 StPO) beruhenden - Einvernahme nach den §§ 164 f StPO nicht gleichgesetzt werden kann. Folge der vor dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage war, dass der polizeilich Vernommene keine strafprozessrechtliche Parteistellung hatte und damit auch nicht Verfahrenssubjekt war, weshalb - der Rechtsauffassung der Erstrichterin folgend - eine derartige Vernehmung unabhängig von der dem Vernommenen erteilten Belehrung nur als Erkundigung (§ 152 StPO) gewertet werden kann. Eine mit Verfahrensrechten ausgestattete, § 49 StPO ohnehin nur zum Teil entsprechende Position erlangte der Beschuldigte nach alter Rechtslage nämlich in der Regel erst mit seiner förmlichen gerichtlichen Vernehmung als Beschuldigter (Achammer in WK-StPO § 38 Rz 3).Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass die im Juni 2006 von Beamten der PI Arnoldstein durchgeführten Vernehmungen (von ***** als Beteiligter und von ***** als Verdächtigem) einer - nunmehr auf dem materiellen Beschuldigtenbegriff (Paragraph 48, StPO) beruhenden - Einvernahme nach den Paragraphen 164, f StPO nicht gleichgesetzt werden kann. Folge der vor dem 1.1.2008 geltenden Rechtslage war, dass der polizeilich Vernommene keine strafprozessrechtliche Parteistellung hatte und damit auch nicht Verfahrenssubjekt war, weshalb - der Rechtsauffassung der Erstrichterin folgend - eine derartige Vernehmung unabhängig von der dem Vernommenen erteilten Belehrung nur als Erkundigung (Paragraph 152, StPO) gewertet werden kann. Eine mit Verfahrensrechten ausgestattete, Paragraph 49, StPO ohnehin nur zum Teil entsprechende Position erlangte der Beschuldigte nach alter Rechtslage nämlich in der Regel erst mit seiner förmlichen gerichtlichen Vernehmung als Beschuldigter (Achammer in WK-StPO Paragraph 38, Rz 3).

Anmerkung

EKL00088 7Bl71.08x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LGKL729:2008:0070BL00071.08X.0728.000

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten